Mündliche Prüfung: Brandstiftungsdelikte

Mündliche Prüfung: Brandstiftungsdelikte

Themen: Systematik der Brandstiftungsdelikte und Einzelprobleme, Gefährdungsdelikte, Erfolgsqualifikation

Prüferin: Wie Sie sicherlich mitbekommen haben, kam es in der Silvesternacht in einem Veranstaltungsraum zu einem Brand, bei dem zahlreiche junge Menschen ihr Leben verloren haben. Wir wollen diesen Fall heute nicht spekulativ bewerten, sondern zum Anlass nehmen, uns mit den Brandstiftungsdelikten zu beschäftigen. Angenommen, ein Brand wird dadurch ausgelöst, dass Funken von Wunderkerzen oder einem Tischfeuerwerk auf leicht entflammbares Material in oder an dem Veranstaltungsraum überspringen, welches Delikt käme hier zunächst in Betracht?

Kandidatin: Ich würde hier zunächst an den Grundtatbestand des § 306 StGB denken.

Prüferin *schaut erwartungsvoll*

Kandidatin: Ich meine natürlich § 306 Abs. 1 Nr. 1 erste Alternative, das Inbrandsetzen  eines fremden Gebäudes. Wobei hier die Fremdheit problematisch sein könnte, wenn die Bar in einem Gebäude betrieben wird, das auch dem Betreiber gehört, also das Gebäude in seinem Eigentum steht. Andererseits wissen wir, dass durch den Brand mehrere Menschen getötet und weitere verletzt wurden, sodass wir auch direkt zu den Qualifikationen in § 306b kommen könnten. 

Prüferin: Eins nach dem anderen. Sie haben § 306 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 StGB erwähnt. Bleiben wir beim Erfordernis der Fremdheit. Können Sie sich vorstellen, warum der Gesetzgeber dieses Merkmal mit aufgenommen hat?

Kandidatin: Wenn wir den Wortlaut der verschiedenen Brandstiftungsdelikte miteinander vergleichen, ist es auffällig, dass nur § 306 StGB die Fremdheit fordert. Ich denke, dass das daran liegt, dass hier noch kein Bezug zur Gefährdung von Menschen oder deren Gesundheit besteht, sondern es vorrangig um die Beschädigung oder eben Zerstörung einer fremden Sache geht. Hier wird der Charakter der Brandstiftung als “besondere” Sachbeschädigung deutlich. Dafür steht auch die Systematik des Gesetzes, schließlich steht § 306 StGB nur ein paar §§ hinter der einfachen Sachbeschädigung, § 303 StGB, sodass hier das Eigentum geschützt werden sollte. Gleichzeitig darf jeder mit seinem eigenen Eigentum erstmal so verfahren, wie er oder sie es möchte, d.h. wenn ich meine Gartenhütte zerstören möchte, darf ich das, da es sich dann um eine bloße Selbstschädigung handelt.

Prüferin: *nickt zustimmend* Das haben Sie zutreffend erläutert. Aber warum ist eine andere Betrachtungsweise angebracht, sobald Menschen gefährdet sind?

Kandidatin: Nunja, dann geht es eben nicht mehr nur um den Eigentumsschutz, sondern um den Schutz von Leib und Leben, vor allem den anderer Menschen. So verschiebt sich der Schutzzweck der Norm. Gerade weil Feuer oder ein Brand regelmäßig nicht mehr menschlich kontrollierbar sind und erhebliche Risiken für die Gesundheit mit sich bringen, stellt z.B. § 306a StGB ein abstraktes Gefährdungsdelikt dar. 

Prüferin: Sie sprechen von einem abstrakten Gefährdungsdelikt. Welche anderen Gefährdungsdelikte kennen Sie noch?

Kandidatin: Neben dem abstrakten Gefährdungsdelikt gibt es auch das konkrete Gefährdungsdelikt. Soll ich den Unterschied erklären?

Prüferin: *schmunzelt* Ja, darauf zielt meine Frage ab.

