Das Rufen der Parole "Deutschland den Deutschen, Ausländer raus" während einer Nachtschicht rechtfertigt keine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung.

Das Rufen der Parole "Deutschland den Deutschen, Ausländer raus" während einer Nachtschicht rechtfertigt keine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung. Law School Germany

LAG Bremen, Urteil vom 09.12.2025 – 1 SLa 7/25

Das Rufen der Parole „Deutschland den Deutschen, Ausländer raus“ während einer Nachtschicht rechtfertigt keine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung. Das hat das Landesarbeitsgericht Bremen entschieden und die Kündigungsschutzklage eines Kfz-Mechanikers für begründet gehalten.

 

Sachverhalt

Während einer Nachtschicht in einem Kfz-Werk unterhielten sich zwei Mitarbeiter über den Sprachwandel. Am Ende des Gesprächs rief einer der beiden die Parole „Deutschland den Deutschen, Ausländer raus“. In Hörweite befand sich ein weiterer Mitarbeiter des ethnisch diversen Teams, der den Vorfall dem Arbeitgeber meldete. Er gab zudem an, sich durch die Verwendung des N-Worts persönlich angesprochen und verletzt gefühlt zu haben, da der Kollege ihn dabei angesehen habe.

Der Arbeitgeber kündigte dem Mitarbeiter fristlos und verwies auf interne Unternehmensvorschriften, wonach Diskriminierung in keiner Form geduldet werde. Die Kündigungsschutzklage hatte zunächst vor dem ArbG Bremen-Bremerhaven und anschließend vor dem LAG Bremen Erfolg.

Entscheidung

Das LAG Bremen entschied, dass die fristlose Kündigung unwirksam war. Verhaltensbedingten Kündigungen muss nach § 314 Abs. 2 BGB grundsätzlich eine Abmahnung vorausgehen. Eine Ausnahme ist nur in besonders begründeten Fällen zulässig.

Zur Frage des N-Worts: Das Gericht hielt es nicht für bewiesen, dass das Wort tatsächlich als Beleidigung gefallen war. Es hielt es für ebenso wahrscheinlich, dass der betroffene Mitarbeiter sich verhört haben konnte — er habe den Begriff möglicherweise nur als Teil des Wortes „N.-kuss“ oder „N.-kussbrötchen“ gehört und auf sich bezogen. Der Gesprächspartner des später gekündigten Mitarbeiters, der sich ebenfalls in Hörweite befand, hatte den Begriff nicht isoliert wahrgenommen. Nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO genüge ein „für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit“ — dieser war nach Auffassung des Gerichts nicht erreicht.

Zur rassistischen Parole: Das LAG bewertete die Äußerung nicht als unproblematisch. Die Parole verletze die Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB sowie konzerninterne Verhaltensregeln und könne grundsätzlich kündigungsrelevant sein. Im konkreten Fall fehlte jedoch die erforderliche vorherige Abmahnung. Das Äußern der Parole sei ein steuerbares Verhalten — nach der Rechtsprechung des BAG sei daher grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Abmahnung das Verhalten beeinflussen kann. Eine Ausnahme wäre nur gegeben, wenn dem Mitarbeiter beim Tätigen der Aussage bereits bewusst gewesen wäre, dass er damit seinen Arbeitsplatz riskiert. Das war hier nicht der Fall: Die Abgrenzung zwischen verfassungsrechtlich zulässigen, aber im Arbeitskontext zu unterlassenden Äußerungen sei zu schwierig, als dass dem Mitarbeiter die Konsequenz erkennbar hätte sein müssen.

Das Gericht betonte ausdrücklich, dass rassistische Beleidigungen von Kollegen durchaus eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung rechtfertigen können. Die vorliegende Konstellation erreichte diese Schwelle jedoch nicht.

 

Prüfungsrelevanz

Die Entscheidung ist examensrelevant für das Arbeitsrecht. Zentral ist das Verhältnis zwischen fristloser Kündigung nach § 626 BGB und dem Abmahnungserfordernis nach § 314 Abs. 2 BGB. Im Klausuraufbau ist zu prüfen:

  • Liegt ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB vor?
    • Wenn ja: War eine Abmahnung ausnahmsweise entbehrlich?
    • Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn das Verhalten so schwerwiegend war, dass dem Arbeitnehmer die Unzulässigkeit klar sein musste, oder wenn eine Abmahnung erkennbar ohne Wirkung geblieben wäre.
  • Darüber hinaus illustriert die Entscheidung das Spannungsfeld zwischen Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG und den arbeitsrechtlichen Nebenpflichten aus § 241 Abs. 2 BGB. Verfassungsrechtlich zulässige Äußerungen können im Arbeitskontext trotzdem Pflichtverletzungen darstellen — begründen aber nicht automatisch einen Kündigungsgrund ohne Abmahnung.
  • Schließlich ist die Beweiswürdigung nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO examensrelevant: Das Gericht muss keine absolute Gewissheit, sondern nur einen „für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit“ erlangen.

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