Direkt zum Inhalt

Steuererklärung im Referendariat

  Priorität: Hoch | Lesedauer: 11 Minuten

 Übersicht
  • Referendare können im Referendariat durch Steuererklärungen hohe Ausgaben, wie den Kauf von Büchern, Gesetzen und Fahrtkosten, steuerlich geltend machen und dadurch eine Steuerrückzahlung von mehreren hundert Euro erzielen.
  • Neben der Unterhaltsbeihilfe bzw. den Anwärterbezügen sind bei zusätzlichen Einnahmen durch Nebentätigkeiten oder Stationsvergütung steuerliche Besonderheiten zu beachten.
  • Einige Tätigkeiten, die unter Referendaren beliebt sind, können zudem komplett steuerfrei sein.
Müssen Referendare Steuern bezahlen?

Ja, Referendare müssen Steuern zahlen. Ihre Unterhaltsbeihilfe bzw. Anwärterbezüge werden steuerlich wie Gehalt behandelt und sind somit steuerpflichtig. Auch weitere Einkünfte, zum Beispiel aus Nebentätigkeiten, unterliegen in der Regel der Steuerpflicht und müssen in der Steuererklärung angegeben werden. 

Müssen Referendar:innen eine Steuererklärung abgeben?

Referendare ohne zusätzliche Einkünfte neben ihrer Vergütung sind nicht verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben (§ 46 Abs. 2 EStG). Einkünfte aus Kapitalvermögen erfordern ebenfalls keine Erklärungspflicht. Es kann jedoch sinnvoll sein, freiwillig eine Steuererklärung abzugeben, wenn:

Hohe Werbungskosten anfallen, die über der Pauschale von 1.230 € liegen.

Verlustvorträge (§ 10d EStG) genutzt werden sollen, um Verluste aus einem Vorjahr mit aktuellen Einkünften zu verrechnen.

Referendare mit zusätzlichen Einkünften, etwa aus einer selbstständigen Tätigkeit oder einer Vergütung während der Station, sind hingegen verpflichtet, eine Steuererklärung einzureichen.

Müssen Referendar:innen selbst Steuern an das Finanzamt abführen?

Referendar:innen müssen bei Einkünften aus nicht-selbstständiger Arbeit, wie der Unterhaltsbeihilfe oder Anwärterbezügen, keine Steuern selbst abführen, da diese direkt vom Arbeitgeber (dem Bundesland) ans Finanzamt abgeführt werden. Das Gleiche gilt für Kapitalerträge, bei denen die Bank die Steuer einbehält. Bei selbstständigen Einkünften sind Referendare jedoch selbst für die Steuerzahlung verantwortlich. Um eine hohe Nachzahlung am Jahresende zu vermeiden, setzt das Finanzamt meist Vorauszahlungen fest, die über das Jahr verteilt geleistet und später mit der endgültigen Steuerschuld verrechnet werden.

Wie berechnet man seine Steuern im Referendariat?

Um die Steuern im Referendariat zu berechnen, ermittelt man zuerst das zu versteuernde Einkommen. Dazu werden alle Einnahmen zusammengerechnet, von denen dann die abzugsfähigen Ausgaben abgezogen werden. Diese Berechnung erfolgt für jede Einkunftsart separat. Das Ergebnis ist das zu versteuernde Einkommen, auf das dann der Steuersatz angewendet wird, um die zu zahlende Steuer zu bestimmen. 

