BAG, Beschluss vom 25.11.2025 – 1 ABR 38/24
Betriebsverfassungsrechtliche Tarifnormen gelten in einem Gemeinschaftsbetrieb nur dann, wenn sämtliche den Gemeinschaftsbetrieb tragenden Unternehmen an diesen Tarifvertrag gebunden sind. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden und damit klargestellt, dass ein zwischen einer Gewerkschaft und einer Holdinggesellschaft abgeschlossener Tarifvertrag keine unmittelbare und zwingende Wirkung gegenüber nicht tarifgebundenen Unternehmen des Gemeinschaftsbetriebs entfaltet.
Sachverhalt
Seit 1970 bestand zwischen einem Hamburger Logistikunternehmen, das drei Containerterminals am Hamburger Hafen betreibt, und der Gewerkschaft ÖTV — später ver.di — ein Tarifvertrag zur Betriebsverfassung mit weitreichenden Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats. Im Jahr 2003 war das Unternehmen zu einem Konzern herangewachsen und hatte als Holdinggesellschaft mehrere Tochtergesellschaften unter sich vereint, mit denen zusammen es einen Gemeinschaftsbetrieb bildete.
Nach Kündigung des Tarifvertrags mit betriebsverfassungsrechtlichen Regelungen i.S.d. § 3 Abs. 2 TVG versetzte der Arbeitgeber eine Projektmanagerin, ohne die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen. Der Betriebsrat machte geltend, das im Tarifvertrag vorgesehene Mitbestimmungsrecht wirke gemäß § 4 Abs. 5 TVG nach und die Versetzung sei daher aufzuheben. Das BAG wies die Rechtsbeschwerde zurück.
Entscheidung
Das BAG verneinte die Nachwirkung. Betriebsverfassungsrechtliche Normen regeln das betriebliche Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Belegschaft als Kollektiv und können wegen ihres kollektiv-betriebsbezogenen Charakters nur einheitlich gelten. Im Gemeinschaftsbetrieb setzt das voraus, dass sämtliche beteiligten Unternehmen tarifgebunden sind. Mangels Tarifbindung sämtlicher beteiligter Unternehmen kam eine unmittelbare und zwingende Geltung der Tarifnormen im Gemeinschaftsbetrieb nicht in Betracht. Eine Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 TVG schied damit aus.
Die spätere Bildung des Gemeinschaftsbetriebs hatte nicht automatisch zur Tarifbindung der Tochtergesellschaften geführt. Eine solche automatische Erstreckung wäre nur im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge eingetreten — die hier nicht vorlag. Eine „Vervielfältigung“ der Tarifgebundenheit bei Unternehmensspaltung ist nach dem BAG gerade nicht vorgesehen.
Darüber hinaus konnte die Holdinggesellschaft die Tochtergesellschaften beim Abschluss des Tarifvertrags nicht wirksam vertreten. Die Vertragsurkunde führte sie nicht als Parteien auf. Der Wille der Tochtergesellschaften, dem Tarifvertrag unterworfen zu sein, hätte ausdrücklich zutage treten müssen. Die bloße Zugehörigkeit zum Gemeinschaftsbetrieb genügt dafür nicht.
Prüfungsrelevanz
Die Entscheidung ist examensrelevant für das kollektive Arbeitsrecht. Zentral ist die Abgrenzung zwischen individualrechtlichen Tarifnormen, die nur für tarifgebundene Arbeitnehmer gelten, und betriebsverfassungsrechtlichen Tarifnormen i.S.d. § 3 Abs. 2 TVG, die wegen ihres kollektiv-betriebsbezogenen Charakters nur einheitlich gelten können. Im Klausuraufbau ist zunächst die Art der Tarifnorm zu bestimmen, dann die Tarifbindung aller beteiligten Unternehmen zu prüfen. Die Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 TVG setzt voraus, dass die Normen zuvor überhaupt unmittelbar und zwingend gegolten haben — fehlt diese Voraussetzung, scheidet Nachwirkung aus. Zusätzlich examensrelevant ist die Frage der Gesamtrechtsnachfolge als Ausnahmetatbestand für eine automatische Tarifbindung sowie die Voraussetzungen wirksamer Vertretung beim Tarifvertragsabschluss.

