Ein bloßes Probetraining begründet keinen langfristigen Fitnessstudiovertrag.

Ein bloßes Probetraining begründet keinen langfristigen Fitnessstudiovertrag.

AG München, Urteil vom 11.02.2025 – 172 C 17124/24

Fitnessstudios arbeiten regelmäßig mit zeitlich begrenzten Testangeboten, um neue Mitglieder zu gewinnen. Der Übergang vom Probetraining zum kostenpflichtigen Dauerschuldverhältnis ist dabei rechtlich sensibel. Das AG München hat mit Urteil vom 11.02.2025 (Az. 172 C 17124/24) klargestellt: Nicht jede Unterschrift auf einem Formular führt automatisch zu einem wirksamen Mitgliedsvertrag.

Der Sachverhalt

Ein Fitnessstudio warb mit einem vierwöchigen Testangebot. Der Hauptnutzer meldete sich online an und benannte einen 17-jährigen Freund als weitere nutzungsberechtigte Person. Um einen Transponder zu erhalten, musste der Minderjährige ein allgemeines Mitgliedsformular ausfüllen, das seine Mutter unterschrieb. Ein spezielles Formular für das Testangebot existierte nicht.

Nach Ablauf der Testphase verlangte das Studio Beiträge aus einem angeblichen 24-Monats-Vertrag. Der Jugendliche und seine Mutter verweigerten die Zahlung. Das Studio klagte.

 

Die Entscheidung

Das Gericht wies die Klage ab. Maßgeblich war nicht der äußere Eindruck des Formulars, sondern der tatsächliche Wille der Beteiligten. Nach der Beweisaufnahme stand fest, dass weder der Minderjährige noch seine Mutter einen langfristigen Vertrag abschließen wollten. Die Unterschrift diente ausschließlich dazu, den Transponder zu erhalten.

Selbst wenn das Formular objektiv den Eindruck eines Vertragsschlusses vermittelte, konnte dieser Eindruck durch Zeugenaussagen entkräftet werden. Das Gericht hielt es zudem für möglich, dass Vertragsbestandteile nachträglich ergänzt wurden. Ergebnis: Kein wirksamer Vertragsschluss, keine Zahlungspflicht.

 

Rechtliche Einordnung

Die Entscheidung unterstreicht zentrale Grundsätze des Vertragsrechts:

  • Ein Vertrag setzt übereinstimmende Willenserklärungen voraus.

  • Der objektive Erklärungswert eines Dokuments ist widerlegbar.

  • Bei Minderjährigen kommt es zusätzlich auf die Reichweite der elterlichen Zustimmung an.

  • Unklare oder vermischte Vertragsprozesse gehen zulasten des Verwenders.


Praxisrelevanz

Für Verbraucher bedeutet das Urteil Rückendeckung gegen ungewollte Vertragsbindungen nach Testangeboten. Für Unternehmen ist es ein Warnsignal: Wer Probetrainings und Mitgliedschaften nicht sauber trennt, riskiert die Unwirksamkeit seiner Verträge.


Fazit

Das AG München stellt klar: Ein Probetraining darf nicht zur stillen Kostenfalle werden. Ohne klaren Rechtsbindungswillen kein Vertrag – auch dann nicht, wenn ein Formular etwas anderes suggeriert. Für die Examensvorbereitung wie für die Praxis ist die Entscheidung ein lehrbuchartiges Beispiel für die Bedeutung des subjektiven Vertragsschlusswillens.

Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (12.01.2026)

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