Kulanzrabatt auf neuen Kühlschrank – Rückgabe des Altgeräts als wirksame Bedingung

Kulanzrabatt auf neuen Kühlschrank – Rückgabe des Altgeräts als wirksame Bedingung Law School Germany

AG München, Urteil vom 06.06.2025 – 172 C 24940/24

Wer einen Kulanzrabatt auf ein Ersatzgerät annimmt, schuldet im Gegenzug die Herausgabe des defekten Altgeräts – auch wenn dies nicht ausdrücklich besprochen wurde. Das AG München bejahte eine konkludent vereinbarte Rückgabepflicht.

 

Was ist passiert?

Ein Ehepaar kaufte in einer Filiale einer Elektromarkt-Kette einen Kühlschrank. Kurz nach Ablauf der zweijährigen Gewährleistungsfrist funktionierte das Gerät nur noch eingeschränkt. Der Hersteller gewährte aus Kulanz eine Gutschrift von rund 477 Euro beim Kauf eines neuen Geräts (Kaufpreis: 1.299 Euro). Als die Spedition bei Lieferung des neuen Kühlschranks das Altgerät mitnehmen wollte, verweigerten die Käufer die Herausgabe – das Gerät gehöre ihnen. Der Elektromarkt bestand daraufhin auf Zahlung der noch offenen 477 Euro.

 

Vereinbarter Austausch als Vertragsinhalt

Das AG München gab dem Elektromarkt recht. Aus dem Verkaufsdokument, auf dem zweimal ein „Austausch" vermerkt war, ergebe sich eindeutig, dass die Gutschrift an die Rückgabe des Altgeräts geknüpft war. Diese Bedingung entspreche auch der allgemeinen Lebenserfahrung: Kulanzlösungen sollen den Kunden nicht besser stellen als das reguläre Gewährleistungsrecht – und auch dort wäre das mangelhafte Gerät zurückzugeben gewesen. Dass der Kühlschrank noch teilweise funktionierte, ändert daran nichts; der Hersteller habe ein nachvollziehbares Interesse an der Rückgabe.

 

Prüfungsrelevanz

Die Entscheidung berührt die Auslegung von Willenserklärungen und Vertragsabreden nach §§ 133, 157 BGB. Maßgeblich ist der objektive Empfängerhorizont: Wie durfte der Erklärungsempfänger die Erklärung des Elektromarkts verstehen? Das Gericht stellte auf den Vertragstext und die Verkehrssitte ab – beides klassische Auslegungskriterien. Daneben zeigt der Fall die Funktion von Kulanzvereinbarungen außerhalb des gesetzlichen Gewährleistungsrechts (§§ 434 ff. BGB): Sie entstehen durch freiwillige Zusage und können mit eigenen Bedingungen verknüpft werden, solange diese hinreichend bestimmt sind.

Wer eine Kulanzleistung annimmt, akzeptiert damit auch deren Bedingungen – selbst wenn sie nicht ausdrücklich ausgesprochen werden.

Hinterlasse einen Kommentar

Bitte beachte, dass Kommentare vor der Veröffentlichung freigegeben werden müssen.

Werde Gastautor:in

Wenn es dir Spaß bereitet, Artikel, Aufsätze und Geschichten zu schreiben, dann werde Gastautor:in bei LSG und sammele deine ersten Erfahrungen im Online Publishing! 

Themen
Reiche gerne jeden Beitrag ein, der einen Bezug zur Rechtswissenschaft aufweist. Wirf einen Blick auf unsere Blogkategorien und gib uns Bescheid, in welcher Kategorie dein Beitrag erscheinen soll
Themenkategorie
Justiz, Studium, Referendariat, Zivilrecht, Öffentliches Recht, Strafrecht, Digitalisierung, Rechtsgeschichte, Persönliche Geschichten, Literatur, Lernen, Mentale Stärke, Gesundheit während der Ausbildung, Finanzen, Karrieretipps