 Einkünfte

+ Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Einkünfte - Werbungskosten)
+ Einkünfte aus selbstständiger Arbeit 
(Einnahmen - Betriebsausgaben)
+ Sonstige Einkünfte
Summe der Einkünfte
- Altersentlastungsbetrag, § 24a EStG
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, § 24b EStG
- Freibetrag für Land- und Forstwirte, § 13 III EStG
Gesamtbetrag der Einkünfte

- Verlustabzug, § 10d EStG

- Sonderausgaben, §§ 10-10c EStG

- Außergewöhnliche Belastung, §§ 33 ff. EStG

- Steuerbegünstigungen, §§ 10e ff. EStG

Einkommen

 

- Freibetrag für Kinder, §§ 31, 32 VI EStG
- Härteausgleichsbetrag, § 46 III EStG
Zu versteuerndes Einkommen

 

Unterhaltsbeihilfe und Besoldung

Die Tätigkeit als Referendar zählt steuerlich als nicht-selbstständige Arbeit gemäß §§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, 19 EStG. Die steuerpflichtigen Einkünfte werden als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten berechnet.

Zu den Einnahmen gehören die Unterhaltsbeihilfe oder, bei Verbeamtung, die Anwärterbezüge. Um die Einkünfte zu ermitteln, werden hiervon die Werbungskosten abgezogen. Automatisch wird dabei eine Werbungskostenpauschale von 1.230 € jährlich berücksichtigt. Übersteigen die tatsächlichen Werbungskosten diesen Pauschalbetrag, können diese vollständig geltend gemacht werden.

Werbungskosten sind für Referendare besonders vorteilhaft, da sie das zu versteuernde Einkommen und damit die Einkommenssteuer reduzieren. Laut § 9 Abs. 1 S. 1 EStG umfassen Werbungskosten alle Aufwendungen, die der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dienen.

Werbungskosten im Referendariat

Im Referendariat können folgende Werbungskosten geltend gemacht werden, sodass das zu versteuernde Einkommen reduziert und zu einer Steuerrückerstattung führen kann:

  1. Arbeitsweg: Referendare können für den einfachen Arbeitsweg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz 30 Cent pro Kilometer für die ersten 20 Kilometer und 38 Cent pro Kilometer ab dem 21. Kilometer als Werbungskosten absetzen. Zu diesen Fahrten zählen Arbeitswege wie zur Arbeitsgemeinschaft, zum Gericht oder zur Bibliothek. Dieser Betrag gilt nur für den Hinweg. Die Absetzung ist auf 4.500 € pro Jahr gedeckelt, außer wenn das eigene Auto genutzt oder die tatsächlichen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel nachgewiesen werden können.

    Speziell AG-Fahrt: Für die steuerliche Anerkennung einer AG-Fahrt muss der berufliche Zweck nachgewiesen werden, etwa durch einen Ablaufplan. Um sicherzustellen, dass die Reise nicht als privat eingestuft wird, sollte mindestens ein Programmpunkt pro Tag einen juristischen Bezug haben.

  2. Arbeitsmittel: Referendare können Ausgaben für Arbeitsmittel wie Gesetze, Kommentare, Skripte, Büromaterial (Stifte, Papier), Möbel (Schreibtisch, Stuhl) sowie technische Geräte (Laptop, Tablet) steuerlich absetzen, wenn diese überwiegend beruflich genutzt werden. Bei weniger als 10 % privater Nutzung kann der volle Kaufpreis abgesetzt werden; bei höherer Nutzung nur anteilig. Können private und berufliche Nutzung nicht konkret nachgewiesen werden, geht man üblicherweise von 50 % beruflicher Nutzung aus. Kosten über 952 € brutto müssen normalerweise über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden, außer bei Laptops, Tablets, Druckern und Scannern, die sofort voll abgesetzt werden können.

  3. Dienstreisen: Bei Dienstreisen, die der Arbeitgeber nicht erstattet, können die gesamten Kosten geltend gemacht werden. Dies ist insbesondere bei den Fahrtkosten für Referendare wichtig. Im Unterschied zum Arbeitsweg können nicht nur Kosten für die einfache, sondern die gesamte Strecke angesetzt werden. Wenn man etwa im Rahmen der Strafstation Sitzungsdienste bei auswärtigen Gerichten übernimmt, handelt es sich um Dienstreisen, sodass die tatsächlichen Kosten angesetzt werden können. Bei Nutzung eines eigenen Pkw können pro gefahrenem Kilometer 0,3 € angesetzt werden, also sowohl für die Hin- als auch die Rückfahrt. Ein auswärtiges Gericht liegt vor, wenn sich das Gericht an einem anderen Ort befindet als das Gericht, bei dem die Arbeitsgemeinschaften stattfinden.

