Mündliches Prüfungsprotokoll: BSW und Wahlprüfung vor dem Bundesverfassungsgericht

Mündliches Prüfungsprotokoll: BSW und Wahlprüfung vor dem Bundesverfassungsgericht Law School Germany

Themen: Wahlprüfungsbeschwerde, Wahlgrundsätze, Fünf-Prozent-Hürde

 

Hinweis: Dieses Protokoll ist ein ideales Trainingstool, um dich auf die Dynamik deiner mündlichen Prüfung vorzubereiten. Am besten startest du mit den Wiederholungsfragen am Ende, um dein Wissen zu testen und die Schwerpunkte einzuordnen. Arbeite dich dann schrittweise durch das Gespräch: Halte nach jeder Frage der Prüferin kurz inne, überlege dir eine eigene Antwort und vergleiche sie erst danach mit dem Text. Diese Methode lässt sich auch super mit einer Lernpartnerin oder einem Lernpartner in einer kleinen Simulation umsetzen. Notiere dir zum Schluss die wichtigsten „allgemeinen Lehren“ als abstrakte Merksätze, um die Systematik nachhaltig zu festigen und mit einem sicheren Gefühl in dein Examen zu gehen. 

 

Prüfungsprotokoll

Prüfer: Auf meiner Fahrt hierher habe ich im Radio gehört, dass Sahra Wagenknecht wegen der Bundestagswahl im vergangenen Jahr eine Wahlprüfung vor dem Bundesverfassungsgericht erreichen möchte. Erinnern Sie sich noch an ihre damalige Kritik an der Wahl?

Kandidatin: Ja, daran erinnere ich mich noch. Frau Wagenknecht beziehungsweise ihre Partei BSW haben letztes Jahr kritisiert, dass es in einzelnen Wahlkreisen zu „Unregelmäßigkeiten“ gekommen sei, die die Ergebnisse der Wahl beeinflusst haben könnten. Konkret haben sie vermeintlich fehlerhafte Auszählungen und ungenügende Transparenz bei der Feststellung der Ergebnisse beanstandet und deshalb eine Neuauszählung der Stimmen gefordert, um sicherzustellen, dass die Wahl ordnungsgemäß ablief und ein korrektes Ergebnis vorliegt. 

Prüfer: Ja, so habe ich das auch noch in Erinnerung. Ordnen Sie mir das jetzt bitte juristisch ein. Nach welchem Verfahren ist eine solche Prüfung möglich und welche Voraussetzungen müssen dafür vorliegen?

Kandidatin: Eine solche Prüfung ist in Form der Wahlprüfungsbeschwerde möglich. Dafür ist das Bundesverfassungsgericht gem. Art. 41 Abs. 2 GG, § 13 Nr. 3 BVerfGG zuständig. Wichtig ist, dass die Beschwerde erst statthaft sein kann, wenn der Bundestag ein Wahlprüfungsverfahren durchgeführt hat, das ist in Art. 41 I GG, § 1 WahlPrG geregelt. Hier soll zunächst geprüft werden, ob die Bundestagswahl gesetzeskonform durchgeführt wurde. Soweit ich informiert bin, wurde dieses Verfahren letztes Jahr durchgeführt, der Bundestag konnte aber keine Unregelmäßigkeiten feststellen. Als nächstes müsste die Beschwerdeberechtigung gegeben sein. Beschwerdeberechtigt ist nach § 48 Abs. 1 BVerfGG jede/r Abgeordnete, dessen/deren Mandat bestritten ist, alle Wahlberechtigten sowie eine Fraktion oder Minderheit des Bundestages mit min. 1/10 der gesetzlichen Mitgliederzahl. Neben der Beschwerdeberechtigung brauchen wir auch die Beschwerdebefugnis. Diese ergibt sich aus der ablehnenden Entscheidung des Bundestages, d.h. jeder Wahlberechtigte, dessen Einspruch verworfen wurde oder eben jeder Abgeordnete, dessen Mandat bestritten wird, sind beschwerdebefugt.

Prüfer: Aber hier möchte sich doch eine ganze Partei beschweren. Kann das BSW als Partei das denn dann überhaupt?

Kandidatin: Das könnte tatsächlich ein Problem darstellen. Parteien als solche sind nach dem Wortlaut der Norm nicht ausdrücklich beschwerdebefugt. Die Beschwerde kann aber natürlich von beschwerdebefugten natürlichen Personen für die Partei erhoben werden, z.B. von den wahlberechtigten Anhängern oder von Abgeordneten der Partei. Wenn dann in den Medien die Rede davon ist, dass das BSW die Beschwerde erhebe, ist das juristisch nicht ganz korrekt, aber für die meisten einfacher verständlich.

