BGH, Beschluss vom 11.06.2026 – V ZB 90/25
Eine Bietinteressentin in einem Zwangsversteigerungsverfahren darf im Rahmen der Akteneinsicht den Namen des Grundstückseigentümers erfahren. Das hat der BGH entschieden und damit ein Urteil des LG Bamberg aufgehoben, das den Namen aus Datenschutzgründen geschwärzt hatte.
Sachverhalt
Eine Bietinteressentin beantragte im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens Akteneinsicht nach § 299 ZPO, um den Namen des Grundstückseigentümers in Erfahrung zu bringen. Das AG Bamberg und das LG Bamberg hielten eine Schwärzung der persönlichen Daten des Eigentümers für erforderlich und verweigerten die Herausgabe des Namens. Der BGH hob diese Entscheidungen auf.
Entscheidung
Der BGH entschied, dass Bietinteressenten in Zwangsversteigerungsverfahren ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis des Namens des Eigentümers haben. Dieses Interesse überwiegt das Datenschutzinteresse des Eigentümers. Der Name des Eigentümers ist für die sachgerechte Teilnahme am Versteigerungsverfahren relevant — etwa um Vorkenntnisse über den Eigentümer zu erlangen oder etwaige Interessenkonflikte zu erkennen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Eigentümers muss dahinter zurücktreten.
Prüfungsrelevanz
Die Entscheidung ist relevant für das Zivilprozessrecht und das Datenschutzrecht. Zentral ist das Akteneinsichtsrecht nach § 299 ZPO und seine Grenzen im Verhältnis zum Datenschutz. Im Klausuraufbau ist zu prüfen: Liegt ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht vor? Überwiegt dieses Interesse das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen? Das BVerwG macht deutlich, dass im Zwangsversteigerungsverfahren das Transparenzinteresse der Verfahrensbeteiligten grundssätzlich überwiegt. Das Spannungsfeld zwischen Akteneinsichtsrecht und Datenschutz ist ein typischer Prüfungspunkt im Zivilprozessrecht.

