BGH, Urteil vom 07.05.2026 – VII ZR 20/25
Wer sein Auto zur Reparatur gibt und es mangelhaft zurückbekommt, kann Nutzungsausfallentschädigung verlangen — auch wenn das Fahrzeug beim Einlagern bereits nicht mehr fahrbereit war. Das hat der BGH entschieden und das Urteil des OLG Oldenburg aufgehoben. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.
Sachverhalt
Der Kläger gab seinen PKW Mercedes Benz ML 350 nach einem Motorschaden im Mai 2020 bei einer Werkstatt zur Reparatur ab. Die Werkstatt führte Reparaturarbeiten durch und gab das Fahrzeug im September 2020 zurück — allerdings mangelhaft: Das Fahrzeug erreichte nur noch 75 km/h, machte ungewöhnliche Motorgeräusche und wies Getriebeprobleme auf. Bei einer anschließenden Probefahrt blieb es nach acht Kilometern liegen und ließ sich nicht mehr starten.
Die Werkstatt holte das Fahrzeug zur Nachbesserung zurück. Ein eingeholtes Gutachten wurde erst im März 2021 erstattet, eine Reparatur anschließend nicht durchgeführt. Das Fahrzeug wurde erst im Oktober 2023 — rund drei Jahre später — an den Kläger herausgegeben. Der Kläger verlangte unter anderem Nutzungsausfallentschädigung von 60.645 Euro für die entgangene Nutzung ab März 2021. Das Landgericht und das OLG Oldenburg lehnten diesen Anspruch ab.
Entscheidung
Der BGH hob das Urteil des OLG auf. Das Berufungsgericht hatte den Anspruch mit der Begründung abgelehnt, dem Fahrzeug habe bereits bei Auftragserteilung keine geldwerte Gebrauchsmöglichkeit zugekommen, da es infolge des Motorschadens nicht fahrbereit gewesen sei. Eine Nutzungsausfallentschädigung setze voraus, dass dem Geschädigten eine vorhandene Gebrauchsmöglichkeit entzogen worden sei.
Der BGH wies diese Begründung zurück. Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung scheidet nicht schon deshalb aus, weil der Besteller bei Auftragserteilung nicht im Besitz einer gebrauchstauglichen Sache war. Die Rechtsordnung schützt im Rahmen des Schadensersatzes nicht nur das Interesse am Bestand einer Sache, sondern auch das Interesse, eine geschuldete Sache zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt zu erhalten und ab diesem Zeitpunkt nutzen zu können. Bei Verzug des Werkunternehmers mit der Nachbesserung kann daher ein Nutzungsausfallschaden zu ersetzen sein.
Auch das Argument des OLG, der Kläger habe den von seiner Ehefrau angeschafften Ersatz-PKW nutzen können, überzeugte den BGH nicht. Die Möglichkeit, kostenlos auf das Fahrzeug eines Familienangehörigen zurückzugreifen, schließt einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung nicht aus. Bei dem angeschafften Ersatzfahrzeug handelte es sich nicht um ein ungenutztes Zweitfahrzeug des Klägers, das er vorrangig einzusetzen verpflichtet gewesen wäre.
Prüfungsrelevanz
Die Entscheidung ist examensrelevant für das Werkvertragsrecht und das Schadensersatzrecht. Zentral ist der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung bei Verzug des Unternehmers mit der Nachbesserung nach §§ 634 Nr. 1, 635, 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB. Im Klausuraufbau ist zu prüfen: Liegt eine mangelhafte Werkleistung vor? Befindet sich der Unternehmer mit der Nachbesserung in Verzug? Entstand dem Besteller ein Nutzungsausfallschaden?
Der BGH stellt klar, dass der Nutzungsausfall nicht voraussetzt, dass dem Geschädigten eine vorhandene Gebrauchsmöglichkeit entzogen wurde. Ausreichend ist, dass ihm die Wiederherstellung der Gebrauchsmöglichkeit vorenthalten wurde. Das ist ein typischer Klausurfehler — viele Kandidaten verneinen den Nutzungsausfall reflexartig, wenn das Fahrzeug bereits vor der Reparatur nicht fahrbereit war.
Zusätzlich examensrelevant ist die Frage der Vorteilsanrechnung: Die blosse Möglichkeit, auf ein Fahrzeug eines Familienangehörigen zurückzugreifen, begründet keine Anrechnung auf den Nutzungsausfallschaden. Nur ein eigenes, bislang ungenutztes Zweitfahrzeug müsste der Geschädigte vorrangig einsetzen.

