Sachverhalt:
A ist Profisportler und hat keine Lust mehr, für seine Metrofahrten zu bezahlen. Statt ein Ticket zu lösen, nutzt er seine sportlichen Fähigkeiten: Mit einem perfekten olympischen Drehsprung überspringt er die Zugangsschranke der Metro und betritt so den Bahnsteig - ganz ohne Fahrschein. Er wird dabei von einer Überwachungskamera gefilmt.
Fallfrage: Liegt hier ein Erschleichen von Leistungen gemäß § 265a I Var. 3 StGB vor obwohl A die Barriere offen sichtbar überspringt - also gar nichts “heimlich” macht?
Gutachten (Falllösung):
A könnte sich nach § 265a I Var. 3 StGB strafbar gemacht haben, indem er über das Drehkreuz sprang und die Metro benutzte, ohne einen gültigen Fahrschein zu haben.
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tatobjekt: Beförderungsleistung durch ein Verkehrsmittel
Die Fahrt mit der Metro, die A unternommen hat, stellt eine Beförderungsleistung durch ein Verkehrsmittel dar.
b) Entgeltlichkeit der Leistung
Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 265 I StGB ist die Entgeltlichkeit der Leistung. Es handelt sich um ein Vermögensdelikt. Bei unentgeltlichen Leistungen wird kein fremdes Vermögen beeinträchtigt, sodass diese dem Schutz der Norm nicht unterfallen.
Für das Benutzen der Metro ist ein Entgelt zu entrichten, sodass dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt ist.
c) Tathandlung: Erschleichen
Fraglich ist jedoch, ob A sich die Beförderungsleistung auch erschlichen hat. Wann von einem Erschleichen der Leistung auszugehen ist, ist umstritten.
Ein großer Teil der Literatur verlangt, dass Kontroll- oder Sicherungsvorkehrungen umgangen bzw. ausgeschaltet werden, um den betrugsähnlichen Charakter des Delikts zu wahren.
Nach der ständigen Rechtsprechung ist dies nicht erforderlich und das Erschleichen einer Beförderungsleistung wird schon dann angenommen, wenn der Täter ein Verkehrsmittel unberechtigt benutzt und sich dabei unauffällig verhält. Diese Ansicht erweitert den Anwendungsbereich gegenüber der Literaturansicht jedoch nur und erfasst damit trotzdem jegliche Fälle, in denen Kontroll- oder Sicherungsvorkehrungen umgangen werden - auch wenn der Täter sich dabei nicht unauffällig verhält. Die Formel des unauffälligen Handels dient lediglich dazu, den betrugsähnlichen Charakter des Delikts zu begründen, wenn es an einem solchen Vorgehen fehlt. Es soll den Anwendungsbereich der Norm erweitern und nicht beschränken. (s. BGH, Beschluss vom 04.12.2008 – 4 StR 117/08: Dort spricht der BGH von einer weiten Auslegung des Tatbestandsmerkmals).
Indem er über die Zugangsschranke gesprungen ist, hat A eine Kontroll- und Sicherungsvorkehrung umgangen, sodass sogar nach der engeren Literaturansicht ein Erschleichen der Leistung vorliegt. Der Streit muss daher nicht entschieden werden. A hat die Beförderungsleistung erschlichen.
Zusatzinfo: In der Praxis kommen immer wieder Fälle auf, in denen der Schwarzfahrer ein Schild bei sich trägt, auf dem steht, dass er keinen gültigen Fahrschein hat. Nach der herrschenden Rechtsprechung kann trotzdem ein unauffälliges Verhalten und somit ein Erschleichen angenommen werden (etwa OLG Köln, Beschl. v. 2.9.2015 – 1 RVs 118/15).
d) Zwischenergebnis
Der objektive Tatbestand ist daher erfüllt.
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
A handelte mit dem Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung, also vorsätzlich im Sinne des § 15 StGB.
b) Absicht, das Entgelt nicht zu entrichten
Er handelte auch mit der erforderlichen Absicht, das Entgelt nicht zu entrichten.
c) Zwischenergebnis
Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt.
II. Rechtswidrigkeit
Es sind keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich, sodass die Tat als rechtswidrig anzusehen ist.
III. Schuld
A war schuldhaft und kann sich nicht auf Entschuldigungsgründe berufen, die Tat war daher auch schuldhaft.
IV. Ergebnis
Indem er über das Drehkreuz sprang und die Metro benutzte, ohne einen gültigen Fahrschein zu haben, hat A sich nach § 265a I Var. 3 StGB strafbar gemacht.

