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Schuften bis ins hohe Alter? - Das OLG Saarbrücken zum Erwerbsschaden nach einem Verkehrsunfall

Ob aus purer Leidenschaft zum Beruf, zur Erhaltung des Lebensstandards oder um sich geistig fit zu halten – es gibt viele Gründe, warum Menschen auch nach Erreichen der gesetzlichen Rentenaltersgrenze weiterarbeiten. Doch was passiert, wenn ein Verkehrsunfall die Erwerbsfähigkeit eines Selbstständigen beeinträchtigt und er Verdienstausfallschaden geltend macht? Das OLG Saarbrücken hat hierzu in seinem Urteil vom 17.01.2025 (Az.: 3 U 6/24) Stellung genommen und sich insbesondere mit der Frage befasst, inwiefern das hohe Alter eines Geschädigten den Anspruch auf Verdienstausfall beeinflusst.

Sachverhalt

Der inzwischen 79-jährige Zahnarzt erlitt vor über zehn Jahren einen Verkehrsunfall in Frankreich, bei dem er sich an beiden Handgelenken verletzte. Trotz Rentenbezugs seit seinem 65. Lebensjahr führte er weiterhin eine eigene Zahnarztpraxis mit mehreren Mitarbeitern. Der Verkauf der Praxis scheiterte 2018, und ab 2019 reduzierte er sukzessive seine Arbeitszeit. 2021 entließ er seine Mitarbeiter und führte die Praxis fortan im kleinen Rahmen mit seiner Ehefrau weiter.

Vor dem Landgericht Saarbrücken machte der Zahnarzt neben Schmerzensgeld und Haushaltsführungsschaden auch einen erheblichen Verdienstausfallschaden für den Zeitraum von November 2016 bis Mai 2021 sowie eine Entschädigung für die Minderung des Praxiswerts geltend. Das LG sprach ihm 160.000 Euro von den geforderten 240.000 Euro zu, verneinte jedoch einen Anspruch auf den behaupteten Wertverlust der Praxis.

Der Zahnarzt legte Berufung ein und verlangte weiteren Verdienstausfall für Januar bis Mai 2021 sowie Ersatz für den angeblichen Minderwert der Praxis.

Entscheidung des OLG Saarbrücken

Das OLG Saarbrücken wies die Berufung zurück und stellte dabei wesentliche Grundsätze zur Ermittlung des Verdienstausfallschadens bei Selbständigen heraus:

  1. Prognose der Einkommensentwicklung
    Der Verdienstausfallschaden wird anhand der Geschäftsergebnisse der letzten Jahre vor dem Unfall prognostiziert, wobei nicht auf den Unfallzeitpunkt (2014), sondern auf die letzte mündliche Verhandlung abzustellen ist (hier 2025).

  2. Bedeutung des hohen Alters
    Auch mit 74,5 Jahren kann ein Verdienstausfallschaden grundsätzlich entstehen, da für Selbstständige keine festen Altersgrenzen existieren. Das OLG hielt jedoch fest, dass mit zunehmendem Alter körperliche und geistige Einschränkungen erfahrungsgemäß die Erwerbstätigkeit erschweren. Aufgrund der sukzessiven Reduzierung seiner Arbeitszeit durch den Zahnarzt konnte das Gericht nicht mit Sicherheit feststellen, dass er auch ohne Unfall noch vollständig erwerbstätig gewesen wäre.

  3. Keine Ersatzfähigkeit eines fiktiven Praxiswertverlusts
    Ein Schaden durch einen angeblichen Wertverlust der Praxis kann nur bei einer tatsächlichen Veräußerung nachgewiesen werden. Da der Zahnarzt die Praxis nicht verkauft hatte, blieb der behauptete Minderwert fiktiv und damit nicht ersatzfähig.


Fazit

Das Urteil zeigt, dass das hohe Alter eines Geschädigten nicht per se einem Verdienstausfallschaden entgegensteht. Allerdings muss im Einzelfall sorgfältig geprüft werden, ob der Geschädigte realistisch betrachtet weiterhin voll erwerbstätig gewesen wäre. Das OLG Saarbrücken betont zudem die Notwendigkeit konkreter Schadensnachweise, insbesondere bei behaupteten Wertverlusten von Unternehmen.

Für angehende Referendare bietet das Urteil eine wertvolle Praxislektion zur Berechnung von Schadensersatzansprüchen und der Tenorierung von Verzugszinsen.

Schließlich gilt: Wer seine Ansprüche gerichtlich durchsetzen will, muss mehr als nur Biss haben – er muss seine Argumente auch gründlich belegen können.

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