Wer ein zu hohes Fahrzeug in einer Duplex-Garage parkt, kann bei einem Glasdachschaden keinen Schadensersatz vom Mitnutzer verlangen.

Wer ein zu hohes Fahrzeug in einer Duplex-Garage parkt, kann bei einem Glasdachschaden keinen Schadensersatz vom Mitnutzer verlangen.

LG Waldshut-Tiengen, Urteil vom 03.02.2026 - 4 O 116/25

Ein Schaden in der Duplex-Garage ist schnell passiert, die Haftung folgt aber nicht automatisch. Das LG Waldshut-Tiengen hat entschieden, dass ein Nutzer nicht fahrlässig handelt, wenn er die Hebebühne nach der Bedienungsanleitung bedient und dabei ein zu hohes Fahrzeug eines anderen beschädigt wird. Ein privat angebrachtes Hinweisschild des Fahrzeugeigentümers führt nicht ohne Weiteres zu einer zusätzlichen Sorgfaltspflicht des Mitnutzers.

 

Der Fall

In einer Duplex-Garage standen zwei Stellplätze übereinander. Ein Fahrzeugeigentümer parkte oben ein Fahrzeug, das die in der Anleitung vorgegebene Maximalhöhe um acht Zentimeter überschritt. Zusätzlich zur großen, auffälligen Bedienungsanleitung brachte er ein kleines, graues Hinweisschild an. Darauf bat er, die Hebebühne nicht vollständig hochzufahren, wenn sein Auto oben stehe. Ein anderer Nutzer betätigte die Anlage und fuhr die Plattform hoch. Dabei zerbrach das Glasdach des oben geparkten Wagens. Der Eigentümer verlangte über 8.000 Euro Schadensersatz und stützte sich auf Fahrlässigkeit.

 

Die Entscheidung

Das LG Waldshut-Tiengen hat die Klage abgewiesen. Eine Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB wegen fahrlässiger Eigentumsverletzung verneinte das Gericht. Maßgeblich war, dass die Bedienung einer Duplex-Hebebühne ein alltäglicher, automatisierter Vorgang ist und Nutzer grundsätzlich darauf vertrauen dürfen, dass bei Bedienung nach Anleitung der Ablauf technisch unproblematisch ist. Ebenso dürfen Nutzer darauf vertrauen, dass andere sich an die Vorgaben der Anleitung halten, also insbesondere an die zulässige Maximalhöhe.

Das zusätzliche Hinweisschild des Eigentümers änderte daran nach Auffassung des Gerichts nichts. Das Schild war klein, unauffällig und farblich an die Wand angepasst, sodass es nur bei gezielter Aufmerksamkeit auffiel. Die zentrale Referenz für die Nutzung war die große Anleitung in Signalfarben. Wer sich an diese Anleitung hält, muss nicht damit rechnen, dass ein anderer Nutzer eigenmächtig abweichende Benutzungsregeln aufstellt und diese nur dezent kenntlich macht.

Auch während des Hebevorgangs musste der Nutzer den Schaden nicht vorhersehen. Selbst der vom Eigentümer behauptete Moment, in dem eine Antenne die Decke berührt habe, war aus Sicht der Kammer nicht zuverlässig wahrnehmbar, weil die Plattform den Blick versperren konnte. Der Schaden sei für den Nutzer erst durch den Knall und die Scherben erkennbar geworden.

 

Mitverschulden des Eigentümers als Risikoanker

Das Gericht ging zudem auf § 254 Abs. 1 BGB ein. Selbst wenn man auf Seiten des Nutzers eine Sorgfaltspflichtverletzung erwägen würde, würde das Mitverschulden des Eigentümers den Anspruch vollständig verdrängen. Denn der Eigentümer stellte sein Fahrzeug in Kenntnis der überschrittenen Maximalhöhe ein und nahm das Risiko bewusst in Kauf. Das dokumentierte er sogar durch das selbst gefertigte Hinweisschild. Nach der Bedienungsanleitung erlosch die Nutzungsberechtigung bei Überschreitung der Maximalhöhe, sodass der Eigentümer sich nicht auf eine Risikoabwälzung auf andere Nutzer verlassen konnte.

 

Einordnung für die Praxis

Für Mehrfachnutzer von Duplex-Garagen ist die Botschaft klar. Wer nach der Bedienungsanleitung handelt, bewegt sich haftungsrechtlich grundsätzlich auf sicherem Terrain. Individuelle Sonderhinweise eines anderen Nutzers begründen nicht automatisch neue Prüfpflichten, vor allem dann nicht, wenn sie optisch unauffällig platziert sind und im Widerspruch zur offiziellen Bedienungslogik stehen.

Für Fahrzeugeigentümer ist die Entscheidung ein Warnsignal im Risikomanagement. Wer trotz Überschreitung der zulässigen Maße parkt, trägt die Hauptlast des Risikos. Der Versuch, über private Schilder oder Markierungen eine zusätzliche Sorgfaltsstufe bei anderen zu etablieren, ist kein verlässlicher Haftungshebel.

 

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