Die Verwertung von Aufnahmen einer Tesla-Rundumkamera ist im Zivilprozess rechtlich zulässig.

Die Verwertung von Aufnahmen einer Tesla-Rundumkamera ist im Zivilprozess rechtlich zulässig.

OLG Frankenthal, Urteil vom 07.07.2025 - 5 O 4/25

Digitale Fahrzeugkameras spielen im Verkehrsrecht eine wachsende Rolle. Mit Urteil vom 07.07.2025 (Az. 5 O 4/25) hat das Landgericht Frankenthal entschieden, dass eine Videoaufnahme aus der im Fahrzeug verbauten Tesla-Rundumkamera im Zivilprozess verwertet werden darf. Datenschutzrechtliche Bedenken stehen der Beweisverwertung nicht zwingend entgegen.

 

Der Sachverhalt

Der Eigentümer eines Tesla hatte sein Fahrzeug am Straßenrand geparkt und die hintere linke Tür geöffnet, um seine zweijährige Tochter aus dem Auto zu holen. Ein vorbeifahrender Pkw kollidierte mit der geöffneten Tür. Der Schaden belief sich auf mehr als 8.000 Euro.

Der Unfallgegner berief sich darauf, die Tür sei plötzlich geöffnet worden und der Unfall sei unvermeidbar gewesen. Die im Fahrzeug verbaute Kamera zeichnete den gesamten Vorgang auf und dokumentierte den Unfallhergang lückenlos.

 

Beweisverwertung trotz Datenschutzbedenken

Das Gericht sah sich die Videoaufnahme an und stützte seine Entscheidung maßgeblich auf das Bildmaterial. Auch unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten wurde die Verwertung zugelassen. Ein möglicher Verstoß gegen Datenschutzvorgaben führe nicht automatisch zu einem Beweisverwertungsverbot. Entscheidend sei eine Abwägung zwischen dem Interesse an der Sachverhaltsaufklärung und den schutzwürdigen Interessen des Unfallgegners.

Im konkreten Fall überwog das Beweisinteresse. Die Aufnahme zeigte lediglich einen neutralen Verkehrsvorgang im öffentlichen Straßenraum und diente der Klärung eines konkreten Unfallgeschehens.

 

Haftungsverteilung und Mitverschulden

Auf Grundlage der Videoaufnahme kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass der vorbeifahrende Fahrer die geöffnete Tür hätte erkennen und den Unfall vermeiden können. Er wurde daher gemeinsam mit seiner Haftpflichtversicherung zur Erstattung von 70 Prozent des Schadens verurteilt.

Ein vollständiger Ersatz kam jedoch nicht in Betracht. Dem Tesla-Fahrer wurde ein Mitverschulden angelastet, weil er die Tür über einen längeren Zeitraum weit geöffnet ließ. Dieses Verhalten rechtfertigte eine Kürzung des Anspruchs um 30 Prozent.

 

Einordnung für Praxis und Klausur

Die Entscheidung fügt sich in die gefestigte Rechtsprechung zur Verwertbarkeit privater Videoaufnahmen ein. Auch im Zivilprozess gilt kein absolutes Beweisverwertungsverbot bei datenschutzrechtlich problematischen Aufnahmen. Maßgeblich bleibt die Interessenabwägung im Einzelfall.

Für Klausuren bietet der Fall einen dankbaren Anknüpfungspunkt. Er verbindet Verkehrshaftungsrecht mit Fragen des Datenschutzrechts und der Beweiswürdigung. Besonders relevant ist das Zusammenspiel von § 7 StVG, § 254 BGB und den datenschutzrechtlichen Wertungen bei der Beweisverwertung.

 

Fazit

Fahrzeugkameras können im Zivilprozess eine erhebliche Beweiswirkung entfalten. Datenschutzrechtliche Einwände führen nicht automatisch zur Unverwertbarkeit. Wer sich auf Videomaterial beruft, muss sich jedoch auch eigenes Fehlverhalten entgegenhalten lassen. Die Entscheidung des LG Frankenthal unterstreicht die zunehmende Bedeutung technischer Beweismittel im Verkehrsrecht.

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