AG Hanau zur Stornogebühr bei erheblicher Lieferverzögerung
A. Einführung
Störungen in der Lieferkette können zu erheblichen Verzögerungen führen. Verkäufer versuchen, dieses Risiko durch entsprechende Vertragsgestaltung zu minimieren. Doch wie lange darf sich ein Verkäufer Zeit lassen, bevor ein Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten kann, ohne eine Stornogebühr zahlen zu müssen? Das AG Hanau entschied nun, dass sich ein Fahrzeughändler keine beliebig lange Lieferzeit per AGB vorbehalten kann. Wenn er ein bestelltes Fahrzeug nicht innerhalb einer angemessenen Frist liefert, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten, ohne dass eine vereinbarte Stornierungsgebühr anfällt
B. Sachverhalt
Der Käufer (K) kaufte am 25.07.2022 einen Neuwagen für 20.759,88 Euro von der Verkäuferin (V). Die Verkäuferin konnte keinen Liefertermin nennen, da der Hersteller wegen Störungen der Lieferketten keine verbindlichen Zusagen machen konnte. Lieferfristen von über einem Jahr waren möglich. Dies teilte die Verkäuferin V dem Käufer K im Verkaufsgespräch mit.
Der Kaufvertrag kam unter Einbeziehung der AGB der Verkäuferin zustande, die den Passus enthielten: “Aufgrund der aktuellen Liefersituation werden alle Bestellungen ohne Liefertermin und unverbindlich vorbehaltlich einer Produktion bestätigt.” Zudem enthielten die AGB eine Klausel, wonach der Käufer den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen ab Zugang einer Bereitstellungsanzeige abzunehmen hatte. Bei Nichtabnahme sollte ein pauschalierter Schadensersatz in Höhe von 15 % des Kaufpreises fällig werden.
Der Käufer K erkundigte sich von August 2022 bis Juni 2023 monatlich nach dem Liefertermin und setzte der Verkäuferin V mit Schreiben vom 16.06.2023 eine Frist bis zum 03.07.2023. Mit Schreiben vom 12.07.2023 erklärte der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Verkäuferin V forderte daraufhin Stornogebühren i.H.v. 3.113,98 Euro. Mit der Herstellung des Fahrzeugs war noch nicht begonnen worden. K beantragte nun gerichtlich festzustellen, dass der Verkäuferin kein Anspruch auf Zahlung der Stornogebühren zusteht.
C. Entscheidung des Gerichts
Das AG Hanau (Urt. v. 31.01.2024 – 39 C 111/23) gab der Feststellungsklage vollumfänglich statt. Die Verkäuferin habe keinen Anspruch auf Zahlung des Schadensersatzes in Form der Stornogebühr, da K wirksam vom Kaufvertrag gemäß §§ 323, 433 BGB zurückgetreten sei.
1. Fälligkeit der Leistung
Ein Schwerpunkt des Falles lag in der Frage der Fälligkeit. Nach § 271 Abs. 1 BGB ist eine Leistung sofort fällig, wenn keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Die AGB-Klausel der Verkäuferin stellte jedoch keine wirksame Vereinbarung dar, da sie den Lieferzeitpunkt vollständig offen ließ. Gemäß § 308 Nr. 1 BGB sind Klauseln unwirksam, die dem Verwender das Recht einräumen, die Leistung nach eigenem Ermessen zeitlich unbegrenzt hinauszuzögern. Da die Klausel unwirksam war, trat die Fälligkeit der Leistung sofort ein.
2. Angemessenheit der Nachfrist
Nach § 323 Abs. 1 BGB setzt ein Rücktritt voraus, dass eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt wurde. Das Gericht stellte fest, dass die Nachfrist von K angesichts der bereits einjährigen Wartezeit als angemessen anzusehen war. Bei der Bestimmung einer angemessenen Frist seien sowohl die Interessen des Käufers (Kapitalbindung) als auch die Interessen der Verkäuferin (Probleme in der Lieferkette) zu berücksichtigen. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass eine Frist von einem Jahr ausreichend gewesen sei.
3. Kein Anspruch auf Stornogebühren
Das Gericht verneinte zudem einen Anspruch auf Stornogebühren. Es fehle bereits an einer Nichtabnahme, da das Fahrzeug noch nicht existierte. Zudem treffe den Käufer kein Verschulden, da ihm nicht vorgeworfen werden könne, ein nicht produziertes Fahrzeug nicht abzunehmen.
D. Prüfungsrelevanz
Die Entscheidung ist von hoher Relevanz für das Studium, da sie sich im Bereich des allgemeinen Schuldrechts und der AGB-Kontrolle bewegt. Sie verknüpft das AGB-Recht mit den allgemeinen Rücktrittsvoraussetzungen und bietet Prüfungsämtern die Möglichkeit, Systemverständnis zu testen.
Ein weiteres prozessuales Detail liegt in der Form der negativen Feststellungsklage, mit der K gerichtlich klären ließ, dass V keine Stornogebühren fordern durfte. Diese Klageart setzt nach § 256 Abs. 1 ZPO ein Feststellungsinteresse voraus, das sich hier aus dem Streit zwischen K und V über die geforderte Zahlung ergab.
Die Entscheidung zeigt, dass Verkäufer sich nicht beliebig lange Lieferzeiten vorbehalten können. Käufer haben bei übermäßiger Verzögerung das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, ohne zusätzliche Kosten tragen zu müssen.
(AG Hanau, Urt. v. 31.01.2024 – 39 C 111/23)