Wer einen Vertrag rückabwickeln will, muss den Begriff „Rücktritt” nicht ausdrücklich verwenden.

Wer einen Vertrag rückabwickeln will, muss den Begriff „Rücktritt” nicht ausdrücklich verwenden.

BGH, Urteil vom 11.02.2026 – VIII ZR 37/24

Ein Anwalt erklärt Widerruf und Anfechtung – aber kein Rücktritt. Reicht das trotzdem? Der BGH sagt: Ja, wenn der Wille zur Rückabwicklung klar erkennbar ist. Eine Entscheidung, die zeigt, wie wichtig die Auslegung von Willenserklärungen wirklich ist.

 

Sachverhalt

Im Jahr 2019 klingelte ein Mitarbeiter einer Buchverkäuferin unangekündigt bei einer Frau und bot ihr ein Faksimile eines historischen Werks für knapp 16.000 Euro an – inklusive persönlichem Messingschild und direkt vermittelter Finanzierung. Die Frau unterschrieb, das Buch wurde geliefert. Rund zwei Jahre später wollte sie den Vertrag jedoch rückabwickeln. Ihr Anwalt forderte den Kaufpreis zurück, erklärte Widerruf und focht den Vertrag wegen Irrtums sowie arglistiger Täuschung an. Das Wort „Rücktritt" fiel dabei nicht. Die Käuferin war überzeugt, dass das Buch kein hochwertiges Faksimile, sondern ein einfacher Nachdruck sei – und der Kaufpreis damit in krassem Missverhältnis zum tatsächlichen Wert stehe.

 

Die entscheidende Rechtsfrage

Kann ein anwaltliches Schreiben, das ausdrücklich nur Widerruf und Anfechtung erklärt, gleichzeitig als Rücktritt ausgelegt werden? Das OLG Hamm hatte das verneint: Von einem Anwalt dürfe man erwarten, dass er das richtige juristische Etikett wähle. Eine „laienfreundliche" Auslegung sei hier fehl am Platz.

Hier kommt § 133 BGB ins Spiel – die Auslegungsregel für Willenserklärungen. Danach ist nicht der buchstäbliche Wortlaut entscheidend, sondern der wirkliche Wille des Erklärenden, so wie ihn ein objektiver Empfänger verstehen durfte. Der Grundsatz lautet: falsa demonstratio non nocet – eine falsche Bezeichnung schadet nicht, solange der Wille klar ist.

 

Warum der BGH das anders sah

Der VIII. Zivilsenat hob das Urteil des OLG Hamm auf. Der Wille der Käuferin sei aus dem Gesamtzusammenhang des Schreibens eindeutig erkennbar gewesen: Sie wollte den Kaufpreis zurück und bot die Rückgabe des Buchs an. Dass ihr Anwalt dafür mehrere Gestaltungsrechte geltend machte, spreche gerade dafür, dass es ihr um eine vollständige Rückabwicklung ging – egal unter welchem rechtlichen Deckmantel. Das Wort „Rücktritt" müsse dafür nicht fallen.

Darüber hinaus korrigierte der BGH auch die Ausführungen des OLG zum wucherähnlichen Geschäft nach § 138 BGB. Für die Prüfung eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung kommt es auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an – nicht auf spätere Mängel. Ein Ungleichgewicht, das erst durch eine schlechte Lieferung entsteht, ist eine Frage des Gewährleistungsrechts, keine der Sittenwidrigkeit. Da die Käuferin hierzu nicht ausreichend vorgetragen hatte und das OLG ihr keine Gelegenheit zur Ergänzung gab, lag ein Verfahrensfehler vor. Der BGH verwies den Fall zurück nach Hamm – dort muss nun der tatsächliche Wert des Faksimiles geklärt werden.

 

Was du daraus mitnehmen kannst

Diese Entscheidung ist ein Paradebeispiel für die Auslegung von Willenserklärungen – ein Thema, das im Studium häufig unterschätzt wird. § 133 BGB ist keine Formalie, sondern ein echtes Werkzeug: Entscheidend ist nicht, was jemand sagt, sondern was er erkennbar meinen wollte. Gerade bei Gestaltungsrechten wie Rücktritt, Anfechtung und Widerruf lohnt es sich, genau hinzuschauen – denn sie können nebeneinander erklärt werden, und eine Erklärung kann mehrere davon gleichzeitig enthalten.

Der Merksatz für die Klausur: Wer erkennbar die Rückabwicklung eines Vertrags will, muss das Wort „Rücktritt" nicht kennen.

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