LG Düsseldorf, Urteil vom 11.05.2026 – 9a O 382/24
Das Landgericht Düsseldorf hat die Klage der Eheleute Pooth gegen ihren Versicherungsmakler abgewiesen. Wer einer fehlerhaften Schmuckliste jahrelang nicht widerspricht, kann später keine Pflichtverletzung des Maklers daraus ableiten.
Was ist passiert?
Heiligabend 2021: Unbekannte brechen in die Villa von Verona und Franjo Pooth in Meerbusch bei Düsseldorf ein und stehlen Schmuck im Wert von nach Angaben der Pooths über 1,3 Millionen Euro – darunter der Hochzeitsschmuck, den Verona Pooth als ihr „Lebenswerk" bezeichnete. Die Versicherung zahlte insgesamt 975.000 Euro. Den verbleibenden Differenzbetrag von 675.527 Euro machten die Pooths gegen ihren Versicherungsmakler geltend: Die vom Makler geführte Schmuckliste sei unvollständig und fehlerhaft gewesen, weshalb sie unterversichert gewesen seien. Das LG Düsseldorf wies die Klage ab.
Schweigen als Zustimmung
Das Gericht stützte die Abweisung maßgeblich darauf, dass die Pooths der vom Makler erstellten Schmuckliste nie widersprochen hatten. Wer eine ihm bekannte Liste über Jahre unbeanstandet lässt, kann im Nachhinein keine Pflichtverletzung des Maklers aus deren angeblicher Unvollständigkeit herleiten. Ein gerichtlich angeregter Vergleich über ein Drittel der Klageforderung scheiterte am Widerstand der Maklerfirma. Den Pooths bleibt die Möglichkeit, binnen eines Monats Berufung beim OLG Düsseldorf einzulegen.
Prüfungsrelevanz
Der Fall berührt das Maklerrecht und die zivilrechtliche Haftung für Beratungsfehler. Ein Versicherungsmakler schuldet seinem Kunden eine anlassbezogene Beratung und die Dokumentation des Versicherungsbedarfs (§ 61 VVG). Pflichtverletzungen können Schadensersatzansprüche nach § 63 VVG begründen. Entscheidend ist hier jedoch das Mitverschulden des Versicherungsnehmers (§ 254 BGB): Wer Kenntnis von einer fehlerhaften Dokumentation hat oder haben musste und nicht reagiert, muss sich dieses Verhalten anrechnen lassen. Hier wird deutlich, dass die bloße Behauptung einer unvollständigen Liste ohne Nachweis einer Pflichtverletzung des Maklers nicht ausreicht.
Wer eine fehlerhafte Vertragsdokumentation kennt und schweigt, verliert später das Recht, daraus Ansprüche gegen den anderen Teil herzuleiten.