Kandidatin: Okay. Bei einem abstrakten Gefährdungsdelikt reicht die typisierte Gefahr, d.h. wir brauchen einen Sachverhalt, bei dem typischerweise mit einer Gefahr für ein geschütztes Rechtsgut zu rechnen ist. Das wäre bei § 306a Abs. 1 StGB der Fall, da es z.B. beim Inbrandsetzen eines Wohnhauses typischerweise dazu kommt oder kommen kann, dass die Gesundheit und ggf. das Leben von Menschen gefährdet wird. Bei einem konkreten Gefährdungsdelikt ist das noch nicht ausreichend, sondern hier muss eine reale, greifbare Gefahr entstanden sein. Es muss also beinahe zu einer Rechtsgutverletzung gekommen sein, sodass der Eintritt des Schadens nur noch vom Zufall abhängt. Hier müsste ich meine Antwort von eben ein bisschen korrigieren. § 306a StGB ist nicht insgesamt ein abstraktes Gefährdungsdelikt, sondern nur Absatz 1. In Absatz 2 fordert der Wortlaut gerade, dass andere Menschen in die Gefahr der Gesundheitsschädigung gebracht werden, sodass dieser Absatz ein konkretes Gefährdungsdelikt darstellt. 

Prüferin: Super, das stimmt. Wenn wir nun bei Ihrem Beispiel bleiben, in dem der Täter ein Wohnhaus in Brand gesetzt hat, wie würde es sich auswirken, wenn er sich vorher versichert hat, dass sich in dem Wohnhaus keine Menschen aufhalten?

Kandidatin: Hm. Wenn der Täter wirklich sichergestellt hat, dass eine Gefährdung von anderen Menschen ausgeschlossen ist, könnte die Strafbarkeit entfallen. Das erscheint z.B. dann angemessen, wenn es sich um eine kleine Räumlichkeit handelt, bei der die Vergewisserung auch wirklich möglich ist. Bei einem “normalen” Wohnhaus sehe ich das kritisch, da diese meistens nicht überschaubar genug sind. 

Prüferin: Ja, das ist eine Meinung, die zu diesem Problem vertreten wird. Man kann dies aber auch anders sehen. Ich gebe Ihnen einen Tipp: Denken Sie nochmal daran, was sie eben zu den Gefährdungsdelikten ausgeführt haben.

Kandidatin: Ah, natürlich. Es handelt sich ja um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, sodass es eigentlich gar nicht darauf ankommt, ob auch wirklich eine Gefahr bestanden hat. Würde man jetzt die Strafbarkeit aber mit dem Argument, dass der Täter eine Gefahr ausgeschlossen hat oder das zumindest versucht hat, entfallen lassen, würde man § 306 Abs. 1 StGB zu einem konkreten Gefährdungsdelikt machen. Das geht natürlich nicht. Ich meine, das widerspricht der Gesetzessystematik.

Prüferin: Sehr schön. Nun nehmen wir an, wir haben keinen Alleintäter, sondern zwei Mitbewohner A und B, die sich aus Frust oder Langeweile dazu entscheiden, die Gardinen in ihrer gemeinsamen Wohnung anzuzünden. Das Feuer greift über, sodass bald die ganze Wohnung in Flammen steht. Sowohl A als auch der dritte Mitbewohner C, der von dem ganzen Vorgang nichts wusste, da er in seinem Zimmer saß und für sein Staatsexamen gelernt hat, erleiden in Folge der Rauchgasentwicklung eine Vergiftung, A eine eher leichtere, C eine sehr schwere, an der er letztlich verstirbt. Prüfen Sie bitte die Strafbarkeit des B.

Kandidatin: Oh, hier haben wir gleich mehrere Probleme. Ich würde mit der Prüfung der Strafbarkeit nach § 306 Abs. 1 Nr. 1, 1. Var. StGB anfangen. Die Wohnung ist ein taugliches Tatobjekt und indem die Gardinen brennen und das Feuer auf den Rest der Wohnung übergreift, ist auch das Inbrandsetzen erfüllt, also dass wesentliche Gebäudeteile selbständig brennen. Wobei man da bei den Gardinen sicherlich streiten könnte, aber Sie haben ja gesagt, dass die ganze Wohnung in Flammen stand. 

Prüferin: *schaut kritisch, hakt aber nicht nochmal nach, da die Schwerpunkte des Falls an anderer Stelle liegen*

Kandidatin: Ob die Wohnung eventuell im Eigentum der Mitbewohner stand, ist hier irrelevant, da es nicht auf die Fremdheit ankommt. Vorsatz hinsichtlich des Inbrandsetzens ist auch gegeben und Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe sehe ich nicht. § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB ist erfüllt, theoretisch in Mittäterschaft, aber nach der Strafbarkeit des A war nicht gefragt. Spannender ist die Prüfung von § 306c StGB, von der Brandstiftung mit Todesfolge.  Das Grunddelikt wurde, wie gesagt, vorsätzlich verwirklicht. Wenn wir mit der Prüfung hinsichtlich des Todes des C anfangen, haben wir auch den Tod eines anderen Menschen, der Tod wurde auch kausal durch das Rauchgas herbeigeführt und dabei handelt es sich gerade um eine typische Brandgefahr, sodass auch der gefahrspezifische Zusammenhang gegeben ist.

