OLG Hamm, Urteil vom 28.01.2026 – 20 U 116/25
Wer sein Wohngebäude gegen Erdrutsch versichert, ist nicht automatisch gegen alle Folgen von Erdbewegungen geschützt. Das OLG Hamm hat entschieden, dass nur sensorisch wahrnehmbare, abrupte Verschiebungen des Erdreichs als „Erdrutsch" im Sinne der Versicherungsbedingungen gelten — langsame, schleichende Prozesse fallen nicht darunter.
Sachverhalt
Eine Hauseigentümerin stellte Risse an ihrem Gebäude fest — vor der Haustür, neben der Garage und an mehreren Außentreppen. Sie holte mehrere Gutachten ein, die die Schäden auf Verschiebungen im Erdreich zurückführten. Ein Sachverständiger vermutete einen Erdrutsch als Ursache; der Hang selbst wurde dabei als stabil und nicht aktiv in Bewegung eingestuft.
Die Eigentümerin wandte sich an ihre Gebäudeversicherung, deren Bedingungen ausdrücklich Erdsenkung, Erdfall und Erdrutsch abdeckten. Der Versicherer verweigerte jedoch die Übernahme der Sanierungskosten von rund 115.000 Euro mit der Begründung, eine langsame Handbewegung über längere Zeit stelle keinen „Erdrutsch" im versicherungsrechtlichen Sinne dar. Die Eigentümerin klagte — ohne Erfolg.
Streitfrage
Erfasst der Begriff „Erdrutsch" in den Bedingungen einer Gebäudeversicherung auch langsame, schleichende Erdbewegungen, die sich lediglich durch Risse am Gebäude bemerkbar machen — oder setzt er ein abruptes, sinnlich wahrnehmbares Ereignis voraus?
Entscheidung
Das OLG Hamm wies die Berufung der Eigentümerin zurück und bestätigte die enge Auslegung des Begriffs „Erdrutsch".
Maßgeblich ist nach Ansicht des Gerichts, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer den Begriff versteht. Die Versicherungsbedingungen selbst definierten den Erdrutsch als „naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- und Gesteinsmassen". Sowohl „Abstürzen" als auch „Abrutschen" beschreiben im allgemeinen Sprachgebrauch rasch ablaufende, oft unkontrollierbare Vorgänge — der Senat verwies insoweit auf das Grimm'sche Wörterbuch. Eine allmähliche, kaum wahrnehmbare Umlagerung des Erdreichs genüge diesem Begriffsverständnis nicht. Das versicherte Ereignis müsse vielmehr sensorisch wahrnehmbar sein.
Gerade der Umstand, dass die Eigentümerin überhaupt Gutachten benötigte, um einen möglichen Zusammenhang mit einem Erdrutsch herzustellen, sprach nach Auffassung des Gerichts gegen das Vorliegen eines solchen. Die sichtbaren Risse am Gebäude seien der entstandene Schaden — nicht das versicherte Ereignis selbst.
Auch ein Erdfall schied aus: Dafür wären nachweislich größere naturbedingte Hohlräume im Erdreich erforderlich gewesen, die über kleinere natürliche Lufteinschlüsse hinausgehen. Entsprechendes hatte die Eigentümerin nicht vorgetragen.

