BGH, 21.04.2026, XI ZR 232/23
Im Sommer 2020 verlor ein Unternehmen eine Million Euro bei einem geplatzten Nitrilhandschuh-Geschäft. Der Versuch, die treuhänderisch tätige Steuerberatungsgesellschaft haftbar zu machen, scheiterte nun vor dem BGH.
Sachverhalt
Mitten in der Corona-Pandemie schloss die Klägerin einen Vertrag über die Lieferung von Einmalhandschuhen mit einer Verkäuferin. Die Zahlungsabwicklung sollte über eine Hamburger Steuerberatungsgesellschaft als Treuhänderin erfolgen. Noch vor Unterzeichnung des endgültigen Vertrags überwies die Klägerin bereits eine Million Euro auf das vorgesehene Treuhandkonto. Der später geschlossene Treuhandvertrag sah ausdrücklich vor, dass die Steuerberatungsgesellschaft diesen Betrag „immediately" an ein von der Verkäuferin benanntes Konto weiterleiten sollte. Die Beklagte kam dieser Weisung nach und überwies das Geld an das Konto einer ausländischen Gesellschaft. Die Lieferung kam nicht zustande, das Geld blieb verschwunden; über das Vermögen der Verkäuferin wurde später in Österreich das Insolvenzverfahren eröffnet. Das LG wies die Klage vollständig ab, das OLG Hamburg sprach der Klägerin dagegen mehr als 670.000 Euro Schadensersatz aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 10 ZAG zu, weil die Steuerberatungsgesellschaft unerlaubt Zahlungsdienste erbracht und dabei gegen geldwäscherechtliche Pflichten verstoßen habe.
Streitfrage
Sind die Vorschriften des Geldwäschegesetzes (GwG) sowie § 10 ZAG Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB, die einzelnen Vertragspartnern bei einem Vermögensverlust einen Schadensersatzanspruch vermitteln?
Entscheidung
Der BGH hob das Berufungsurteil auf. Der XI. Zivilsenat ließ ausdrücklich offen, ob § 10 Abs. 1 Satz 1 ZAG überhaupt ein Schutzgesetz darstellt. Entscheidend sei, dass sich im geltend gemachten Schaden der Klägerin nicht die Gefahr verwirklicht habe, vor der die Norm schützen solle. Das GwG diene allein dem Schutz des Finanzsystems sowie der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung – nicht dem Schutz einzelner Anleger oder Vertragspartner vor Vermögensverlusten. Auch soweit das ZAG die Einhaltung geldwäscherechtlicher Anforderungen sicherstellen solle, folge daraus kein Individualschutz zugunsten einzelner Kunden. Der Senat knüpfte damit ausdrücklich an seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2008 an und bestätigte sie für die heutige Fassung des GwG; weder spätere Gesetzesänderungen noch die europäische Geldwäscherichtlinie hätten daran etwas geändert. Vertragliche Ansprüche verneinte der BGH ebenfalls: Die Treuhänderin habe vertragsgemäß gehandelt, indem sie das Geld unmittelbar weiterleitete. Eine Pflicht zur Rücksprache oder zur näheren Überprüfung der Empfängerin habe nicht bestanden. Das Insolvenzrisiko der Vertragspartnerin habe die unternehmerisch tätige Klägerin mit Abschluss des Treuhandvertrags bewusst übernommen.

