Kosten für eine Schufa-Auskunft sind kein erstattungsfähiger Verzugsschaden.

Kosten für eine Schufa-Auskunft sind kein erstattungsfähiger Verzugsschaden. Law School Germany

BGH, Urteil vom 11.06.2026 – VII ZR 93/25 und VII ZR 96/25

Wer als Gläubiger vor der Klageerhebung eine Schufa-Bonitätsauskunft über seinen Schuldner einholt, kann die Kosten dafür nicht als Verzugsschaden erstattet verlangen. Das hat der BGH in zwei Parallelverfahren entschieden und damit der gängigen Inkassopraxis eine klare Grenze gesetzt.

 

Sachverhalt

In beiden Fällen hatte ein Gläubiger vor Einleitung gerichtlicher Schritte eine Schufa-Bonitätsauskunft über den Schuldner eingeholt, um dessen Zahlungsfähigkeit zu prüfen. Die Kosten für diese Auskunft machte der Gläubiger anschließend als Teil des Verzugsschadens geltend. Das ist in der Inkassopraxis verbreitet. Der BGH wies diese Ansprüche in beiden Verfahren ab.

 

Entscheidung

Der BGH entschied, dass die Kosten für eine Schufa-Bonitätsauskunft nicht als Verzugsschaden nach §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB erstattungsfähig sind. Voraussetzung für die Erstattung von Rechtsverfolgungskosten als Verzugsschaden ist, dass die Maßnahme zur Geltendmachung oder Sicherung des Anspruchs erforderlich und zweckmäßig war. Eine Bonitätsprüfung vor Klageerhebung dient jedoch primär der eigenen Risikoabwägung des Gläubigers und ist nicht unmittelbar auf die Rechtsverfolgung gegenüber dem Schuldner ausgerichtet.

Prüfungsrelevanz

Die Entscheidung ist relevant für das Schuldrecht AT. Zentral sind die Voraussetzungen des Verzugsschadensersatzes nach §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB. Im Klausuraufbau ist zu prüfen, ob der geltend gemachte Schaden adäquat kausal auf dem Verzug beruht und ob die Kosten der Maßnahme als erforderlich und zweckmäßig anzusehen sind. Das BGB ermöglicht die Erstattung von Rechtsverfolgungskosten als Verzugsschaden — die Grenze liegt aber dort, wo die Maßnahme primär eigenen Interessen des Gläubigers dient und nicht der Durchsetzung des Anspruchs gegenüber dem Schuldner.

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