OLG Oldenburg, Urteil vom 09.06.2026 – 13 U 45/25
Wer heimlich in einen Betrieb eindringt und das dabei gewonnene Videomaterial auf Instagram veröffentlicht, haftet dem Unternehmen auf Schadensersatz. Das hat das OLG Oldenburg entschieden und damit klargestellt, dass das öffentliche Interesse an Tierschutzinformationen keine unbegrenzte Rechtfertigung für rechtswidrig beschafftes Material darstellt.
Sachverhalt
Zwei Tierschutzaktivisten drangen heimlich in einen Schlachthof im Landkreis Vechta ein und filmten dort Zustände, die sie für tierschutzwidrig hielten. Das Material veröffentlichten sie anschließend auf Instagram. Der Schlachthofbetreiber klagte auf Schadensersatz wegen Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts.
Entscheidung
Das OLG Oldenburg verurteilte einen der beiden Aktivisten zur Zahlung von Schadensersatz. Das heimliche Eindringen in den Betrieb und die anschließende Veröffentlichung stellten einen rechtswidrigen Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht des Betreibers dar. Das öffentliche Informationsinteresse und die Meinungsfreiheit rechtfertigten die Verbreitung von rechtswidrig beschafftem Material nicht ohne Weiteres. Das Gericht wählte dabei eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Persönlichkeitsrecht des Unternehmens.
Prüfungsrelevanz
Die Entscheidung ist examensrelevant für das Deliktsrecht, Medienrecht und das allgemeine Persönlichkeitsrecht juristischer Personen. Im Mittelpunkt steht ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des Unternehmerpersönlichkeitsrechts sowie des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Im Rahmen der Rechtswidrigkeit ist eine umfassende Interessenabwägung zwischen den Unternehmensrechten einerseits und der Meinungs- sowie Medienfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG andererseits vorzunehmen. Die Entscheidung verdeutlicht, dass auch bei Berichterstattung über gesellschaftlich relevante Themen wie den Tierschutz die Veröffentlichung heimlich erlangten Materials nicht automatisch zulässig ist, sondern einer sorgfältigen Einzelfallabwägung bedarf.

