OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 01.04.2026 – 17 U 60/24
Eine durch Samenspende gezeugte Frau hat keinen rechtlichen Anspruch darauf zu erfahren, wie oft der Samen ihres biologischen Vaters verwendet wurde oder wie viele Halbgeschwister aus den Spenden hervorgegangen sind.
Das Wichtigste in Kürze:
- Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt den Anspruch auf Kenntnis der eigenen Abstammung, umfasst aber nicht automatisch weitergehende Informationen über die Zahl der Halbgeschwister.
- Die begehrte Auskunft hätte der Frau weder den Kontakt zu Halbgeschwistern ermöglicht noch Inzest sicher verhindert – dafür wäre eine namentliche Identifizierung erforderlich gewesen.
- Auch aus dem Samenspenderregistergesetz ergibt sich kein Anspruch auf Auskunft über die Anzahl der Samenspenden oder der gezeugten Kinder.
Sachverhalt
Eine Frau, die durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende gezeugt wurde, verlangte von dem behandelnden Arzt Auskunft darüber, wie oft der Samen ihres biologischen Vaters eingesetzt worden war, in wie vielen Fällen es zu einer Geburt kam und wie viele Kinder insgesamt gezeugt wurden. Hintergrund war ihr Wunsch, mögliche Halbgeschwister ausfindig zu machen und genetische sowie soziale Bezüge für ihre Identitätsentwicklung zu klären. Sie wusste bereits aufgrund eigener Recherchen, dass etwa 33 Kinder mit dem betreffenden Samen gezeugt worden waren. Das LG Gießen wies die Klage ab; die Frau legte Berufung beim OLG Frankfurt am Main ein.
Vermittelt das allgemeine Persönlichkeitsrecht einer durch Samenspende gezeugten Person einen Anspruch auf Auskunft über die Anzahl der Verwendungen des Spendersamens sowie über die daraus entstandenen Halbgeschwister?
Das OLG Frankfurt verneinte einen solchen Anspruch und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des LG Gießen. Das Gericht anerkannte zwar, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG grundsätzlich einen Anspruch auf Kenntnis der eigenen Abstammung umfasst. Dieser Anspruch erstreckt sich jedoch nicht ohne Weiteres auf weitergehende statistische Informationen über die Gesamtzahl von Halbgeschwistern.
Entscheidend war für den Senat, dass die begehrte Auskunft den von der Klägerin verfolgten Zweck nicht erfüllen konnte. Ein tatsächlicher Kontakt zu Halbgeschwistern ließe sich allein durch Kenntnis einer Gesamtzahl nicht herstellen; hierfür wäre eine namentliche Identifizierung der betroffenen Personen notwendig. Diese kann jedoch wegen der entgegenstehenden Persönlichkeitsrechte Dritter nicht verlangt werden und wurde von der Klägerin auch selbst nicht beantragt. Ebenso wenig ließe sich mit der Auskunft eine sichere Vermeidung inzestuöser Beziehungen gewährleisten.
Das OLG stellte zudem fest, dass der behandelnde Arzt wegen vernichteter Akten, fehlender Informationspflichten zu allen Geburten und mangelnder Registrierungspflichten ohnehin nur unvollständige Teilinformationen liefern könnte. Auch sei nicht davon auszugehen, dass alle durch die Samenspende gezeugten Personen in einschlägigen Datenbanken erfasst seien oder überhaupt von ihrer Zeugungsweise wüssten. Eine endgültige Klarheit über die tatsächliche Gesamtzahl der Halbgeschwister wäre daher nicht erreichbar.
Da die Klägerin bereits wusste, dass rund 33 Kinder mit dem Samen gezeugt worden waren, und über ihre eigene Herkunft im Bild war, erkannte das Gericht kein darüber hinausgehendes rechtlich geschütztes Informationsinteresse. Auch das Samenspenderregistergesetz begründe keinen entsprechenden Auskunftsanspruch. Das Urteil ist rechtskräftig.

