Sachverhalt:
K möchte sich den Schriftzug „Papa“ auf den Unterarm tätowieren lassen. Sie sucht hierzu den professionellen Tätowierer T in dessen Studio auf. Vor Beginn des Tätowiervorgangs zeigt T der K eine Schablone („Stencil“) des Schriftzugs. Das Wort ist dort jedoch fehlerhaft mit „Pappa“ wiedergegeben. K ist davon so eingenommen, dass sie im Moment vor allem auf die Positionierung und die ästhetische Wirkung auf ihrem Arm achtet. T fragt zweimal, ob alles so passe. K bestätigt dies – allerdings in der Erwartung, dass T selbstverständlich den Schriftzug korrekt schreibt und keine Rechtschreibfehler übernimmt.
Nachdem der Tätowiervorgang abgeschlossen ist, erkennt K, dass der Schriftzug dauerhaft falsch lautet: „Pappa“. K ist schockiert und stellt T zur Rede.
K verlangt von T die vollständige Übernahme der Kosten für eine Laserentfernung bzw. die professionelle Korrektur durch einen Dritten. T weigert sich und meint, K habe das Stencil schließlich genehmigt.
Welche Ansprüche hat K gegen T?
Lösung:
I. Anspruch aus §§ 634 Nr. 4, 280 I, III, 281 BGB
K könnte gegen T einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Laserentfernung oder die professionelle Korrektur des fehlerhaft tätowierten Schriftzugs durch einen Dritten aus § 634 Nr. 4 i.V.m. §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB haben.
1. Voraussetzungen der Gewährleistungshaftung
a) Werkvertrag
K und T haben sich vertraglich geeinigt, dass T die Tätowierung des Schriftzugs “Papa” schuldet, also die Herstellung eines Werkes. Damit haben sie einen (wirksamen) Werkvertrag geschlossen.
b) Abnahme
Die Gewährleistungshaftung setzt voraus, dass das Werk abgenommen wurde. Die Abnahme ist regelmäßig die körperliche Entgegennahme des Werkes verbunden mit der Anerkennung als im Wesentlichen vertragsgemäß. Dies müsste noch erfolgen.
c) Mangel
Ein Mangel nach § 633 II BGB besteht, wenn die Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit abweicht.
Die Soll-Beschaffenheit bestimmt sich primär danach, was zwischen den Parteien vereinbart wurde. Vereinbart wurde in diesem Fall der Schriftzug “Papa”. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass dieser konkrete Wortlaut in korrekter Schreibweise geschuldet war.
In der Genehmigung des Stencils mit dem fehlerhaften Schriftzug könnte jedoch eine abweichende Beschaffenheitsvereinbarung liegen. Das Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung ist durch Auslegung der Willenserklärungen nach dem objektiven Empfängerhorizont (§ 133, 157 BGB) zu ermitteln.
Vor Beginn des Tätowiervorgangs bestätigte K, dass “alles so passe”, sie also die Tätowierung genau dieses Schriftzugs wolle. Das Zeigen der Schablone diente als Vorschau des Werkes für K. Es sollte K dabei helfen, nachzuvollziehen, wie die Tätowierung später aussehen wird, insbesondere in Bezug auf Position, Größe, Ausrichtung und ästhetische Wirkung. Die Kontrolle des Stencils gab K zwar auch die Möglichkeit, die inhaltliche Richtigkeit des Tattoos zu überprüfen. Es ist jedoch bei der objektiven Auslegung von Ks Willen nicht davon auszugehen, dass die Nichtbeanstandung des Rechtschreibfehlers zu einer Änderung der vereinbarten Beschaffenheit führen soll. K kann sich grundsätzlich darauf verlassen, dass T als professioneller Tätowierer die korrekte Schreibweise tätowieren wird. Sie musste nicht davon ausgehen, dass ihre bloße Untätigkeit zu einer Änderung des vertraglich vereinbarten Werkes führen würde.
Damit war der Schriftzug “Papa” in korrekter Schreibweise vereinbart. Mit dem Rechtschreibfehler liegt ein Mangel vor.
Anmerkung: Es ist an dieser Stelle ebenfalls vertretbar, anzunehmen, dass die vereinbarte Beschaffenheit durch das Stencil modifiziert wurde. Dann wäre die Prüfung an dieser Stelle zu Ende und der Anspruch würde nicht bestehen.
d) Kein Ausschluss
Ein Ausschluss der Gewährleistungshaftung ist nicht ersichtlich, auch nicht aufgrund der Genehmigung des Stencils. Insbesondere § 640 III BGB greift hier nicht, da die Genehmigung des Stencils noch nicht die Abnahme des Werkes darstellt.
2. Voraussetzungen der §§ 280 I, III, 281 BGB
Weiter müssten die Voraussetzungen der §§ 280 I, III, 281 BGB vorliegen.
a) Schuldverhältnis
Mit dem zwischen K und T geschlossenen Werkvertrag liegt ein Schuldverhältnis vor.
b) Pflichtverletzung
Die mangelhafte Leistung stellt die Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis dar.
c) Vertretenmüssen
T müsste die Pflichtverletzung zu vertreten haben, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB. Das Vertretenmüssen wird vermutet.
Die fehlerhafte Schreibweise stellt zumindest fahrlässiges Verhalten dar, da T als professioneller Tätowierer bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt den Rechtschreibfehler hätte erkennen und vermeiden können, § 276 I, II BGB. Somit kann T die Vermutung nicht widerlegen.
d) Fristsetzung
§ 281 I 1 BGB erfordert grundsätzlich eine Fristsetzung zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands. K hat keine Frist gesetzt.
