OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.04.2026 – 2 U 174/24
Ein Richter orientiert seine Entscheidungen am christlichen Menschenbild – und wird dafür als befangen abgelehnt. Das OLG Frankfurt am Main wies den Antrag zurück: Wer das Grundgesetz auslegt, kommt an christlichen Werten kaum vorbei.
Was ist passiert?
Ein Vermieter streitet vor Gericht um Miete und Nutzungsentschädigung für einen Gewerberaum. In der mündlichen Verhandlung regt der zuständige Einzelrichter einen Vergleich an. Einer der Prozessbevollmächtigten des Vermieters bezeichnet das als „rührselig". Der Richter kontert: Er orientiere seine Entscheidungen an seinem christlichen Menschenbild, was die Gegenseite möglicherweise als übergriffig empfinde, sofern sie zu diesen Werten keine Beziehung habe. Der Vermieter lehnt den Richter daraufhin wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Der 2. Zivilsenat des OLG Frankfurt am Main wies den Antrag zurück.
Wie hat das Gericht entschieden?
Das OLG sah keinen Befangenheitsgrund. Selbst der Vermieter habe in seinem Antrag nicht behauptet, der Richter treffe seine Entscheidungen ausschließlich nach religiösen statt nach rechtlichen Maßstäben. Die Aussage sei lediglich als Reaktion auf den Vorwurf der „Rührseligkeit" zu verstehen – der Richter habe damit angedeutet, dass christliche Werte in seine rechtlichen Wertungen einfließen.
Hier wird deutlich: Das OLG hält eine solche Orientierung nicht nur für zulässig, sondern geradezu für geboten. Das christliche Menschenbild bilde einen wichtigen geistesgeschichtlichen Hintergrund des Grundgesetzes und sei prägend für das Verständnis der Menschenwürdegarantie und der Grundrechte. Diese Grundrechtswertungen wiederum wirken sich auf die Auslegung zivilrechtlicher Generalklauseln und unbestimmter Rechtsbegriffe aus – gerade im Mietrecht.
Umgekehrt, so das Gericht mit Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG, könne sogar ein Grundrechtsverstoß vorliegen, wenn ein Zivilgericht diesen grundrechtlichen Einfluss überhaupt nicht oder unzutreffend berücksichtige.
Auch die Form der Erwiderung des Richters beanstandete das OLG nicht. Angesichts der spöttisch und potenziell herabsetzend wirkenden Formulierung „rührselig" habe er zu Recht auf das Sachlichkeitsgebot verwiesen.
Was bedeutet das rechtlich?
Der Beschluss erinnert den Hintergrund des Grundgesetzes: das Grundgesetz ist keine weltanschaulich neutrale Schöpfung. Die Mütter und Väter des Grundgesetzes haben das christliche Abendland bewusst als Wertefundament einbezogen. Wer als Richter bei der Auslegung von Generalklauseln – etwa Treu und Glauben oder Sittenwidrigkeit – auf diesen Hintergrund zurückgreift, bewegt sich im rechtlich anerkannten Rahmen. Ein Befangenheitsantrag setzt voraus, dass ein Richter aus sachfremden Motiven entscheidet – nicht, dass er seine ethische Grundhaltung offenlegt.
Der Beschluss des OLG Frankfurt am Main zeigt die Grenzen des Befangenheitsrechts: Nicht jede persönliche Überzeugung eines Richters begründet Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit. Entscheidend ist allein, ob er nach dem Recht oder nach außerrechtlichen Maßstäben urteilt – und dafür gab es hier keinerlei Anhaltspunkte.

