BGH, Urteil vom 05.02.2026 – III ZR 137/25
Seit dem BGH-Urteil vom Juni 2024 herrschte Unsicherheit in der Coaching- und Fortbildungsbranche: Wann fällt ein Online-Kurs unter das Fernunterrichtsgesetz (FernUSG) – und droht damit die Nichtigkeit des gesamten Vertrags? Mit seinem neuen Urteil hat der III. Zivilsenat nun eine zentrale Folgefrage beantwortet.
Der Hintergrund
Das FernUSG wurde 1976 erlassen, lange vor dem digitalen Zeitalter. Es verlangt für Fernunterrichtsangebote eine staatliche Zulassung – fehlt sie, ist der Vertrag nichtig. Im vergangenen Jahr hatte der BGH entschieden, dass ein Mentoring-Programm ohne Zulassung nichtig war. Die Entscheidung traf die gesamte Fortbildungsbranche und warf eine dringende Folgefrage auf: Gilt das FernUSG auch für Live-Formate im Netz?
Der Fall
Eine Teilnehmerin des „FBA Unstoppable E-commerce Trainingsprogramms" – ein Hybrid aus Abrufvideos und Live-Calls – wollte ihre 8.094 Euro zurück. Sie argumentierte, der Anbieter habe keine FernUSG-Zulassung besessen, der Vertrag sei daher nichtig. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab: Das OLG meinte, räumliche Trennung im Sinne des Gesetzes setze voraus, dass der Unterricht mindestens zur Hälfte asynchron stattfinde – daran habe es gefehlt.
Die Entscheidung
Der BGH hob das OLG-Urteil zwar auf, stimmte ihm aber im Grundsatz zu: Nicht jede Online-Kommunikation begründet eine „räumliche Trennung" nach dem FernUSG. Entscheidend ist, ob die Wissensvermittlung ohne bidirektionale, synchrone Kommunikation erfolgt. Wer in Echtzeit miteinander interagieren kann – wie bei Präsenzveranstaltungen –, fällt nicht unter das Gesetz, auch wenn sich die Teilnehmenden physisch an verschiedenen Orten befinden.
Methodisch begründet der BGH dies mit einer teleologischen Reduktion: Zweck des Merkmals der räumlichen Trennung sei die Abgrenzung von Fernunterricht und klassischem Direktunterricht. Da das Gesetz aus einer Zeit stammt, in der Live-Videoübertragungen nicht existierten, müsse es heute einschränkend ausgelegt werden – sonst würden synchrone Online-Formate erfasst, obwohl sie dem Präsenzunterricht in ihren wesentlichen Merkmalen entsprechen.
Das Argument, Online-Schulungen seien anfälliger für unseriöse Anbieter und verdienten daher besonderen Schutz, ließ der BGH nicht gelten: Das FernUSG verfolge ein gegenstandsbezogenes Schutzkonzept, das Direktunterricht bewusst ausnehme.
Warum das OLG dennoch neu entscheiden muss
Der BGH beanstandete, dass das OLG auf die tatsächlichen synchronen und asynchronen Unterrichtsanteile abgestellt hatte. Maßgeblich sei aber allein der Vertragsinhalt – also was zwischen den Parteien vereinbart wurde. Da dem Senat hierfür die nötige Tatsachengrundlage fehlte, wurde die Sache zurückverwiesen. Ob die Klägerin ihr Geld zurückerhält, bleibt damit vorerst offen.
Fazit für die Praxis
Wer Online-Kurse mit echten Live-Elementen und Echtzeitkommunikation anbietet, muss das FernUSG nach dieser Entscheidung grundsätzlich nicht beachten – vorausgesetzt, das synchrone Format ist auch vertraglich so vorgesehen. Reine Abrufangebote bleiben dagegen weiterhin im Anwendungsbereich des Gesetzes. Die entscheidende Frage lautet künftig: Was steht im Vertrag – nicht, was in der Praxis überwog.

