Meta ist zur Löschung von Fake-Profilen verpflichtet

Meta ist zur Löschung von Fake-Profilen verpflichtet

OLG München, Urt. v. 20.01.2026 – 18 U 2360/25 Pre

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts München konkretisiert die Pflichten von Social-Media-Plattformen im Umgang mit Fake-Profilen und ordnet diese klar in das bestehende System des nationalen Persönlichkeitsrechtsschutzes ein. Sie zeigt zugleich, dass der Digital Services Act der zivilrechtlichen Unterlassungshaftung nicht entgegensteht, sondern diese flankiert. Für Betroffene bedeutet dies eine spürbare Stärkung des Rechtsschutzes gegenüber Plattformbetreibern.

Ausgangspunkt des Verfahrens war die Nachahmung eines Nutzers durch mehrere Profile in einem sozialen Netzwerk, die unter falschem Namen und mit fremdem Profilbild betrieben wurden. Das Landgericht München I hatte den Plattformbetreiber bereits im Jahr 2025 zur Löschung dieser Fake-Profile verurteilt. Zwar kam der Konzern der Aufforderung nach, verweigerte jedoch die Anerkennung einer Rechtspflicht, insbesondere mit Blick auf zukünftige, erneut angelegte Profile. Gegen dieses Verständnis wandte sich der Kläger erfolgreich in der Berufung.

Rechtlich zentral war die Frage, ob und in welchem Umfang der Plattformbetreiber für fremde Inhalte haftet, die Persönlichkeitsrechte verletzen. Das OLG München bestätigte die Unterlassungshaftung nach deutschem Recht auf Grundlage von § 1004 Abs. 1 Satz 1 analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB. Fake-Profile verletzten regelmäßig das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, das Namensrecht sowie das Recht am eigenen Bild. Zwar habe der Plattformbetreiber diese Rechtsverletzungen nicht selbst begangen, er sei jedoch als mittelbarer Störer anzusehen, da er durch den Betrieb der Plattform und unzureichende Reaktionen auf Hinweise zur Verletzung beigetragen habe.

Entscheidend war dabei die Verletzung von Prüfpflichten. Die Beanstandungen des Betroffenen seien so konkret gewesen, dass die Rechtswidrigkeit der Profile ohne vertiefte Prüfung erkennbar gewesen sei. Spätestens ab diesem Zeitpunkt treffe den Plattformbetreiber die Pflicht, die gemeldeten Inhalte zu überprüfen und zu entfernen. Hinzu komme, dass der Betreiber in seinen eigenen Community-Richtlinien eine authentische Selbstdarstellung verlange und Fake-Profile ausdrücklich untersage. Nutzer dürften daher erwarten, dass gemeldete Verstöße effektiv unterbunden würden.

Der Senat stellte zudem klar, dass der Digital Services Act dieser Haftung nicht entgegensteht. Art. 16 Abs. 1 DSA verpflichte Plattformen lediglich dazu, ein Meldesystem für rechtswidrige Inhalte bereitzustellen, schließe aber zusätzliche nationale Anspruchsgrundlagen nicht aus. Auch das Haftungsprivileg des Art. 6 DSA greife hier nicht zugunsten des Plattformbetreibers, da diesem spätestens seit der Abmahnung positive Kenntnis von der Rechtsverletzung vorgelegen habe. Die verzögerte Löschung unter Abwarten einer Frist reiche nicht aus, um den Pflichten aus dem Persönlichkeitsrechtsschutz zu genügen.

Besondere Bedeutung kommt den Ausführungen des Gerichts zur Dringlichkeit zu. Das OLG überträgt die aus dem Presserecht bekannten Grundsätze auf den digitalen Raum sozialer Netzwerke. Angesichts der schnellen Verbreitung und der hohen Wiederholungsgefahr sei eine zügige gerichtliche Intervention geboten. Die bloße Löschung einzelner Profile beseitige die Dringlichkeit nicht, da jederzeit kerngleiche Profile unter neuer URL angelegt werden könnten, ohne dass die Betroffenen hiervon zwangsläufig Kenntnis erlangten.

Folgerichtig erstreckt sich die Löschungspflicht auch auf zukünftige, inhaltsgleiche Fake-Profile. Soweit neue Profile dem bereits beanstandeten Inhalt offensichtlich entsprechen, müsse der Plattformbetreiber diese eigenständig entfernen, ohne eine erneute rechtliche Bewertung vorzunehmen. Ein allgemeines Unterlassungsgebot auch für lediglich ähnliche, nicht kerngleiche Profile lehnte der Senat hingegen ab, ließ diese Frage jedoch mangels entsprechender Antragstellung offen.

Die Entscheidung hat erhebliche praktische Auswirkungen. Sie verpflichtet Plattformbetreiber zu einem aktiven und nachhaltigen Vorgehen gegen identitätsverletzende Fake-Profile und stärkt den präventiven Charakter des Unterlassungsanspruchs. Zugleich verdeutlicht sie, dass europäisches Plattformrecht und nationales Zivilrecht nicht in Konkurrenz stehen, sondern ineinandergreifen. Für Betroffene eröffnet sich damit ein effektiver Weg, auch wiederkehrende Persönlichkeitsrechtsverletzungen im digitalen Raum einzudämmen.

Für Ausbildung und Praxis ist das Urteil von hoher Relevanz. Es verbindet deliktsrechtliche Störerhaftung, grundrechtlichen Persönlichkeitsschutz und die Vorgaben des Digital Services Act in einer examens- und praxisnahen Konstellation. Besonders geeignet ist die Entscheidung für Klausuren und mündliche Prüfungen mit medien- und zivilrechtlichem Schwerpunkt sowie für die anwaltliche Beratung im Bereich des Persönlichkeits- und Plattformrechts.

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