Erhebliche Gesundheitsgefahren durch fehlende CO-Schutzmaßnahmen rechtfertigen die Untersagung des Shisha-Rauchens in einer Gaststätte.

Erhebliche Gesundheitsgefahren durch fehlende CO-Schutzmaßnahmen rechtfertigen die Untersagung des Shisha-Rauchens in einer Gaststätte.

VG Mainz, Beschluss vom 29.12.2025 - 1 L 693/25.MZ

Ein aktueller Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Mainz verdeutlicht, dass bei massiven Verstößen gegen Sicherheitsauflagen der Schutz von Gästen und Mitarbeitern Vorrang vor wirtschaftlichen Interessen hat. Werden Brandschutz und Kohlenmonoxid-Warnungen ignoriert, kann der Betrieb von Shishas untersagt werden.

Der Fall:
Jahrelange Ignoranz gegenüber Sicherheitsvorschriften
Seit 2018 betrieb ein Gastronom in Mainz eine Shisha-Bar. Zwischen 2021 und 2025 führten die Behörden regelmäßige Kontrollen durch – mit erschreckendem Ergebnis: Immer wieder wurden gravierende Mängel festgestellt. Trotz mehrfacher Aufforderungen, Belehrungen und Bußgeldverfahren änderte der Betreiber nichts an den Zuständen. Im Oktober 2025 griff die Behörde schließlich hart durch. Sie untersagte die Zubereitung und Abgabe von Shisha-Pfeifen mit sofortiger Wirkung. Der Eilantrag des Betreibers dagegen scheiterte nun vor dem VG Mainz.

Die Gefahren: Kohlenmonoxid und mangelnder Brandschutz
Das Gericht (Beschluss vom 29.12.2025 - 1 L 693/25.MZ) betonte in seiner Entscheidung die lebensbedrohlichen Risiken, die vom Shisha-Rauchen in geschlossenen Räumen ausgehen können.

Die Hauptgründe für das Verbot waren:
  • Fehlende CO-Melder: Kohlenmonoxid (CO) ist ein farb-, geruch- und geschmackloses Gas, das beim Verbrennen von Shisha-Kohle entsteht. In der Bar fehlten funktionstüchtige Melder fast vollständig oder waren falsch platziert.
  • Brandgefahr: Die Zubereitung der Pfeifen erfolgte unter abenteuerlichen Bedingungen – etwa durch provisorisch mit Pappe abgedeckte Ofenrohre oder die Lagerung glühender Kohle in Töpfen auf dem Fußboden.
  • Nichtraucherschutz: In der Bar wurde zudem im Nichtraucherbereich Tabak geraucht, was gegen das Nichtraucherschutzgesetz verstößt.

Das Urteil: Gesundheitsschutz geht vor
Das VG Mainz stellte klar, dass die Behörde gemäß § 5 Gaststättengesetz (GastG) jederzeit Auflagen zum Schutz der Gäste und Beschäftigten erteilen darf. Da der Betreiber bis zuletzt uneinsichtig blieb und behauptete, sein Betrieb sei ordnungsgemäß geführt worden, sah das Gericht keine andere Möglichkeit als die Untersagung.
Besonders wichtig für die Verhältnismäßigkeit: Die Behörde entzog nicht direkt die gesamte Gaststättenerlaubnis, sondern verbot lediglich den gefährlichen Teilbetrieb (die Shishas). Damit blieb sie auf dem rechtlich sichersten Weg.

Fazit für Gastronomen und Arbeitgeber
Dieser Fall zeigt, dass Sicherheitsauflagen – insbesondere beim Umgang mit Gefahrenstoffen wie Kohlenmonoxid – nicht auf die leichte Schulter genommen werden dürfen. Für Betreiber bedeutet dies:
  1. Regelmäßige Wartung von Warnsystemen ist Pflicht.
  2. Brandschutzvorgaben müssen strikt eingehalten werden.
  3. Dokumentation von Maßnahmen kann im Ernstfall vor einer Betriebsuntersagung schützen.
Der Schutz der Gesundheit von Angestellten und Kunden ist ein hohes Gut, das die Gerichte konsequent schützen.

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