VG Düsseldorf, Beschluss vom 14.11.2025, Az. 18 L 3228/25
Das VG Düsseldorf hatte sich im Eilverfahren mit der Frage zu befassen, ob eine konfessionslose Schülerin einen Anspruch darauf hat, zwischen den Fächern Religion und Philosophie nahezu beliebig zu wechseln und sich insbesondere für den evangelischen Religionsunterricht anzumelden, obwohl sie keiner Konfession angehört. Die Entscheidung verdeutlicht die verfassungsrechtlichen und schulrechtlichen Grenzen eines solchen Wechsels und unterstreicht das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften.
Der Sachverhalt
Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Schülerin, die auf ihrem Bildungsweg mehrfach zwischen Praktischer Philosophie, Katholischer Religion und erneut Philosophie gewechselt hatte. Hintergrund waren Unzufriedenheit mit Unterrichtsgestaltung, Leistungsbewertung und Lehrkräften. Im zweiten Halbjahr der 9. Klasse beantragte sie erneut einen Wechsel – diesmal in den evangelischen Religionsunterricht.
Die Schule lehnte dies ab. Zu Recht, wie das VG Düsseldorf feststellte. Weder das Grundgesetz noch die Landesverfassung oder das einfache Recht garantieren eine beliebige, allein vom Willen des Schülers abhängige An- oder Abmeldung vom Religionsunterricht. Der Unterricht ist verfassungsrechtlich als bekenntnisgebunden ausgestaltet. Berechtigt und verpflichtet sind zunächst ausschließlich Schüler der jeweiligen Konfession.
Für konfessionslose Schüler besteht zwar die Möglichkeit einer freiwilligen Teilnahme, diese führt jedoch zu keinem Anspruch. Die Zulassung ist vielmehr Teil der inneren Organisation des Religionsunterrichts, die nach Art. 7 Abs. 3 GG in der Verantwortung der jeweiligen Religionsgemeinschaft steht. Dies umfasst auch die Frage, ob Schülerinnen und Schüler anderer oder keiner Konfession aufgenommen werden. Die Religionsgemeinschaften dürfen nicht verpflichtet werden, gegen ihren Willen fachfremde oder konfessionslose Schüler aufzunehmen.
Das Gericht stellte zudem fest, dass der Wechsel im vorliegenden Fall ersichtlich nicht inhaltlich motiviert war, sondern auf den Wunsch nach einem Lehrerwechsel zurückging. Ein solcher Zweck begründet keinen Anspruch auf Zugang zu einem konfessionellen Unterrichtsfach.
Da die Schülerin keine evangelische Konfession nachweisen konnte und der freiwillige Besuch des konfessionellen Unterrichts der Zustimmung der Religionslehrkraft bedarf, blieb der Antrag ohne Erfolg.
Fazit
Der Wechsel zwischen Religionsunterricht und Philosophie unterliegt klaren rechtlichen Grenzen. Konfessionslose Schüler haben keinen Anspruch auf Teilnahme am konfessionellen Unterricht. Über ihre Zulassung entscheiden die Religionsgemeinschaften im Rahmen ihres verfassungsrechtlich geschützten Selbstbestimmungsrechts. Die Entscheidung des VG Düsseldorf bestätigt, dass der Religionsunterricht nicht als Mittel zur Umgehung schulorganisatorischer oder bewertungsbezogener Unzufriedenheit genutzt werden kann.
Prüfungsrelevanz für Studium und Referendariat
Hohe Relevanz im öffentlichen Recht. Besonders wichtig: Art. 7 Abs. 3 GG, Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften, schulrechtliche Teilnahmevoraussetzungen, Abgrenzung freiwillige Teilnahme und Anspruch. Typisches Thema für Klausuren im Schulrecht, Verwaltungsrecht AT und Grundrechte.