Prüfer: Das stimmt wohl. Prüfen Sie bitte weiter.

Kandidatin: Okay. Als nächstes brauchen wir einen tauglichen Beschwerdegegenstand. Das können Beschwerden gegen die Gültigkeit einer Wahl und über den Erwerb oder Verlust des Abgeordnetenstatus sein. Vorliegend wird, wie wir bereits gesagt haben, die Gültigkeit der Wahl bestritten. Und schließlich müsste Frau Wagenknecht die Beschwerde gem. §§ 23 Abs. 1, 48 Abs. 1 BVerfGG schriftlich und begründet innerhalb von zwei Monaten nach Beschluss des Bundestages über ihre ursprüngliche Beschwerde erheben.

Prüfer: Das ist korrekt, die Zulässigkeit der Beschwerde haben Sie lehrbuchmäßig zusammengefasst. Angenommen, all diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Wie geht es nun weiter? 

Kandidatin: Die Beschwerde müsste auch begründet sein. Das ist sie, soweit Wahlfehler vorliegen, sodass zu prüfen ist, ob die Vorschriften des WahlPrG von dem Bundestag bei der Wahl eingehalten wurden.

Prüfer: Führt das Vorliegen eines Fehlers automatisch zur Ungültigkeit der Wahl?

Kandidatin: Nein, das bloße Vorliegen eines Fehlers reicht nicht aus. Der Fehler müsste sich auch auf das Ergebnis der Wahl ausgewirkt haben, also einen Wahlgrundsatz so sehr verletzt haben, dass das Wahlergebnis verfälscht erscheint.

Prüfer: Das ist zutreffend. Wo Sie gerade die Wahlgrundsätze erwähnen – welche Wahlgrundsätze kennen Sie?

Kandidatin: Die Wahlgrundsätze sind in Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG festgeschrieben. Danach finden die Wahlen zum Bundestag allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim statt. Allgemein bedeutet, dass jeder Staatsbürger ab 18 Jahren aktiv wahlberechtigt ist ohne, dass es auf sein Geschlecht, die Religion o.Ä. ankommt. Unmittelbar heißt, dass die Abgeordneten direkt gewählt werden und wir z.B. anders als in den USA keine Wahlmänner haben. Die Wahlen sollen auch frei von staatlicher oder privater Einflussnahme sein, sodass jede Wahlentscheidung ohne unzulässigen Druck zustande kommt. Gleichheit meint, dass jede Stimme gleichviel zählt und als letztes soll im Rahmen der Geheimheit niemand nachvollziehen können, wie jemand anderes gewählt hat.

Prüfer: Sie haben gerade gesagt, dass jede Stimme gleich viel wert sein soll. Ist das denn auch immer der Fall?

Kandidatin: So sieht es das Gesetz zumindest vor, ja. Wir müssen hier aber den Zählwert und den Erfolgswert unterscheiden. Der Zählwert bezieht sich darauf, dass alle Wähler dieselbe Anzahl von Stimmen erhalten und alle Stimmen das gleiche Gewicht haben. Das ist bei Wahlen in Deutschland normalerweise auch der Fall. Beim Erfolgswert ist das etwas anders. Hier kommt es darauf an, wie die Stimmen sich auf die Zusammensetzung des Parlaments auswirken. Die Erfolgswertgleichheit wird z.B. durch die Fünf-Prozent-Hürde eingeschränkt.

Prüfer: Das haben Sie zutreffend erklärt. Nun kommt mir aber die Frage auf: Ist das denn überhaupt zulässig? Oder sollten wir die Fünf-Prozent-Hürde besser abschaffen?

Kandidatin: Diese Frage wurde schon öfters diskutiert. Ich denke, wir sollten die Hürde beibehalten, um die Funktionsfähigkeit des Bundestages zu stärken. Andernfalls könnte dieser durch viele Kleinstparteien so zersplittert sein, dass die Arbeit der Legislative stark beeinträchtigt sein könnte. Natürlich müssen wir aber auch beachten, dass sie zur Folge hat, dass viele kleine Parteien nicht im Parlament vertreten sind, was einerseits dazu führt, dass weniger verschiedene Meinungen vertreten sind, aber andererseits auch bewirken könnte, dass sich einige Wähler nicht repräsentiert fühlen und sich im schlimmsten Fall ganz vom politischen Leben abwenden. Letztlich war das ja auch ein Problem des BSW, es hatte nur knapp die 5 % nicht erreicht.

