BGH zur fiktiven Schadensabrechnung: Zweiter Unfall mindert Erstanspruch nicht

Zahlungen aus einem späteren Unfall sind nicht auf den fiktiv abgerechneten Erstschaden anzurechnen. Law School Germany

BGH, Urteil vom 31.03.2026 – VI ZR 100/25

Wer seinen Fahrzeugschaden fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnet, verliert seinen Anspruch nicht, wenn das Fahrzeug später durch ein weiteres Ereignis erneut beschädigt wird. Das hat der BGH entschieden und das Urteil des LG Stuttgart aufgehoben. Die Leistungen aus der Regulierung eines späteren Unfalls sind nicht auf den Ersatzanspruch aus dem Erstschaden anzurechnen.

 

Sachverhalt

Das Fahrzeug der Klägerin wurde im Dezember 2022 durch ein herabfallendes Garagentor der Beklagten am Dach beschädigt. Ein Schadensgutachten ermittelte einen Wiederbeschaffungswert von 2.900 Euro und einen Restwert von 685 Euro. Die Beklagte regulierte vorgerichtlich 860 Euro. Die Klägerin ließ das Fahrzeug unrepariert und rechnete fiktiv auf Gutachtenbasis ab.

Im Februar 2023 wurde das Fahrzeug durch einen Verkehrsunfall erneut beschädigt. Der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners zahlte der Klägerin 1.900 Euro, ein Restwertaufkäufer weitere 200 Euro. Die Klägerin klagte gegen die Beklagte auf Zahlung von 1.355 Euro aus dem Erstschaden. Das AG Stuttgart und das LG Stuttgart wiesen die Klage ab — sie rechneten die Zahlungen aus dem zweiten Unfall auf den Restwert des ersten Schadensgutachtens an und kamen zu dem Ergebnis, der Anspruch sei durch die vorgerichtliche Zahlung bereits erfüllt.

 

Entscheidung

Der BGH hob das Urteil auf. Das Berufungsgericht hatte rechtsfehlerhaft die Zahlungen aus der Regulierung des späteren Verkehrsunfalls auf den Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte angerechnet.

Erstens: Für die fiktive Abrechnung eines Sachschadens spielt das weitere Schicksal der beschädigten Sache grundsätzlich keine Rolle. Ob das Fahrzeug später erneut beschädigt wird, ist für den Schadensersatzanspruch des Geschädigten unerheblich.

Zweitens: Die Regulierung des späteren Verkehrsunfalls ist nicht im Wege der Vorteilsausgleichung auf den Erstanspruch anzurechnen. Die Vorteilsausgleichung setzt voraus, dass Vor- und Nachteile bei wertender Betrachtung auf demselben Schadensereignis beruhen und eine Rechnungseinheit bilden. Daran fehlt es hier: Die beiden Schadensereignisse haben keinerlei rechtliche oder tatsächliche Verbindung.

Drittens: Die Zahlung des Haftpflichtversicherers des Unfallgegners (1.900 Euro) stellt keine Realisierung des Restwerts des Fahrzeugs dar. Es handelt sich um die Regulierung einer weiteren, nachfolgenden Beschädigung. Dass die Klägerin unter Einbeziehung aller Zahlungen insgesamt 4.315 Euro erhalten würde, obwohl der Wiederbeschaffungswert laut erstem Gutachten nur 2.900 Euro betrug, ändert daran nichts: Sie hätte allenfalls an der Regulierung des zweiten Unfalls „verdient“, nicht am ersten Schadensfall.

 

Prüfungsrelevanz

Die Entscheidung ist relevant für das Schadensersatzrecht. Zentral sind zwei Grundlehren: fiktive Schadensabrechnung und Vorteilsausgleichung.

Entscheidet sich der Geschädigte bei einem wirtschaftlichen Totalschaden für eine fiktive Abrechnung auf Ersatzbeschaffungsbasis, bemisst sich der Anspruch grundsätzlich nach dem Wiederbeschaffungsaufwand, also der Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert. Die Entscheidung betrifft nicht die Frage, ob ein tatsächlich erzielter höherer Restwerterlös anzurechnen ist. Diese Problematik ist von der Frage der Anrechnung von Leistungen aus einem späteren, eigenständigen Schadensereignis strikt zu trennen.

Das spätere Schicksal der Sache bleibt daher grundsätzlich außer Betracht. Ein tatsächlich erzielter Mehrerlös gegenüber dem gutachterlichen Restwert ist anzurechnen, wenn er nicht auf überobligationsmäßigen Anstrengungen des Geschädigten beruht. Beides ist im Klausuraufbau sauber zu trennen.

Bei der Vorteilsausgleichung sind nur solche Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, die in adäquatem Kausalzusammenhang mit dem schädigenden Ereignis stehen und deren Anrechnung mit dem Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt. Leistungen aus einem späteren, vollständig unabhängigen Schadensereignis bilden keine Rechnungseinheit mit dem Erstanspruch und sind nicht anzurechnen. Das ist ein typischer Klausurfehler, der häufig übersehen wird.

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