LG München I, Urteil vom 05.12.2025 – 3 HK O 16015/24
Wer für einen Oktoberfest-Tisch tief in die Tasche greift, erwartet einen sicheren Platz im Zelt. Dass dieser Erwartung nicht immer eine rechtliche Grundlage entspricht, musste eine Eventagentur nun vor dem Landgericht München I erfahren. Das Gericht untersagte ihr, Tischreservierungen in der bisherigen Form anzubieten – und sprach dem Festzeltbetreiber zugleich Schadensersatz zu.
Was war passiert?
Eine Eventagentur bot über eine Ticketplattform Tischreservierungen und Verzehrgutscheine für ein Oktoberfest-Festzelt an – zu Preisen, die weit über dem offiziellen Tarif lagen. Ein Zehnertisch kostet über das offizielle Portal des Festzeltbetreibers knapp 600 Euro; die Plattform verlangte ein Vielfaches davon. Was die Käuferinnen und Käufer nicht wussten: Sie erhielten lediglich Unterlagen, die ursprünglich auf andere Personen ausgestellt waren. Nach den Festzeltregeln dürfen Reservierungen ausschließlich über das offizielle Portal weitergegeben werden. Ein vom Festzeltbetreiber initiierter Testkauf brachte die Praxis ans Licht.
Die Entscheidung
Das LG München I gab dem Festzeltbetreiber weitgehend recht und bejahte einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch nach § 5 Abs. 1, § 5a Abs. 1 und Abs. 2 UWG. Das Angebot der Plattform sei irreführend, weil es den Eindruck erwecke, die Käufer erhielten einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf die Tischnutzung. Tatsächlich aber bestand ein wirksames Weiterveräußerungsverbot – die Reservierungen waren personalisiert, und eine Abweisung am Einlass war jederzeit möglich. Über dieses ernsthafte Risiko hatte die Plattform ihre Kundschaft nicht hinreichend aufgeklärt.
Der Hinweis auf der Website, die Übertragung der Nutzungsrechte sei „rechtlich umstritten", und der Verweis auf eine mögliche Kaufpreisrückerstattung reichten dem Gericht nicht aus. Letzteres verstehe ein durchschnittlicher Verbraucher lediglich als Angabe zur Lieferkette – nicht als Warnung vor einer fehlenden Zugangsberechtigung.
Wer liest schon die AGB?
Besonders interessant ist die Aussage des Gerichts zur Bedeutung von AGB: Weitergehende Informationen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien für die Beurteilung des Verkehrsverständnisses unerheblich. Ein erheblicher Teil der Verbraucher werde den Buchungsprozess abschließen, ohne die AGB zu lesen – und das selbst dann, wenn deren Kenntnisnahme durch einen Pflichtklick bestätigt werden muss. Der Erwerb einer Tischreservierung erscheine dem durchschnittlichen Verbraucher als einfaches, überschaubares Geschäft, bei dem vertiefende rechtliche Hinweise für den Kaufentschluss schlicht nicht erwartet werden.
Irreführung auch nach Vertragsschluss
Das Gericht befasste sich darüber hinaus mit der nach Vertragsschluss übermittelten Kopie der Reservierungsbestätigung. Diese ließ nicht erkennen, dass sie vom Original abwich – Hinweise des Festzeltbetreibers auf die Personalisierung und das Weitergabeverbot fehlten. Das LG wertete auch dies als irreführende geschäftliche Handlung, da die Kopie den Käufer von einer Anfechtung oder Rückabwicklung abhalten sollte. Ob das Weglassen der Hinweise bewusst oder versehentlich erfolgte, sei dabei unerheblich – entscheidend sei allein die Eignung, die geschäftliche Entscheidung des Kunden zu beeinflussen.
Schadensersatz für den Testkauf
Zusätzlich sprach das Gericht dem Festzeltbetreiber Schadensersatz in Höhe von 1.929 Euro zu. Darin enthalten: 1.729 Euro für den Testkauf von sechs Plätzen samt Verzehrgutscheinen sowie 200 Euro Honorar für den Testkäufer. Der gesamte Betrag sei nach § 9 UWG ersatzfähig, da der Testkauf der Aufdeckung des Wettbewerbsverstoßes gedient habe.
Relevanz
Studium
Das Urteil ist ein lehrreiches Beispiel für das Lauterkeitsrecht und eignet sich hervorragend für Schwerpunktseminare und Hausarbeiten im Zivilrecht. Prüfungsrelevant sind vor allem der Irreführungstatbestand nach § 5 UWG sowie die Voraussetzungen einer Irreführung durch Unterlassen nach § 5a UWG – insbesondere die Frage, welche Informationen für eine informierte Kaufentscheidung wesentlich sind. Auch die Behandlung von AGB im Rahmen des Verkehrsverständnisses ist ein klassisches Thema im Vertragsrecht und Lauterkeitsrecht, das in Klausuren regelmäßig auftaucht.
Referendariat
Für Referendarinnen und Referendare in der Zivilstation ist der Fall ein anschauliches Beispiel für die Verbindung von materiellem Wettbewerbsrecht und der praktischen Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen. Relevant ist insbesondere der Schadensersatz nach § 9 UWG für Testkaufkosten – ein in der Praxis häufig genutztes Instrument, dessen Voraussetzungen und Grenzen im Assessorexamen bekannt sein müssen. Auch die Frage, wie das Verkehrsverständnis eines durchschnittlichen Verbrauchers zu bestimmen ist, ist typischer Stoff der zweiten Ausbildungsphase.
Beruf
Für Juristinnen und Juristen, die Unternehmen im Bereich E-Commerce, Tickethandel oder Veranstaltungsrecht beraten, liefert das Urteil wichtige Leitlinien. Die Entscheidung macht klar, dass eine Pflichtinformation nicht dadurch erfüllt wird, dass sie irgendwo in den AGB versteckt ist. Wer weiterveräußerte Reservierungen oder Tickets anbietet, die mit einem Zugangsvorbehalt des Originalbetreibers belastet sind, muss darauf prominent und unmissverständlich hinweisen – andernfalls drohen Unterlassungsklage und Schadensersatz.
Privat
Wer für ein Oktoberfest-Ticket oder eine ähnliche Veranstaltungsreservierung über eine Drittplattform deutlich mehr als den regulären Preis zahlt, sollte genau hinsehen: Das Urteil zeigt, dass solche Angebote nicht zwangsläufig einen sicheren Platz garantieren. Wer bereits ein solches Ticket gekauft hat und am Einlass abgewiesen wurde oder dies befürchtet, kann prüfen, ob Ansprüche auf Rückabwicklung bestehen – etwa wegen arglistiger Täuschung oder wegen Irrtums über wesentliche Eigenschaften des Kaufgegenstands. Im Zweifel lohnt sich eine kurze rechtliche Einschätzung, bevor man teure Reisepläne auf ein unsicheres Ticket setzt.