Prüferin: Darf ich SIe hier einmal unterbrechen? Was genau ist dieser gefahrspezifische Zusammenhang?

Kandidatin: Damit ist gemeint, dass sich der Tod des Menschen gerade als Folge des eingegangenen oder verwirklichten Brandstiftungsrisikos darstellt. Diesen Zusammenhang fordern wir bei den Erfolgsqualifikationen, um sicherzustellen, dass der Täter auch nur für die Erfolge bestraft wird, die er selbst herbeigeführt hat. Anders könnte das z.B. sein, wenn eine der Einsatzkräfte auf dem Weg zum Löschend es Brandes durch einen davon unabhängigen Verkehrsunfall verstirbt.

Prüferin: *nickt* Ok, dann prüfen Sie jetzt weiter. 

Kandidatin: Als nächstes bräuchten wir Vorsatz bzw. keinen Vorsatz, sondern Fahrlässigkeit. 

Prüferin: *mit prüfendem Blick* Sind Sie sich da sicher?

Kandidatin: Nein, ich meine natürlich Leichtfertigkeit.

Prüferin: Und wann sprechen wir von Leichtfertigkeit?

Kandidatin: Das ist eine besondere Form von Fahrlässigkeit. Leichtfertig handelt jemand, wenn er die gebotene Sorgfalt in besonders hohem Maße verletzt. Das liegt hier meiner Ansicht nach vor. Wenn man eine Gardine anzündet, ist es nach der allgemeinen Lebenserfahrung sehr naheliegend, dass schnell die ganze Wohnung brennt und dass Menschen bei einem Wohnungsbrand Rauchgasvergiftungen erleiden, an denen sie versterben können, liegt auch nicht fern. Vor allem, wenn es sich um einen insoweit Unbeteiligten handelt, der von dem Feuer erst mitbekommt, wenn es sozusagen schon zu spät ist. B wusste auch, dass C in seinem Zimmer lernte und er hätte realitätsnah betrachtet auch mit diesem Ausgang rechnen können oder ihn zumindest nicht ausschließen können.

Prüferin: *nickt* Das kann man auf jeden Fall so sehen. Die Rechtswidrigkeit und Schuld überspringen wir aus Zeitgründen. B hat sich also nach §§ 306a Abs. 1 Nr. 1, 1. Var., 306c Abs. 1 StGB bzgl. des Todes des C strafbar gemacht, aber wie sieht es mit Blick auf A aus?

Kandidatin: Hier könnte er sich nach § 306 Abs. 2 StGB strafbar gemacht haben, aber das müssen wir uns genauer anschauen. Es könnte hier nämlich fraglich sein, ob A in dieser Konstellation “ein anderer Mensch” war oder ob hier eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung vorlag.

Prüferin: *lächelt zufrieden, da sie mit ihrer Frage auf dieses Problem hinlenken wollte*

Kandidatin: Einerseits könnte man argumentieren, dass Tatbeteiligte gerade keine anderen Menschen sind. Dafür spricht vor allem, dass die Norm die Allgemeinheit schützen soll, aber Tatbeteiligte diese gerade nicht repräsentieren, da sie sozusagen auf der Seite des Täters stehen. Andererseits kann man aber auch auf den Individualschutz verweisen, Absatz 2 ist ja, wie wir schon besprochen haben, ein konkretes Gefährdungsdelikt. Demnach wäre auch der Tatbeteiligte als Einzelner geschützt. 

Allerdings muss man hier auch beachten, dass A selbst aktiv und bewusst daran mitgewirkt hat, dass die Wohnung brannte, sodass er das Risiko seines Todes eigenverantwortlich eingegangen ist. Die eigenverantwortliche Selbstgefährdung unterbricht dann die objektive Zurechenbarkeit gegenüber einem anderen Beteiligten. Der Tod wäre also Ausdruck des von A selbst gesetzten Risikos und nicht Ergebnis einer fremdverantworteten Gefahrenbeherrschung durch B. Letztlich kommt es also gar nicht darauf an, ob A ein “anderer Mensch” im Sinne der Norm war oder nicht, da der Tatbestand schon nicht erfüllt ist.

Prüferin: Das sehe ich auch so. Manche Streitigkeiten haben an der Universität einen höheren Stellenwert als in der Praxis. Das war auch meine letzte Frage, sie sind nun erlöst. *lacht* Vielen Dank für diese angenehme Prüfung.

Kandidatin: Danke.

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