LG München I, Urteil vom 28.05.2026 – 26 O 869/26
Google haftet für falsche Aussagen in KI-generierten Suchzusammenfassungen. Das hat das LG München I entschieden und Google zur Unterlassung verurteilt. Das Gericht wertete die KI-generierte Suchübersicht als eigene Aussage des Suchmaschinenbetreibers — und grenzte sie damit ausdrücklich von der klassischen Suchmaschinenfunktion ab.
Sachverhalt
Bei einer Google-Suchanfrage, die den Namen eines Verlags sowie den Suchzusatz „Betrugsmasche“ enthielt, erzeugte die Funktion „Übersicht mit KI“ eine Zusammenfassung, die den Verlag fälschlicherweise mit Betrugsmaschen, Abo-Fallen und unseriösen Geschäftspraktiken in Verbindung brachte. Die Darstellung war inhaltlich falsch. Der Verlag klagte auf Unterlassung.
Entscheidung
Das LG München I gab der Klage statt. Das Gericht wertete die KI-generierte Suchübersicht nicht als fremden Inhalt, für den Google lediglich als Host-Provider haftet, sondern als eigene Aussage des Suchmaschinenbetreibers. Durch die Funktion „Übersicht mit KI“ erstellt Google eine eigene wertende Zusammenfassung, die über eine bloße Verlinkung oder Wiedergabe fremder Inhalte hinausgeht. Die für fremde Inhalte entwickelten Haftungsprivilegierungen greifen nach Auffassung des LG München I nicht ein, weil die KI-generierte Zusammenfassung als eigene Aussage Googles anzusehen ist. Eine unwahre Tatsachenbehauptung, die das Unternehmenspersönlichkeitsrecht des Verlags verletzt, ist zu unterlassen.
Prüfungsrelevanz
Die Entscheidung ist examensrelevant für das Deliktsrecht und das Medienrecht. Der examensrelevante Kern ist die Abgrenzung zwischen klassischer Suchmaschine und KI-generierter Eigenaussage. Im Klausuraufbau ist zu prüfen: Handelt es sich um eine eigene Aussage des Plattformbetreibers oder um das Weitergeben fremder Inhalte? Bei KI-generierten Zusammenfassungen, die aktiv vom System erstellt und hervorgehoben präsentiert werden, bejaht das LG München I die Eigenverantwortung — mit der Folge, dass Haftungsprivilegierungen für Host-Provider nicht eingreifen.
Als Anspruchsgrundlagen kommen § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts sowie § 1004 BGB analog als Unterlassungsanspruch in Betracht. Das Spannungsfeld zwischen Haftungsprivilegien für Plattformen und der Verantwortung für KI-generierte Inhalte ist ein zunehmend examensrelevanter Prüfungspunkt.

