Ein Paketbote springt vor bellenden Hunden auf einen Porsche – der Hundehalter bleibt auf dem Schaden sitzen.

Ein Paketbote springt vor bellenden Hunden auf einen Porsche – der Hundehalter bleibt auf dem Schaden sitzen.

AG München, Urteil vom 12.02.2026 – 223 C 6838/25

Ein Paketbote flüchtete vor drei bellenden Hunden auf die Motorhaube eines Porsches und hinterließ dabei Kratzer und Dellen. Das AG München wies die Schadensersatzklage des Fahrzeughalters ab – seine Haftung als Hundehalter überwiege bei Weitem.


Was ist passiert?

Ein Paketzusteller hatte an einem Vormittag ein Paket mangels Zustellungscode nicht zustellen können und klingelte vereinbarungsgemäß am Nachmittag erneut. Als der Kunde die Tür öffnete, liefen seine drei Hunde – darunter zwei Dalmatiner – bellend auf den Zusteller zu. Der Bote erschrak, sprang auf die Motorhaube des neben dem Haus geparkten Porsches und rettete sich so vor den Tieren. Anschließend reklamierte der Kundenbesitzer Kratzer und Dellen an der Motorhaube und forderte rund 2.700 Euro Schadensersatz – von dem Zusteller oder dessen Arbeitgeber. Beide weigerten sich zu zahlen. Das AG München gab ihnen recht.

 

Tierhalterhaftung greift – trotz fehlender Aggression

Das Gericht sah das Verhalten der Hunde als ursächlich für den Sprung des Zustellers an. Dass die Tiere noch drei bis vier Meter entfernt und nicht aggressiv waren, änderte daran nichts. Eine tatsächliche Gefahr durch die Hunde muss für die Tierhalterhaftung nicht bestanden haben – es genügt ein Zurechnungszusammenhang zwischen dem tierischen Verhalten und dem entstandenen Schaden. Das bellende Zulaufen der drei Hunde habe beim Zusteller einen Fluchtreflex ausgelöst, den das Gericht als nachvollziehbar einstufte.

 

Mitverschulden des Hundehalters überwiegt

Dem Porschebesitzer legte das AG zur Last, dass er wusste, der Zusteller würde an dem Nachmittag noch einmal klingeln. Er hätte seine Hunde entsprechend unter Kontrolle halten müssen. Weil er das unterließ, treffe ihn ein so überwiegendes Mitverschulden, dass eine Haftung des Zustellers oder seines Arbeitgebers vollständig dahinter zurücktrete. Zusätzlich zweifelte das Gericht daran, dass die geltend gemachten Schäden überhaupt auf den Rettungssprung zurückzuführen sind.

Hier wird deutlich: Wer Besuch erwartet und weiß, dass seine Hunde frei herumlaufen, trägt das Risiko für deren Verhalten – auch dann, wenn die Tiere nicht aggressiv sind. Der Fluchtreflex eines Erschreckten ist keine Pflichtverletzung.

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