Eine Fristsetzung ist jedoch nach § 281 II BGB nicht erforderlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen. Tattoos modifizieren das körperliche Erscheinungsbild und lassen sich nur schwer beseitigen. Es bedarf daher eines gewissen Vertrauens der tätowierten Person in den Tätowierer. Da T bereits ein fehlerhaftes Tattoo gestochen hat, ist bei K dieses Vertrauen nachvollziehbarerweise nicht mehr gegeben. Es ist ihr daher nicht zumutbar, zunächst T eine Frist zur Nachbesserung setzen zu müssen. Die Fristsetzung ist daher entbehrlich.
e) Schaden
Durch das fehlerhafte Tattoo wurde Ks Erscheinungsbild dauerhaft gegen ihren Willen enstellt. Gemäß § 249 II 1 BGB kann sie den Geldbetrag verlangen, der erforderlich ist, um den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Also die Kosten für eine Laserentfernung bzw. die professionelle Korrektur durch einen Dritten.
3. Mitverschulden
Der Schadensersatzanspruch der K könnte jedoch nach § 254 I BGB aufgrund eines Mitverschuldens der K zu kürzen sein. Dies ist der Fall, wenn sie durch eigenes schuldhaftes Verhalten zur Entstehung oder zur Höhe des Schadens beigetragen hat.
Vorliegend bestätigte K vor Beginn des Tätowiervorgangs, dass der Entwurf so passe, ohne den Rechtschreibfehler zu beanstanden. Zwar durfte K grundsätzlich darauf vertrauen, dass T als professioneller Tätowierer den Schriftzug korrekt umsetzt. Gleichwohl hätte sie wissen müssen, dass eine fehlerhafte Vorlage möglicherweise zu einem fehlerhaften Endergebnis führen kann. Der erforderlichen Sorgfalt hätte es daher entsprochen, den Rechtschreibfehler gegenüber T anzusprechen. In dem Unterlassen eines entsprechenden Hinweises liegt ein Mitverschulden der K.
Nach § 254 Abs. 1 BGB hängt der Umfang des Schadensersatzes davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Der überwiegende Verursachungsbeitrag ist hier T anzulasten. Als erfahrener Tätowierer oblag ihm die Verantwortung für die korrekte Ausführung des Schriftzugs. Das Mitverschulden der K führt daher lediglich zu einer mäßigen Kürzung des Anspruchs, in Höhe von 20%.
Anmerkung: Hier sind selbstverständlich auch andere Quoten vertretbar.
4. Ergebnis
K hat gegen T einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Laserentfernung oder die professionelle Korrektur des fehlerhaft tätowierten Schriftzugs durch einen Dritten aus § 634 Nr. 4 i.V.m. §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB, der aufgrund ihres Mitverschuldens jedoch um 20% zu kürzen ist.
II. Anspruch aus § 823 I BGB
K könnte gegen T zudem einen Anspruch gleichen Inhalts aus § 823 Abs. 1 BGB haben.
1. Verletzung eines geschützten Rechtsguts
Durch das fehlerhafte Tattoo wurde Ks Körper dauerhaft verändert. Damit liegt eine Verletzung eines geschützten Rechtsguts vor.
2. Verletzungshandlung des T
T hat den Schriftzug dauerhaft auf Ks Unterarm tätowiert, wobei die vereinbarte Schreibweise nicht eingehalten wurde. Damit liegt eine Verletzungshandlung der T vor.
3. Haftungsbegründende Kausalität
Die Handlung des T ist kausal für die Verletzung des Rechtsguts.
4. Rechtswidrigkeit
Die Handlung der T müsste auch rechtswidrig gewesen sein. K hat einer Tätowierung durch T und damit auch der Beeinträchtigung ihrer körperlichen Integrität zugestimmt. Die Einwilligung der K war jedoch auf den Schriftzug “Papa” bezogen. In die Entstellung durch ein fehlerhaftes Tattoo hat sie hingegen nicht zugestimmt. Damit ist die Rechtswidrigkeit gegeben.
5. Verschulden
T handelte fahrlässig hinsichtlich der fehlerhaften Tätowierung (s.o.).
6. Schaden
Mit der Entstellung von K durch das fehlerhafte Tattoo liegt ein Schaden vor. K kann gemäß § 249 II 1 BGB die Kosten für eine Laserentfernung bzw. die professionelle Korrektur durch einen Dritten verlangen.
7. Haftungsausfüllende Kausalität
Der Schaden beruht kausal auf der Rechtsgutsverletzung.
8. Mitverschulden
Aufgrund des Mitverschuldens der K ist der Anspruch ebenfalls um 20 % zu kürzen (s.o.).
9. Ergebnis
K hat auch aus § 823 I BGB einen Anspruch gegen T auf Ersatz der Kosten für die Laserentfernung oder die professionelle Korrektur des fehlerhaft tätowierten Schriftzugs durch einen Dritten, der ebenfalls um 20% zu kürzen ist.
III. Ergebnis
K hat gegen T einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Laserentfernung oder die professionelle Korrektur des fehlerhaft tätowierten Schriftzugs durch einen Dritten aus § 634 Nr. 4 i.V.m. §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB und aus § 823 I BGB, der aufgrund ihres Mitverschuldens jedoch um 20% zu kürzen ist.

