Das Tragen eines Kopftuchs stellt kein Ausschlusskriterium für die Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin am Flughafen dar.

Das Tragen eines Kopftuchs stellt kein Ausschlusskriterium für die Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin am Flughafen dar.

BAG, Urteil vom 29.01.2026 - 8 AZR 49/25

Das Tragen eines religiösen Kopftuchs schließt die Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin nicht aus. Mit Urteil vom 29.01.2026 (Az. 8 AZR 49/25) hat das Bundesarbeitsgericht eine Linie gezogen, die für das Arbeitsrecht wie auch für die Praxis an Flughäfen von erheblicher Bedeutung ist. Die Entscheidung ist ein Lehrstück zur Reichweite des Benachteiligungsverbots nach dem AGG und zur dogmatischen Trennschärfe zwischen Neutralitätsgebot und Diskriminierungsschutz.

Der Fall in der Essenz

Eine muslimische Bewerberin bewarb sich bei einem Unternehmen, das als beliehener Dienstleister für die Passagier- und Gepäckkontrollen am Flughafen Hamburg zuständig ist. Sie trägt aus religiöser Überzeugung stets ein Kopftuch. Im Bewerbungsverfahren legte sie ein entsprechendes Lichtbild vor. Kurz darauf folgte die Absage. Die Begründung der Arbeitgeberin lautete formal auf Lücken im Lebenslauf; flankierend wurde auf eine Konzernbetriebsvereinbarung verwiesen, die Kopfbedeckungen untersagte, sowie auf ein staatliches Neutralitätsgebot für beliehene Sicherheitskräfte.

Die Bewerberin machte eine unzulässige Benachteiligung wegen der Religion geltend und verlangte eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Die Vorinstanzen gaben ihr Recht. Das BAG bestätigte diese Entscheidungen und wies die Revision der Arbeitgeberin zurück.

 

Keine „wesentliche berufliche Anforderung“

Zentral ist die Einordnung des Kopftuchverbots im Lichte von § 8 Abs. 1 AGG. Danach ist eine unterschiedliche Behandlung nur zulässig, wenn ein bestimmtes Merkmal wegen der Art der Tätigkeit eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt. Genau hier setzt das BAG an. Das Nichttragen eines Kopftuchs ist für die Tätigkeit an der Sicherheitskontrolle keine solche Anforderung. Weder die konkrete Aufgabenbeschreibung noch Sicherheitsbelange rechtfertigen ein pauschales Verbot religiöser Bekleidung.

Besonders deutlich weist das Gericht das Argument zurück, religiöse Symbole könnten Konflikte an Kontrollstellen verschärfen. Für diese Annahme fehle es an objektiven Anhaltspunkten. Abstrakte Befürchtungen oder generalisierende Einschätzungen genügen nicht, um in den Schutzbereich der Religionsfreiheit einzugreifen oder eine Ungleichbehandlung zu legitimieren.

 

Neutralitätsgebot ≠ Neutralisierung der Person

Die Entscheidung verdeutlicht eine dogmatisch saubere Differenzierung. Das staatliche Neutralitätsgebot richtet sich an den Staat in seiner Funktion, nicht an die vollständige „Neutralisierung“ der persönlichen Identität von Beschäftigten. Auch bei beliehenen Unternehmen bleibt entscheidend, ob die konkrete Tätigkeit eine sichtbare religiöse Bekundung tatsächlich unvereinbar macht. Das BAG verneint dies für die Passagier- und Gepäckkontrolle am Flughafen.

 

Einordnung und Examensrelevanz

Arbeitsrechtlich stärkt das Urteil den Diskriminierungsschutz im Bewerbungsverfahren und setzt Arbeitgebern enge Grenzen bei pauschalen Dresscode- oder Neutralitätsregelungen. Verfassungsrechtlich ist die Entscheidung ein weiterer Baustein in der Abwägung zwischen Religionsfreiheit und staatlicher Neutralität. Für Klausuren ist der Fall ein idealer Anknüpfungspunkt, um § 7 und § 8 AGG, die Indizwirkung nach § 22 AGG sowie die Rolle grundrechtlicher Wertungen im Privatrecht systematisch herauszuarbeiten.

 

Fazit

Das BAG stellt klar: Ein Kopftuch ist kein Ausschlusskriterium für sicherheitsrelevante Tätigkeiten an Flughäfen. Arbeitgeber müssen konkret darlegen, warum eine religiöse Bekleidung die Tätigkeit unmöglich macht. Pauschale Verbote, abstrakte Gefahrenannahmen oder formale Ausweichbegründungen tragen nicht. Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit und setzt ein deutliches Signal für eine differenzierte, grundrechtskonforme Anwendung des Arbeitsrechts.

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