OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 27.04.2026 – 8 U 131/24 (rechtskräftig)
Ein Apotheker verkaufte einer Frau über Jahre rezeptpflichtige Schmerz- und Schlafmittel ohne Vorlage eines Rezepts. Das OLG Frankfurt am Main hat ihn nun zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt – die Kundin trifft allerdings ein Mitverschulden von 40 Prozent.
Was ist passiert?
Über einen Zeitraum von fünf Jahren kaufte eine Frau in einer Apotheke verschreibungspflichtige Schmerz-, Schlaf- und Beruhigungsmittel mit erheblichem Suchtpotenzial – nach ihren Angaben stets ohne Vorlage eines Rezepts. Anfangs habe sie dem Apotheker zugesagt, die Rezepte nachzureichen; dieser habe jedoch irgendwann aufgehört, danach zu fragen. Der Apotheker bestritt das und behauptete, die Frau habe ihm bei jedem Kauf ein niederländisches Rezept vorgelegt und er habe sie auf das Abhängigkeitspotenzial hingewiesen. Im März 2020 begann die Frau einen Medikamentenentzug. Ihr Sohn erstattete Anzeige. Das LG Frankfurt verurteilte den Apotheker in erster Instanz – das OLG hat die Entscheidung nun bestätigt.
Pflichtverstoß des Apothekers
Das OLG stellte fest, dass der Apotheker der Frau zwischen 2015 und Anfang 2020 erhebliche Mengen rezeptpflichtiger Medikamente ohne ärztliche Verschreibung verkauft hatte. Die Einlassung des Apothekers, er habe stets Rezepte erhalten, werteten bereits die Vorinstanz und nun das OLG als Schutzbehauptung.
Durch diesen Pflichtverstoß sei der Frau ein Schaden entstanden. Dabei spiele es keine Rolle, ob sie bereits vor dem Kontakt mit dem Apotheker abhängig war – sein Verhalten habe eine bestehende Abhängigkeit zumindest aufrechterhalten. Die Medikamentenabhängigkeit habe ihre berufliche Leistungsfähigkeit und körperliche Koordination beeinträchtigt.
Mitverschulden und Verjährung
Das Gericht sprach der Frau kein volles Schmerzensgeld zu. Ansprüche aus der Zeit vor 2019 sind verjährt. Zudem trifft die Klägerin ein Mitverschulden von 40 Prozent, da sie die Herausgabe der Medikamente wiederholt selbst veranlasst hatte.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes von 8.000 Euro berücksichtigte das Gericht den langen Zeitraum der Abhängigkeit sowie die körperlichen, persönlichen und beruflichen Folgen – zugunsten des Apothekers flossen der erfolgreiche Entzug innerhalb von sechs Wochen und das Fehlen dauerhafter Beeinträchtigungen in die Abwägung ein.
Hier wird deutlich: Wer als Apotheker rezeptpflichtige Medikamente ohne Verschreibung abgibt, haftet zivilrechtlich für die Folgen – auch dann, wenn die Kundin die Herausgabe selbst immer wieder eingefordert hat. Das Mitverschulden mindert den Anspruch, hebt ihn aber nicht auf.

