LG Köln, Beschluss vom 25.09.2025 – 6 S 117/25
Das Landgericht Köln hatte über einen in der Praxis häufig auftretenden Fall zu entscheiden: Wem gehört ein Hund, wenn er ursprünglich „zur Probe“ übergeben wurde, anschließend aber über einen langen Zeitraum vollständig bei der neuen Bezugsperson lebt? Der Beschluss vom 25. September 2025 (Az. 6 S 117/25) konkretisiert die Kriterien einer konkludenten Eigentumsübertragung nach §§ 929 ff. BGB und zeigt, wie zivilrechtliche Dogmatik im Alltag von Tierhaltern wirkt.
Sachverhalt
Die Klägerin gab ihre Zwergspitz-Hündin Bella im August 2022 an eine Freundin ab. Die Übergabe erfolgte ausdrücklich „zur Probe“, da die zukünftige Halterin nicht sicher war, ob sie das Tier dauerhaft übernehmen könne. Bella blieb fast zwei Jahre bei der Beklagten, mit Ausnahme einer einwöchigen Urlaubsvertretung.
Die Beklagte übernahm ab Einzug sämtliche Kosten, meldete Bella im März 2023 bei der Stadt Köln auf ihren Namen an und zahlte ab diesem Zeitpunkt Hundesteuer. Die Klägerin behielt lediglich die Zuchtpapiere zurück, übernahm aber keine Halterpflichten mehr. Im Juni 2024 verlangte sie die Rückgabe der Hündin – erfolglos. Das Amtsgericht Leverkusen wies die Herausgabeklage nach § 985 BGB ab. Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe für die Berufung.
Kernaussagen des LG Köln
Das LG Köln verneinte die Erfolgsaussichten der Berufung und ging damit von einer wirksamen konkludenten Eigentumsübertragung aus. Das Gericht stützt seine Entscheidung auf folgende Elemente:
1. Dauerhafte Sachherrschaft bei der Beklagten
Bella lebte ohne Unterbrechung im Haushalt der Beklagten. Die Klägerin hatte keinen Zugriff und keine tatsächliche Mitwirkung mehr.
2. Vollständige Übernahme der Halterpflichten
Kosten, Pflege, Steuer und Versorgung lagen allein bei der Beklagten. Die Klägerin leistete keinerlei Beiträge mehr.
3. Ummeldung des Hundes als Indiz für Rechtsänderung
Die Ummeldung bei der Stadt Köln dokumentierte nach außen den Halter- und Eigentumswechsel. Das LG wertete dies als gewichtiges Indiz.
4. Wegfall des ursprünglichen Vorbehalts
Die anfängliche „Probe“-Vereinbarung verlor nach Auffassung des LG ihren Charakter, weil die Beklagte über einen langen Zeitraum ohne Vorbehalt Verantwortung übernahm.
Dogmatische Einordnung
Nach § 90a BGB sind Tiere keine Sachen, werden aber wie Sachen behandelt. Eigentum geht daher nach § 929 S. 1 BGB durch Einigung und Übergabe über. Die Einigung kann konkludent erfolgen, wenn aus objektiver Sicht ein gemeinsamer Übertragungswille vorliegt. Bei langfristiger Überlassung eines Tieres kombiniert mit vollständiger Kosten- und Verantwortungstragung erkennt die Rechtsprechung regelmäßig eine solche stillschweigende Einigung.
Der Rückbehalt einzelner Dokumente – hier der Zuchtpapiere – steht dem Eigentumsübergang nicht entgegen, wenn alle sonstigen Umstände für eine unbedingte Überlassung sprechen.
Bewertung der Entscheidung
Die Entscheidung überzeugt dogmatisch. Sie zeigt, dass der Begriff „zur Probe“ rechtlich bedeutungslos wird, wenn die tatsächlichen Verhältnisse über einen langen Zeitraum eine vollständige und vorbehaltlose Übernahme dokumentieren.
Gleichzeitig macht das LG deutlich, dass Tierüberlassungen klare Absprachen benötigen. Wer ein Tier abgibt, ohne sich weiterhin zu kümmern, verliert schnell seine Rechtsposition.
Fazit
Das LG Köln bejaht zu Recht eine konkludente Eigentumsübertragung nach zwei Jahren vollständiger Betreuung, Ummeldung und Finanzierung durch die Beklagte. Für die Praxis bedeutet dies: Langfristige Besitz- und Halterverhältnisse prägen die Eigentumslage stärker als anfängliche Absichtserklärungen. Die Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit in alltäglichen Haustierkonflikten.
Prüfungsrelevanz für Studium und Referendariat
Wichtig für: §§ 929 S. 1 BGB (Einigung), konkludente Willenserklärungen, § 90a BGB (Rechtsstellung von Tieren), Herausgabeanspruch nach § 985 BGB, Beweiswürdigung und Indizienlehre.

