BGH, Urteil vom 9. Oktober 2025 – IX ZR 18/24
Die Frage, wann die Verjährung für Schadensersatzansprüche gegen Anwälte zu laufen beginnt, ist von erheblicher praktischer Bedeutung. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Rechtsfrage erneut präzisiert und die Hürden für einen frühen Verjährungsbeginn deutlich angehoben. Nach dem Urteil vom 9. Oktober 2025 (Az. IX ZR 18/24) reicht der bloße Ausgang eines verlorenen Prozesses nicht aus, um die Kenntnis des Mandanten von einem möglichen Anwaltspflichtverstoß zu begründen.
Hauptteil
Ausgangspunkt des Falls war ein Mandant, der in einem Rechtsstreit mit dem Schadensabwicklungsunternehmen seiner Rechtsschutzversicherung unterlag. Die eigentliche Streitfrage: Hätte der Anwalt des Mandanten bei einer früheren Rechtsschutzversicherung erneut Deckungsschutz anfragen müssen? Diese unterlassene Nachfrage deutete das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt als eigentlichen Grund für die Klageabweisung. Der Mandant leitete daraufhin – zeitlich deutlich später – ein Regressverfahren gegen seinen Anwalt ein.
Entscheidend war damit die Frage des Verjährungsbeginns nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB: Wann konnte der Mandant erkennen, dass der Schaden möglicherweise auf einer anwaltlichen Pflichtverletzung beruht?
Die Vorinstanzen nahmen einen frühzeitigen Verjährungsbeginn bereits mit dem Urteil des OLG Frankfurt an. Der BGH korrigiert diese Sichtweise. Ein ungünstiger Prozessausgang, selbst in zweiter Instanz, führt nicht automatisch zu einer entsprechenden Erkenntnismöglichkeit. Dem juristischen Laien fehlt regelmäßig die fachliche Grundlage, um aus den Urteilsgründen eine Pflichtverletzung des eigenen Rechtsanwalts abzuleiten. Die bloße Möglichkeit eines Fehlers reicht nicht aus. Auch das fortgesetzte Vertrauen in die Arbeit des eigenen Anwalts – hier dokumentiert durch die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde – spricht gegen eine hinreichende Kenntnis des Mandanten von etwaigen Fehlern.
Der BGH hebt hervor: Für den Verjährungsbeginn muss eine objektive Kenntnismöglichkeit hinsichtlich eines Anwaltspflichtverstoßes bestehen. Es bedarf klarer Anhaltspunkte dafür, dass nicht die Rechtslage, sondern ein anwaltliches Versäumnis den Schaden verursacht haben könnte. Erst dann beginnt die dreijährige Verjährungsfrist. Damit wird der frühzeitige Beginn der Verjährung, wie ihn die Vorinstanzen angenommen haben, ausgebremst.
Das Urteil wurde aufgehoben und an das OLG zurückverwiesen. Dort wird nun der Anwalt darlegen müssen, weshalb der Mandant bereits früher hätte erkennen können, dass eine Nachlässigkeit in der anwaltlichen Tätigkeit vorgelegen haben könnte.
Fazit
Der BGH schafft eine wichtige Klarstellung: Der Verjährungsbeginn im Anwaltsregress setzt voraus, dass ein Mandant die Möglichkeit eines anwaltlichen Fehlers erkennen kann. Ein bloß verlorener Prozess genügt nicht. Die Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit für Mandanten und erhöht zugleich die Anforderungen an Anwälte, wenn sie sich auf Verjährung berufen wollen.
Prüfungsrelevanz
Die Entscheidung ist examensrelevant im Bereich des Verjährungsrechts nach §§ 195, 199 BGB sowie im anwaltlichen Berufsrecht. Besonders wichtig ist die Abgrenzung zwischen bloßer Erkenntnismöglichkeit und tatsächlicher Kenntnis des Mandanten von der Pflichtverletzung.