  4. Home-Office-Pauschale: Für Tage im Home-Office können Referendare 6 € pro Tag als Werbungskosten absetzen, jedoch maximal 1.260 € im Jahr. Diese Home-Office-Pauschale kann nur genutzt werden, wenn keine Absetzung für ein häusliches Arbeitszimmer erfolgt.

  5. Fort- und Weiterbildungskosten: Weiterbildungskosten umfassen Ausgaben für Repetitorien, Seminare oder die Nutzung der Bibliothek. Dazu zählen auch alle damit verbundenen Kosten, wie Fahrt- und Übernachtungskosten für Seminare. Diese Ausgaben können als Werbungskosten abgesetzt werden.
    Seminare, Fachkurse oder Vorbereitungskurse für das zweite Staatsexamen.

  6. Telefon- und Internetkosten: Soweit diese beruflich bedingt sind.

  7. Bewerbungskosten: Bewerbungskosten können pauschal angesetzt werden: 8,50 € für eine schriftliche und 2,50 € für eine digitale Bewerbung. Alternativ können die tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden, wofür jedoch alle Belege aufbewahrt werden müssen. Fahrtkosten für Bewerbungsgespräche in anderen Städten sind ebenfalls absetzbar.

  8. Arbeitszimmer: Referendare mit einem separaten Arbeitszimmer, das ausschließlich beruflich genutzt wird, können pauschal 1.260 € oder die anteiligen tatsächlichen Kosten steuerlich absetzen. Voraussetzung dafür ist, dass das Arbeitszimmer ausschließlich für berufliche Zwecke verwendet wird.

  9. Doppelte Haushaltsführung: Referendare, die ihr Referendariat in einer anderen Stadt absolvieren und gleichzeitig ihren ersten Wohnsitz in der Heimat behalten, können die Kosten der doppelten Haushaltsführung absetzen. Voraussetzung ist, dass sie aus beruflichen Gründen zwei Wohnsitze unterhalten.

  10. Auswärtige Station: Referendare, die eine Station in einer anderen Stadt oder im Ausland absolvieren, können Fahrt-, Flug-, Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten absetzen, sofern die erste Tätigkeitsstätte bei der Stammdienststelle (z. B. dem Landgericht) liegt. Typische Abzugsposten sind:

    • Fahr- und Flugkosten: Tatsächliche Kosten oder Kilometerpauschale
    • Verpflegungsmehraufwand: 28 € pro Tag bei 24 Stunden Abwesenheit (max. drei Monate) und 14 € pro Tag bei mehr als acht Stunden Abwesenheit. Für Auslandstationen gelten höhere Pauschalbeträge laut BMF-Liste.
    • Übernachtungskosten: Pauschalbeträge für Ausland laut BMF-Liste.

     

  11. Liegt die erste Tätigkeitsstelle beim Stationsgeber, sind die Abzüge eingeschränkt: Fahrtkosten nur über die Entfernungspauschale, keine Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten nur bei doppelter Haushaltsführung. Der Aufsatz von Birkenhof/Bösken (FR 2023, 301-312) liefert Argumente für einen möglichen Einspruch gegen den Steuerbescheid.

