OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 29.04.2026 – 17 U 62/24
Wer eine Debitkarte nie erhalten hat, kann für missbräuchliche Abhebungen nicht haften. Das hat der 17. Zivilsenat des OLG Frankfurt am Main entschieden und die Sparkasse zur Erstattung von gut 66.000 Euro verurteilt. Die erstinstanzliche Klageabweisung wurde aufgehoben.
Sachverhalt
Der Kläger eröffnete im Juni 2019 ein neues Girokonto und überwies gut 300.000 Euro darauf. Die zugehörige Debitkarte sollte ihm per Post zugestellt werden, erreichte ihn jedoch nie. Zwei inzwischen strafrechtlich verurteilte Täter gelangten an Karte und PIN. Zwischen Ende Juni und Ende August 2019 hoben sie mit 210 Transaktionen knapp 220.000 Euro ab — teils an Geldautomaten, teils durch Kartenzahlungen. Der Kontoinhaber befand sich in dieser Zeit im Ausland. Nach seiner Rückkehr bemerkte er die Abbuchungen und ließ das Konto sperren. Einen Teil des Schadens glich die Sparkasse vorgerichtlich aus, die verbleibenden 66.000 Euro verweigerte sie.
Entscheidung
Das OLG Frankfurt entschied, dass die Abbuchungen unstreitig nicht autorisiert und dem Kunden daher vollständig zu erstatten waren. Der Sparkasse stand kein Schadensersatzanspruch nach § 675v Abs. 3 BGB zu, weil dessen Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Danach haftet ein Kontoinhaber nur, wenn er in betrügerischer Absicht gehandelt oder den Schaden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung seiner Schutzpflichten herbeigeführt hat.
Da der Kläger zu keinem Zeitpunkt in den Besitz der Karte gelangt war, hatte er keine Schutzpflichten zu erfüllen. Karte und PIN waren nie in seinen Machtbereich gelangt. Nach dem Vortrag der Sparkasse hätte die Zustellung frühestens am Tag vor den ersten missbräuchlichen Abhebungen erfolgen können — an einem Samstag. Kein Briefkasteninhaber sei verpflichtet, den Briefkasten fortlaufend über den Tag zu kontrollieren und eine Sendung sofort zu entnehmen, zumal der genaue Zustellungstag nicht bekannt war. Von grob fahrlässiger Verwahrung könne daher keine Rede sein.
Auch einen Mitverschuldungsbeitrag wegen später Rückfrage bei der Bank lehnte das Gericht ab. Die Schadensersatzregelungen in § 675v BGB seien abschließend; weitergehende Ansprüche wegen leicht fahrlässiger Pflichtverletzung könnten dem Erstattungsanspruch nicht entgegengehalten werden. Das OLG ließ die Revision zum BGH zu.
Prüfungsrelevanz
Die Entscheidung ist examensrelevant für das Zahlungsdiensterecht und das Bankrecht. Zentraler Prüfungspunkt ist § 675v BGB: Die Haftung des Zahlers für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge setzt nach § 675v Abs. 3 BGB vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Schutzpflichten voraus.
Im Klausuraufbau ist zunächst zu prüfen, ob eine autorisierte oder nicht autorisierte Zahlung vorliegt (§ 675j BGB), dann ob dem Zahlungsdienstleister ein Gegenanspruch nach § 675v BGB zusteht.
Das OLG Frankfurt entschied, dass Schutzpflichten nur entstehen können, wenn der Zahlungsauthentifizierungsgegenstand überhaupt in den Machtbereich des Kontoinhabers gelangt ist. Die abschließende Regelungswirkung des § 675v BGB gegenüber allgemeinen Mitverschuldenseinwänden ist ebenfalls examensrelevant.

