Regenerationsfahrten bei Dieselfahrzeugen sind kein Sachmangel.

Regenerationsfahrten bei Dieselfahrzeugen sind kein Sachmangel. Law School Germany

OLG Zweibrücken, Urteil vom 30.06.2026 – 5 U 82/23

Muss eine Leasingnehmerin einen Diesel-SUV zurückgeben dürfen, nur weil sie ihn überwiegend auf kurzen Strecken bewegt und der Bordcomputer deshalb häufiger zur Filterreinigung auffordert? Das OLG Zweibrücken verneint das und bestätigt damit die Entscheidung der Vorinstanz.

 

Sachverhalt

Die Klägerin hatte einen neuen Jeep Grand Cherokee mit Dieselmotor geleast und bewegte ihn hauptsächlich auf kurzen Wegen von im Schnitt 18 Kilometern. Bereits kurz nach Übergabe zeigte sich ein Muster: Nach ungefähr jeweils 160 gefahrenen Kilometern verlangte das Bordsystem eine sogenannte Regenerationsfahrt — eine längere Fahrt mit gleichbleibender, leicht erhöhter Drehzahl, damit die Abgasanlage genug Hitze erreicht, um den im Partikelfilter gesammelten Ruß zu verbrennen.

Die Klägerin ließ das Fahrzeug zweimal beim Händler überprüfen, ohne dass dort ein technischer Defekt gefunden wurde. Daraufhin wollte sie sich vom Leasingvertrag lösen und das Fahrzeug gegen Ablösung des noch offenen Finanzierungsbetrags zurückgeben. Ihr Argument: Die Häufigkeit, mit der Regenerationsfahrten nötig würden, entspreche selbst bei überwiegender Kurzstreckennutzung nicht dem, was man von einem modernen Fahrzeug erwarten dürfe.

 

Entscheidung

Der Senat folgte dieser Argumentation nicht. Ein eingeholtes Sachverständigengutachten ergab, dass am Fahrzeug kein technischer Fehler vorlag und es dem üblichen Standard vergleichbarer Modelle entsprach. Bei Fahrten von mindestens 50 Kilometern am Stück träten Regenerationsvorgänge erst nach deutlich mehr als 300 gefahrenen Kilometern auf.

Ausschlaggebend war für die Richter zudem, dass beim Abschluss des Leasingvertrags keine Vereinbarung über eine überwiegende Kurzstreckennutzung getroffen worden war. Häufigere Regenerationsfahrten bei kurzen Strecken seien zwar lästig, aber technisch nachvollziehbar und nichts Außergewöhnliches — denn bei kurzen Fahrten erreiche der Motor nur eingeschränkt die Temperatur, die für ein Freibrennen des Filters nötig sei. Eine Zulassung der Revision lehnte das Gericht ab.

 

Prüfungsrelevanz

Im Leasingrecht werden Gewährleistungsfragen häufig anhand der kaufrechtlichen Sachmangelvorschriften geprüft, insbesondere wenn dem Leasingnehmer die Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer abgetreten wurden. Maßgeblich ist dann insbesondere § 434 BGB. Diese Konstruktion — keine unmittelbare Anwendung des Kaufrechts auf den Leasingvertrag, sondern Prüfung über abgetretene Ansprüche — ist ein Punkt, der in Klausuren zum Leasingrecht häufig ungenau dargestellt wird und daher besondere Aufmerksamkeit verdient.

Examensrelevant ist vor allem die Abgrenzung zwischen vereinbarter Beschaffenheit nach § 434 Abs. 2 BGB und der objektiv geschuldeten Beschaffenheit nach § 434 Abs. 3 BGB. Diese Unterscheidung bildet den eigentlichen Kern der Entscheidung: Da keine Beschaffenheitsvereinbarung zur Kurzstreckennutzung getroffen wurde, war allein maßgeblich, ob das Fahrzeug sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine übliche Beschaffenheit aufweist, die der Käufer bei einem vergleichbaren Diesel-SUV erwarten kann. Genau diese Prüfungsreihenfolge — zuerst vereinbarte, dann objektive Beschaffenheit — ist ein Grundmuster, das in fast jeder kaufrechtlichen Klausur auftaucht und sich auf das Leasingrecht übertragen lässt.

Der technische Hintergrund zur Funktionsweise von Dieselpartikelfiltern ist für das Verständnis des Sachverhalts hilfreich, gehört aber nicht zum eigentlichen Prüfungsstoff und muss im Gutachten nicht vertieft werden.

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