 

 Nebentätigkeiten im Referendariat
  1. Klausurenkorrektor / Tutor
    Referendare, die Klausuren korrigieren oder Arbeitsgemeinschaften leiten, üben meist eine selbstständige Tätigkeit gemäß §§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 18 EStG aus. Einkünfte entstehen hier als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben, also betriebsbedingte Ausgaben, die steuerlich geltend gemacht werden können (§ 4 Abs. 4 EStG), wie Kosten für Stifte oder Papier. Für diese Tätigkeiten kann auch eine Betriebsausgabenpauschale von 25 % der Einnahmen genutzt werden, maximal jedoch 614 € jährlich. Diese Pauschale ist jedoch nur einmal pro Jahr anwendbar, sodass bei mehreren Tätigkeiten entschieden werden muss, welche damit abgesetzt wird. Zudem sind nach § 3 Nr. 26 EStG bis zu 3.000 € pro Jahr aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter steuerfrei. Dies gilt jedoch nur, wenn die Tätigkeit für eine juristische Person des öffentlichen Rechts (z. B. eine staatliche Universität) oder eine gemeinnützige Körperschaft (z. B. eine private Universität) ausgeübt wird. Für jede selbstständige Tätigkeit ist eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) erforderlich, die über die Anlage EÜR in der Steuererklärung eingereicht wird, z. B. über Elster.

  2. Stationsentgelte

    Referendare, die in der Anwalts- oder Wahlstation eine Vergütung erhalten oder neben dem Referendariat in einer Kanzlei oder Hochschule arbeiten, erzielen Einkünfte aus nicht-selbstständiger Tätigkeit. Für die Berechnung der Einkünfte gelten dieselben Regeln wie bei der Unterhaltsbeihilfe.
    Wenn ein Steuerpflichtiger von mehreren Arbeitgebern Einkommen bezieht, wird eine dieser Einkünfte in die Steuerklasse 6 eingestuft, was zu höheren Abzügen führt. Es ist vorteilhaft, das geringere Einkommen in die Steuerklasse 6 einzustufen, um Abzüge zu minimieren. Bei zu hohen Abzügen kann eine Steuererklärung zur Rückerstattung führen, in manchen Fällen jedoch auch zu einer Nachzahlung. Steuerpflichtige mit mehreren Arbeitgebern sind verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben (§ 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG), sodass eine Nachzahlung durch Nichtabgabe nicht vermieden werden kann.

  3. Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen

    Von der Summe der Einkünfte können bei Referendaren Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Zu den Sonderausgaben zählen Spenden, Krankenversicherungsbeiträge, Berufsunfähigkeits-, Haftpflicht- und Zahnzusatzversicherungen. Außergewöhnliche Belastungen umfassen etwa Kosten für eine Operation. Diese Abzüge mindern das zu versteuernde Einkommen.

Häufig gestellt Fragen

+ Sind Referendar:innen Arbeitnehmer:innen? 
Ja, steuerrechtlich gelten Referendare als Arbeitnehmer.

+ Sollten Referendar:innen eine Steuererklärung abgeben?
Eine Steuererklärung kann sich für Referendare lohnen, insbesondere wenn ihre Werbungskosten (z. B. Fahrtkosten, Ausgaben für Fachliteratur) den Pauschbetrag von 1.230 € übersteigen. Bei Nebeneinkünften ist die Steuererklärung Pflicht. 

+ Was können Referendar:innen von der Steuer absetzen?
Referendar:innen können als Werbungskosten folgende Ausgaben absetzen: Kosten für den Arbeitsweg, Arbeitsmittel (z. B. Gesetze, Kommentare, Laptop), ein häusliches Arbeitszimmer, Seminare (z. B. Kaiserseminare), Bewerbungskosten sowie AG-Fahrten.

+ Wie viel Steuern erhalten Referendar:innen zurück?
Die Höhe der Steuererstattung für Referendare ist individuell und hängt stark von den geltend gemachten Werbungskosten ab. Bei hohen Ausgaben für berufliche Zwecke, wie Fachliteratur, Fahrtkosten oder Seminare, kann die Rückerstattung durchaus im vierstelligen Bereich liegen.

 

Für eine genauere Beratung kannst du gerne ein persönliches Beratungsgespräch buchen.

Emily Sinn | Finanz- und Karriereberaterin

Hinterlasse einen Kommentar

Deine Email-Adresse wird nicht veröffentlicht..

Warenkorb 0

Dein Warenkorb ist leer

Beginn mit dem Einkauf