Die deliktische Haftung von Minderjährigen ist in § 828 BGB geregelt und richtet sich nach der Einsichtsfähigkeit des jeweiligen Minderjährigen. Während Kinder unter sieben Jahren generell deliktsunfähig sind, kommt es bei Minderjährigen zwischen sieben und achtzehn Jahren auf ihre Fähigkeit an, das Unrecht ihres Handelns zu erkennen. Das Landgericht Frankenthal musste sich in seinem Urteil vom 29. November 2024 mit der Frage befassen, ob ein 13-jähriger Junge, der nach einer Karussellfahrt aufgrund von Schwindel in eine Schaufensterscheibe gefallen ist, für den entstandenen Schaden haftet. Dabei stand insbesondere die Frage im Raum, ob er durch sein Verhalten schuldhaft gehandelt hat oder ob es sich lediglich um ein unverschuldetes Missgeschick handelt.
Sachverhalt
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Wohnhauses, dessen Erdgeschoss ein Ladenlokal beherbergt. Das Geschäft verfügte über eine große Schaufensterscheibe, die zur Fußgängerzone hin ausgerichtet war. Vor dem Gebäude hatte die Stadt K ein Karussell aufgestellt, das aus einer Drehscheibe mit einer mittigen Haltestange bestand. Ein Schild mit einer Altersbeschränkung für die Nutzung des Karussells war nicht vorhanden. Der Boden rund um das Karussell war mit weichem Kunststoff ausgelegt, um Stürze abzufedern.
Der 13-jährige Beklagte spielte mit seinen Freunden auf dem Karussell, indem er sich in die Mitte der Drehscheibe stellte und von seinen Freunden gedreht wurde, während er sich an der Stange festhielt. Nachdem das Karussell nach etwa einer Minute angehalten wurde, stieg der Beklagte ab und erlitt unmittelbar darauf einen Schwindelanfall. In Folge des Gleichgewichtsverlustes taumelte er rückwärts und prallte gegen die Schaufensterscheibe, die vollständig zerbrach. Dabei zog er sich leichte Schürfwunden an den Händen zu.
Die Klägerin machte vor Gericht einen Schadensersatzanspruch geltend, da sie aufgrund der zerstörten Schaufensterscheibe das Ladenlokal nicht direkt weitervermieten konnte. Erst nach fünf Monaten konnte eine neue Vermietung erfolgen. Sie verlangte daher Ersatz für den Mietausfall im Zeitraum von Mai bis September 2023.
Entscheidung des Gerichts
Das Landgericht wies die Klage ab, da kein schuldhaftes Verhalten des Beklagten festgestellt werden konnte. Die Prüfung eines Schadensersatzanspruchs nach § 823 Absatz 1 BGB scheiterte daran, dass dem Beklagten kein Verschulden zur Last gelegt werden konnte. Grundsätzlich muss das Verschulden im Rahmen eines deliktischen Anspruchs positiv festgestellt werden. Aufgrund seines Alters war für den Beklagten § 828 Absatz 3 BGB anwendbar, sodass seine Verantwortlichkeit davon abhing, ob er die erforderliche Einsichtsfähigkeit besaß und sich fahrlässig oder vorsätzlich verhalten hatte.
Das Gericht stellte fest, dass der Beklagte grundsätzlich einsichtsfähig war, weil ein 13-Jähriger die Gefahr eines Sturzes nach einer Karussellfahrt erfassen kann. Allerdings handelte es sich in diesem Fall nicht um ein Verhalten, das als fahrlässig oder gar vorsätzlich gewertet werden konnte. Eine besondere Risikobereitschaft war nicht erkennbar, denn der Beklagte hatte das Karussell auf eine übliche Weise genutzt, ohne dabei außergewöhnliche oder verbotene Handlungen vorzunehmen.
Nach der Beweisaufnahme konnte nicht festgestellt werden, dass sich der Beklagte und seine Freunde in einer Weise verhielten, die eine Gefahr für Dritte hätte begründen können. Insbesondere konnte nicht nachgewiesen werden, dass er absichtlich aus voller Fahrt abgesprungen sei oder das Karussell in einer anderen unzulässigen Weise genutzt hätte. Zudem stellte das Gericht fest, dass die Stadt keine Altersbeschränkung für die Nutzung des Karussells vorgesehen hatte und die Konstruktion eine Nutzung durch ältere Kinder und Jugendliche erlaubte.
Da der Beklagte die Drehscheibe bestimmungsgemäß genutzt hatte und sein Sturz auf eine unvorhersehbare körperliche Reaktion zurückzuführen war, konnte ihm kein Verschulden angelastet werden. Das Landgericht entschied daher, dass er für den Schaden nicht haftet.
Relevanz für die Praxis
Die Entscheidung stellt klar, dass Minderjährige nicht automatisch für Schäden haften, die durch ihr Verhalten entstehen. Zwar kann auch ein 13-Jähriger grundsätzlich die Folgen seines Handelns erkennen, doch kommt es stets auf die konkreten Umstände an. Wenn ein Kind oder Jugendlicher ein öffentlich aufgestelltes Spielgerät auf übliche Weise nutzt, kann es nicht für unvorhersehbare Folgen, wie etwa einen durch Schwindel verursachten Sturz, haftbar gemacht werden.
Das Urteil zeigt zudem auf, dass auch die Stadt als Betreiberin des Karussells in die Verantwortung genommen werden könnte. So hätte sie durch eine andere Platzierung des Karussells oder durch geeignete Schutzmaßnahmen mögliche Risiken minimieren können. Eine Haftung der Stadt wurde in diesem Fall jedoch nicht thematisiert.
Prüfungsrelevanz
Der Fall bietet sich für eine Klausur an, da er typische Problemstellungen des Deliktsrechts aufgreift. Neben der Frage der deliktischen Haftung Minderjähriger nach § 828 BGB könnte in einer Klausur auch eine mögliche Haftung der Eltern wegen einer Verletzung der Aufsichtspflicht gemäß § 832 BGB diskutiert werden. Darüber hinaus könnte eine Amtshaftung der Stadt geprüft werden, sofern eine Verkehrssicherungspflichtverletzung in Betracht käme. Auch die Anwendung von § 830 BGB bei mehreren Beteiligten oder die Überlegung, ob die Klägerin eine Mitschuld trifft, weil sie keine besonders gesicherte Schaufensterscheibe verwendet hatte, könnte eine Rolle spielen.
Fazit
Das Landgericht Frankenthal hat eine klare Grenze für die Haftung Minderjähriger gezogen und deutlich gemacht, dass Kinder und Jugendliche sich altersgerecht austoben dürfen, ohne übermäßige Haftungsrisiken befürchten zu müssen. Die Entscheidung betont den Grundsatz der Verschuldenshaftung und stellt klar, dass nicht jeder Unfall eine Schadensersatzpflicht auslöst.