Wer seinen Flug wegen langem Check-in verpasst, kann den Reisepreis vom Veranstalter zurückfordern.

Wer seinen Flug wegen langem Check-in verpasst, kann den Reisepreis vom Veranstalter zurückfordern.

Das Wichtigste in Kürze

  • Wer wegen eines überfüllten Check-ins seinen Flug verpasst, kann den Reisepreis vom Veranstalter zurückfordern.
  • Reisende sind nicht verpflichtet, sich in der Schlange vorzudrängeln – das OLG Celle wertet das als sozial unerwünschtes Verhalten.
  • Neben dem Reisepreis kommt auch eine Entschädigung für vergeblich aufgewendete Urlaubszeit in Betracht.

Was hat das OLG Celle entschieden?

Das OLG Celle hat in einem Hinweis- und Beweisbeschluss vom 24. September 2025 klargestellt, dass eine chaotische Check-in-Organisation, die dazu führt, dass Reisende ihren Flug verpassen, einen Reisemangel darstellen kann. Der Reiseveranstalter haftet grundsätzlich für den Erfolg der Reise – auch wenn die Fehler bei der beauftragten Fluggesellschaft liegen.

Was ist passiert?

Zwei Reisende fanden sich gegen 4.50 Uhr am Check-in-Schalter ein. Zwei Schalter, rund 150 Wartende, zwei Flüge mit eng beieinanderliegenden Abflugzeiten. Der Check-in dauerte etwa eine Stunde, die Sicherheitskontrolle weitere 50 Minuten. Als sie das Gate nach fünf weiteren Minuten erreichten, war es bereits geschlossen. Der Flug war planmäßig um 6.55 Uhr gestartet. Die Fluggesellschaft weigerte sich zudem, sie auf einen späteren Flug umzubuchen. Die Reise fiel damit komplett aus.

Warum haftet der Reiseveranstalter?

Der Reiseveranstalter trägt die Gefahr des Nichtgelingens einzelner Reisekomponenten. Eine ungeeignete Organisation des Check-ins durch die beauftragte Fluggesellschaft muss er sich zurechnen lassen. Das Gericht sah in der vorgetragenen Situation einen Reisemangel, sofern sich die Schilderungen der Reisenden durch Zeugenaussagen bestätigen lassen.

Mussten sich die Reisenden vordrängeln?

Nein. Das OLG stellte klar, dass den Reisenden kein Mitverschulden anzulasten ist. Vordrängeln in einer Schlange ist sozial unerwünschtes Verhalten und damit unzumutbar. Auch ein Hinweis auf ihren bevorstehenden Abflug wäre nicht weiterführend gewesen, da unmittelbar danach ein zweiter Flug abging und die Schlange damit ohnehin nicht aufgelöst hätte werden können.

 

Welche Ansprüche stehen den Reisenden zu?

Das Gericht wies auf zwei Ansprüche hin:

  • erstens die Rückzahlung des Reisepreises,
  • zweitens eine Entschädigung für vergeblich aufgewendete Urlaubszeit. Als Vergleichssumme regte das OLG eine Zahlung von 6.206 Euro an.

Zur Bestimmung einer angemessenen Eincheckdauer zog das Gericht zudem die EU-Fluggastrechteverordnung heran, die dafür maximal 45 Minuten ansetzt.

 

Was bedeutet das für die Klausurrelevanz?

Der Beschluss verbindet Reisevertragsrecht mit europäischem Fluggastrecht und dem Mitverschuldensgedanken. Klausurrelevant ist vor allem die Frage, wann Reisende ihre Mitwirkungspflichten verletzen – und dass das Vordrängeln in einer Schlange gerade keine zumutbare Obliegenheit darstellt. Wer Reisemängelansprüche prüft, sollte stets auch die Zurechnung von Verschulden Dritter und mögliche Entschädigungsansprüche für entgangene Urlaubszeit im Blick haben.

 

Was nimmst du mit?

Reiseveranstalter haften für das Gesamtpaket – auch wenn einzelne Leistungen von Dritten erbracht werden. Und wer seinen Flug verpasst, weil der Check-in chaotisch organisiert war, muss sich dafür nicht schämen: Vordrängeln war keine Pflicht.

 

Merksatz: Ein überfüllter und schlecht organisierter Check-in kann einen Reisemangel begründen – Reisende müssen sich nicht vordrängeln, um ihrer Mitwirkungspflicht zu genügen.

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