Prüfer: Korrekt. Kommen wir gerne auf unser BSW zurück. Sie haben eben erklärt, dass wir zur Begründetheit der Wahlprüfbeschwerde einen Wahlfehler brauchen. Führen Sie das doch bitte weiter aus.

Kandidatin: Gerne. Wir unterschieden grds. zwei Prüfungsebenen. Zunächst prüfen wir, ob ein formeller Fehler im Wahlprüfungsverfahren vorliegt, d.h. ob der Bundestag das Wahlprüfungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt hat. Relevanter ist aber meistens der zweite Punkt, nämlich die Frage, ob ein Wahlfehler mit Mandatsrelevanz vorliegt. Das ist gegeben, wenn der Wahlvorgang selbst gegen rechtliche Vorgaben verstößt. Hier werden dann auch die Wahlgrundsätze relevant, die ich eben erklärt habe. Interessant ist, dass ein Fehler auch durch Dritte begangen werden kann und nicht nur durch staatliche Stellen, soweit dieser Dritte gesetzlich verpflichtet ist, bei der Organisation der Wahl mitzuwirken. Das wäre z.B. der Fall, wenn eine Partei bei der Aufstellung ihrer Kandidaten nicht demokratisch agiert.

Wenn wir einen Verstoß gegen einen Wahlgrundsatz festgestellt haben, müssen wir als nächstes prüfen, ob sich dieser auch zur Verfälschung des Wahlergebnisses eignet, also ob er mandatsrelevant ist und es zumindest möglich erscheint, dass der Fehler die Sitzverteilung im Bundestag beeinflusst hat.

Prüfer: Angenommen, in Ihrem Wahlkreis wurden 200 Stimmen fehlerhaft nicht berücksichtigt. Würde dies ausreichen, um die Wahl ungültig zu machen?

Kandidatin: Das könnte ausreichen. Ein Wahlfehler liegt in diesem Fall vor, da, wenn 200 Stimmen nicht berücksichtigt wurden, jedenfalls gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl verstoßen wurde, sodass ein materieller Wahlfehler vorliegt. Ob der Fehler auch Mandatsrelevanz aufweist, kommt dann darauf an. Bei der Erststimme würde ich schauen, wie groß der Stimmabstand zwischen dem Kandidaten mit den meisten und dem mit den zweitmeisten Stimmen ist. Wenn der Abstand weniger als 200 Stimmen beträgt, würde ich die Mandatsrelevanz bejahen, andernfalls eher ablehnen. Bei der Zweitstimme müssten wir nachrechnen, ob 200 Stimmen Einfluss auf die Fünf-Prozent-Hürde nehmen können. Ich habe jetzt leider keinen Taschenrechner dabei…

Prüfer: Sie brauchen das jetzt nicht nachzurechnen. Erklären Sie mir lieber, wie es weitergeht.

Kandidatin: Okay. Im Prinzip ist unsere Prüfung hier vorbei. Also wenn wir zu dem Ergebnis kommen, dass die 200 Stimmen geeignet sind, ein Direktmandat zu kippen oder die Sitzverteilung zu verändern, können wir die Mandatsrelevanz bejahen. Dann wäre die Wahl ungültig.

Prüfer: Ist dann wirklich die gesamte Wahl ungültig?

Kandidatin: Hmm. In Ihrem Beispiel wurden die fehlerhaften Stimmen alle im selben Wahlkreis abgegeben. Wenn diese Stimmen die Sitzverteilung beeinflussen, würde ich schon davon ausgehen, dass die gesamte Wahl wiederholt werden muss. 

Prüfer: Und wenn die Stimmen nur das Direktmandat beeinflusst haben?

Kandidatin: Dann würde es eigentlich ausreichen, die Wahl nur in dem betroffenen Wahlkreis zu wiederholen. Ansonsten könnte das ganze nicht mehr verhältnismäßig erscheinen.

Prüfer: Genau auf diese Teilnichtigkeit wollte ich hinaus. Nach all dem, was wir nun besprochen haben, wie aussichtsreich schätzen Sie die Beschwerde des BSW ein?

Kandidatin: Soweit wirklich Stimmen fehlerhaft erfasst wurden oder nicht berücksichtigt wurden, ist die Wahlgleichheit potentiell beeinträchtigt, sodass ein Fehler vorliegen kann. Allerdings bin ich mir nicht sicher, um wie viele Stimmen es hier geht. Wenn es sich nur um einige wenige Stimmen in einzelnen Wahlkreisen handelt, gehe ich eher nicht davon aus, dass sie sich auf die Sitzverteilung auswirken konnten, sodass die Beschwerde im Ergebnis ohne Erfolg bleiben wird.

