OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 30.04.2026 – 16 U 90/25
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat entschieden, dass das Medienportal NiuS eine Transfrau nicht als Mann bezeichnen darf. Die Berichterstattung verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht und verpflichtet zur Zahlung von 6.000 Euro Geldentschädigung.
Sachverhalt
Eine Transfrau, die von einem Frauenfitnessstudio abgelehnt worden war, wurde von dem Medienportal NiuS in einer Artikelserie mit männlichem Pronomen bezeichnet, obwohl ihr rechtlicher Geschlechtseintrag als weiblich anerkannt war. Zusätzlich veröffentlichte NiuS in sieben Artikeln den Klarnamen sowie Fotos der nicht öffentlich bekannten Klägerin. Das Landgericht Frankfurt hatte der Betroffenen bereits eine Geldentschädigung von 6.000 Euro zugesprochen und Unterlassung angeordnet. Das OLG Frankfurt bestätigte diese Entscheidung in der Berufung vollumfänglich; eine Revision ließ es nicht zu.
Welche Rechtsfragen hat das OLG entschieden?
Im Mittelpunkt stand das allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) nach § 823 Abs. 1, § 1004 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG. Das Recht auf geschlechtliche Selbstbestimmung und die Anerkennung der Geschlechtsidentität ist Bestandteil des APR. Die Bezeichnung einer Person mit einem Geschlecht, das nicht ihrem rechtlich anerkannten Geschlechtseintrag entspricht, greift in diesen Kernbereich ein.
Auf der Rechtfertigungsebene prüfte das Gericht, ob die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG diesen Eingriff rechtfertigt. Es verneinte dies: Das Gericht ordnete die Aussagen jedenfalls im Kern als unwahre Tatsachenbehauptungen ein, weil die Berichterstattung aus Sicht eines Durchschnittslesers einen überprüfbaren Tatsachenkern enthielt, nämlich die Behauptung, die Klägerin sei rechtlich nicht weiblichen Geschlechts. Unwahre Tatsachenbehauptungen genießen keinen Schutz durch die Meinungsfreiheit. Aufgrund des herabwürdigenden Kontextes der zahlreichen Artikel musste die Meinungs- und Pressefreiheit der Beklagten zurücktreten.
Hinsichtlich der Bildveröffentlichungen prüfte das Gericht zusätzlich § 23 KUG. Die Veröffentlichung war weder durch eine Einwilligung nach § 22 KUG gedeckt noch lag ein Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 KUG vor. Auch die Abwägung zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsschutz fiel hier zugunsten der Klägerin aus.
Was ist für die Klausur relevant?
Die Entscheidung vereint mehrere klausurrelevante Prüfungspunkte. Beim APR: Eingriff bejahen, dann Rechtfertigung durch Meinungs- oder Pressefreiheit prüfen, dabei zwischen Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung sauber abgrenzen. Maßstab ist das Verständnis des Durchschnittslesers. Bei unwahren Tatsachenbehauptungen entfällt die Rechtfertigung. Als Rechtsfolge ist bei schwerwiegender APR-Verletzung eine Geldentschädigung möglich, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht anderweitig kompensiert werden kann; sie wird richterrechtlich aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB hergeleitet. Beim Bildnisschutz: § 22 KUG als Ausgangsnorm, Ausnahmen nach § 23 Abs. 1 KUG prüfen, bei Nichtvorliegen eines Ausnahmetatbestands Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB analog i.V.m. §§ 22, 23 KUG.

