Die Überschreitung der Parkzeit auf privaten Parkplätzen begründet verbotene Eigenmacht und rechtfertigt sofortiges Abschleppen

Die Überschreitung der Parkzeit auf privaten Parkplätzen begründet verbotene Eigenmacht und rechtfertigt sofortiges Abschleppen

BGH, Urt. v. 19.12.2025 – V ZR 44/25

Mit seiner Entscheidung vom 19. Dezember 2025 hat der Bundesgerichtshof eine bislang umstrittene Frage des Besitzschutzrechts eindeutig geklärt und zugleich seine bisherige Rechtsprechung konsequent fortgeführt. Wer auf einem privaten Parkplatz nach Ablauf der bezahlten Parkzeit stehen bleibt, begeht verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB. Der Grundstückseigentümer oder Parkplatzbetreiber ist in einem solchen Fall nicht verpflichtet, zuzuwarten oder den Fahrzeughalter vorab zu informieren, sondern darf das Fahrzeug unmittelbar abschleppen lassen.

Dem Urteil lag ein alltäglicher, gleichwohl rechtlich umstrittener Sachverhalt zugrunde. Eine Grundstückseigentümerin betrieb einen für jedermann zugänglichen privaten Parkplatz mit Parkscheinautomaten. Eine Autofahrerin stellte ihr Fahrzeug dort ab und löste ordnungsgemäß einen Parkschein für die Dauer von vier Euro. Unstreitig überschritt sie jedoch die bezahlte Parkzeit. Die Betreiberin ließ den Pkw daraufhin abschleppen. Die Herausgabe des Fahrzeugs erfolgte erst nach Zahlung von Abschleppkosten in Höhe von nahezu 600 Euro. Die Fahrzeughalterin verlangte diesen Betrag zurück und machte geltend, es liege lediglich eine Vertragsverletzung vor, die ein sofortiges Abschleppen nicht rechtfertige.

Der Bundesgerichtshof erteilte diesem Vorbringen eine klare Absage. Ein Anspruch auf Rückzahlung der Abschleppkosten, etwa aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, bestehe nicht. Die Zahlung sei nicht ohne Rechtsgrund erfolgt. Vielmehr habe der Parkplatzbetreiberin ein Anspruch auf Aufwendungsersatz aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB zugestanden.

Zwar komme durch das Abstellen eines Fahrzeugs auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz grundsätzlich ein schuldrechtlicher Vertrag über die Nutzung eines Stellplatzes zustande. Diese Zustimmung zur Besitzüberlassung stehe jedoch unter einer klaren zeitlichen Bedingung, nämlich der Zahlung der Parkgebühr für einen konkret begrenzten Zeitraum. Mit Ablauf der bezahlten Parkzeit entfalle die Zustimmung automatisch. Das weitere Abstellen des Fahrzeugs sei dann nicht lediglich vertragswidrig, sondern unbefugt und damit als verbotene Eigenmacht zu qualifizieren.

Der Senat stellte ausdrücklich klar, dass es rechtlich keinen Unterschied mache, ob ein Fahrzeug von Anfang an ohne Parkschein oder zunächst berechtigt und anschließend über die bezahlte Zeit hinaus auf dem Parkplatz abgestellt werde. In beiden Konstellationen sei der Besitz des Grundstückseigentümers beeinträchtigt, sodass dieser aus Besitzschutzgründen unmittelbar reagieren dürfe. Eine allgemeine Wartepflicht bestehe nicht.

Besondere Bedeutung kommt der ausdrücklichen Zurückweisung eines vermeintlichen Vorrangs vertraglicher Ansprüche gegenüber dem Besitzschutz zu. In Literatur und Rechtsprechung war bislang umstritten, ob der Stellplatzvertrag im anonymen Massengeschäft die Besitzschutzrechte des Eigentümers überlagert. Der Bundesgerichtshof verneinte dies mit deutlichen Worten. Anders als bei klassischen Mietverhältnissen über Räume werde der Besitz hier nur kurzfristig und zweckgebunden überlassen. Die Zahlung der Parkgebühr sei nicht bloße Vertragspflicht, sondern Voraussetzung der Besitzberechtigung. Mit dem Zeitablauf entfalle diese Berechtigung automatisch.

Damit fügt sich das Urteil konsequent in die bisherige Rechtsprechung des V. Zivilsenats zum unbefugten Parken ein und schafft zugleich Rechtsklarheit für die häufige Fallkonstellation des zunächst berechtigten Parkens mit anschließender Zeitüberschreitung. Für Parkplatzbetreiber bedeutet die Entscheidung eine klare Bestätigung ihrer Besitzschutzrechte. Für Fahrzeughalter verdeutlicht sie, dass die Einhaltung der Parkzeit keine bloße Nebenpflicht, sondern zentrale Voraussetzung der Besitzberechtigung ist.

Für Ausbildung und Praxis ist die Entscheidung von erheblicher Relevanz. Sie eignet sich besonders zur Veranschaulichung des Zusammenspiels von Vertragsrecht, Besitzschutz und Geschäftsführung ohne Auftrag und bietet einen dankbaren Anknüpfungspunkt für klausurtypische Abgrenzungsfragen zwischen Vertragsverletzung und verbotener Eigenmacht im Zivilrecht.

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