Prüfer: Okay. Das wollen wir hier nicht weiter vertiefen. Ich habe noch eine letzte Frage an Sie. Wäre es nicht viel einfacher, wenn Frau Wagenknecht Verfassungsbeschwerde erhoben hätte?

Kandidatin: Das erscheint vielleicht einfacher, aber wird leider nicht funktionieren. Die Wahlprüfungsbeschwerde ist in Art. 41 GG ausdrücklich geregelt und daher lex specialis. Eine Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG wäre nur statthaft, wenn es kein eigenes Kontrollverfahren gäbe. 

Prüfer: Das ist korrekt. Das war auch meine letzte Frage, sodass die Prüfung hier beendet ist. Vielen Dank.

Kandidatin: Danke.

 


 

Bewertung

Im Rahmen einer mündlichen Prüfung im Ersten Juristischen Staatsexamen in Stadt X wurde Kandidatin C von dem Prüfer zu den Themen Wahlprüfungsbeschwerde, Wahlgrundsätze sowie der Fünf-Prozent-Hürde befragt. Die Prüfung wurde anhand eines aktuellen politischen Anlasses eingeleitet und forderte die Kandidatin sowohl in der prozessualen Einordnung als auch in der verfassungsrechtlichen Dogmatik.

 

Gesamteindruck

Die Kandidatin zeigte eine insgesamt sehr gute Leistung. Sie arbeitete strukturiert, präzise und mit erkennbarer Sicherheit im Umgang mit den relevanten Normen. Die Prüfung verlief durchgehend flüssig, ohne nennenswerte Einbrüche.

 

Rechtliche Kenntnisse & Subsumtion

Den Einstieg in die Wahlprüfungsbeschwerde meisterte die Kandidatin beinahe lehrbuchmäßig. Sie nannte die relevanten Normen aus Art. 41 GG, § 13 Nr. 3 BVerfGG und § 48 BVerfGG präzise und vollständig und prüfte die Zulässigkeitsvoraussetzungen strukturiert und überzeugend. Besonders positiv fiel auf, dass sie das Problem der fehlenden Parteifähigkeit des BSW eigenständig erkannte und juristisch korrekt auflöste, indem sie zwischen der Partei als solcher und den beschwerdebefugten natürlichen Personen differenzierte.

Bei den Wahlgrundsätzen aus Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG zeigte die Kandidatin fundierte Kenntnisse. Sie erläuterte alle fünf Grundsätze klar und verständlich. Die Unterscheidung zwischen Zählwert und Erfolgswert im Rahmen der Wahlgleichheit war präzise und inhaltlich überzeugend. Den Übergang zur Fünf-Prozent-Hürde vollzog sie souverän und lieferte eine differenzierte Argumentation zu deren Zulässigkeit, die sowohl die verfassungsrechtliche Rechtfertigung als auch die demokratietheoretischen Bedenken berücksichtigte.

In der Begründetheitsprüfung arbeitete die Kandidatin die zwei Prüfungsebenen – formeller Fehler und materieller Wahlfehler mit Mandatsrelevanz – korrekt heraus. Auch der Hinweis auf die mögliche Fehlerverantwortlichkeit Dritter war dogmatisch zutreffend und zeigte eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Materie. Die Frage der Teilnichtigkeit löste sie nach einem kurzen Zögern überzeugend, indem sie korrekt zwischen der Auswirkung auf ein Direktmandat und der Auswirkung auf die Gesamtsitzverteilung differenzierte.

Den Abschluss bildete die Frage zur Abgrenzung zwischen Wahlprüfungsbeschwerde und Verfassungsbeschwerde. Die Kandidatin erkannte das Spezialitätsverhältnis des Art. 41 GG gegenüber Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG sofort und begründete es korrekt. Das war ein starker Abschluss der Prüfung.

 

Auftreten & Gesprächsführung

Die Kandidatin trat durchgehend sicher und souverän auf. Sie formulierte präzise, zitierte Normen aus dem Gedächtnis korrekt und zeigte keine Anzeichen von Prüfungsangst. Auch bei schwierigeren Rückfragen blieb sie ruhig und arbeitete sich strukturiert zur richtigen Antwort vor. Der Umgang mit dem aktuellen politischen Bezug war sachlich und juristisch angemessen.

 

Fazit

Die Kandidatin verfügt über sehr gute Kenntnisse im Staatsrecht und beherrscht die relevanten prozessualen und materiellen Fragen zur Wahlprüfungsbeschwerde sicher. Die durchgehend strukturierte und normgenaue Arbeitsweise sowie die souveräne Bewältigung aller Prüfungspunkte rechtfertigen eine überdurchschnittliche Bewertung.

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