LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.10.2025 - L 6 U 32/20 ZVW
Ein Beinahe-Unglück am Bahnübergang führt bei einem Fahrdienstleiter zu psychischen Problemen. Doch wer zahlt? Das LSG Sachsen-Anhalt stellt klar: Ohne ein objektiv gefährliches Ereignis gibt es keinen Arbeitsunfall – die bloße Angst des Versicherten reicht nicht aus.
Der Sachverhalt: Schock im Stellwerk
Der Fall liest sich wie ein Albtraum für jeden Bahnmitarbeiter: Ein erfahrener Fahrdienstleiter beobachtet 2011 von seinem Stellwerk aus, wie ein Pkw unter einer Schranke am Bahnübergang hängen bleibt. In seiner Vorstellung rast ein Zug auf das Auto zu, eine Katastrophe scheint unmittelbar bevorzustehen. Tatsächlich passiert wenig: Der Zug fährt langsam, es gibt nur einen kleinen Sachschaden am Pkw, niemand wird verletzt. Doch für den Mitarbeiter hat das Ereignis Folgen. Er entwickelt psychische Beschwerden, wird dienstuntunfähig und kämpft über ein Jahrzehnt lang vor Gericht um die Anerkennung als Arbeitsunfall (§ 8 SGB VII).
Die Entscheidung: Objektive Gefahr statt subjektiver Furcht
Nachdem das Bundessozialgericht (BSG) den Fall zur erneuten Prüfung zurückverwiesen hatte, setzte das LSG Sachsen-Anhalt nun den Schlusspunkt (Urteil vom 29.10.2025 – L 6 U 32/20 ZVW). Die Richter lehnten den Arbeitsunfall aus zwei zentralen Gründen ab:
1. Kein geeigneter Unfallhergang
Ein Arbeitsunfall setzt ein „zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis“ voraus. Zwar muss es nicht zwingend zu einem physischen Aufprall kommen – auch ein psychisch traumatisierendes Erlebnis kann ein Unfall sein. Aber: Dieses Erlebnis muss objektiv geeignet sein, einen Schaden zu verursachen.
Das Gericht stellte fest: Nach den örtlichen Gegebenheiten war eine Kollision technisch unmöglich. Dass der Kläger sich eine Katastrophe vorstellte, reicht nicht. Ein „Beinahe-Unfall“ ist nur dann ein Arbeitsunfall, wenn die Situation objektiv so bedrohlich war, dass sie einen gesunden Menschen traumatisieren könnte.
Ein Arbeitsunfall setzt ein „zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis“ voraus. Zwar muss es nicht zwingend zu einem physischen Aufprall kommen – auch ein psychisch traumatisierendes Erlebnis kann ein Unfall sein. Aber: Dieses Erlebnis muss objektiv geeignet sein, einen Schaden zu verursachen.
Das Gericht stellte fest: Nach den örtlichen Gegebenheiten war eine Kollision technisch unmöglich. Dass der Kläger sich eine Katastrophe vorstellte, reicht nicht. Ein „Beinahe-Unfall“ ist nur dann ein Arbeitsunfall, wenn die Situation objektiv so bedrohlich war, dass sie einen gesunden Menschen traumatisieren könnte.
2. Fehlender Vollbeweis des Erstschadens
Selbst wenn man ein Unfallereignis bejaht hätte, scheiterte die Klage am medizinischen Nachweis. Der Kläger konnte nicht beweisen, dass seine psychischen Leiden unmittelbar durch diesen Vorfall ausgelöst wurden. Die Gutachter sahen eher andere Lebensfaktoren – familiäre Belastungen und den jahrelangen Rechtsstreit selbst – als Ursache für die Dienstunfähigkeit.
Selbst wenn man ein Unfallereignis bejaht hätte, scheiterte die Klage am medizinischen Nachweis. Der Kläger konnte nicht beweisen, dass seine psychischen Leiden unmittelbar durch diesen Vorfall ausgelöst wurden. Die Gutachter sahen eher andere Lebensfaktoren – familiäre Belastungen und den jahrelangen Rechtsstreit selbst – als Ursache für die Dienstunfähigkeit.
Examenswissen: Was du dir merken musst
Für das Sozialrecht im Examen sind hier drei Punkte entscheidend:
- Unfallbegriff: Ein Unfall erfordert ein reales äußeres Geschehen. Rein subjektive Befürchtungen ohne objektive Gefahrenlage genügen nicht.
- Psychische Kausalität: Die Hürden für den Nachweis einer PTBS oder Belastungsreaktion als Unfallfolge sind hoch (Vollbeweis des Erstschadens).
- Abgrenzung: Das BSG hat klargestellt, dass „Schreckereignisse“ zwar Unfälle sein können, aber nur, wenn das Ereignis eine gewisse objektive Erheblichkeit besitzt.
Fazit für die Praxis
Dieses Urteil schützt die Unfallversicherung vor einer uferlosen Ausweitung der Haftung. Wer lediglich Zeuge einer Situation wird, die er subjektiv als gefährlich einstuft, ohne dass eine reale Gefahr bestand, ist über die gesetzliche Unfallversicherung nicht abgesichert.

