Themen: actio libera in causa, Versuchsstrafbarkeit und Versuch durch Unterlassen, Unterlassungsdelikte, Rücktritt bei möglicher zeitlicher Zäsur
Hinweis: Dieses Protokoll ist ein ideales Trainingstool, um dich auf die Dynamik deiner mündlichen Prüfung vorzubereiten. Am besten startest du mit den Wiederholungsfragen, um dein Wissen zu testen und die Schwerpunkte einzuordnen. Arbeite dich dann schrittweise durch das Gespräch: Halte nach jeder Frage der Prüferin kurz inne, überlege dir eine eigene Antwort und vergleiche sie erst danach mit dem Text. Diese Methode lässt sich auch super mit einer Lernpartnerin oder einem Lernpartner in einer kleinen Simulation umsetzen. Notiere dir zum Schluss die wichtigsten „allgemeinen Lehren“ als abstrakte Merksätze, um die Systematik nachhaltig zu festigen und mit einem sicheren Gefühl in dein Examen zu gehen.
Wiederholungsfragen:
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Unter welchen Voraussetzungen kann einem Täter trotz möglicher Schuldunfähigkeit im Tatzeitpunkt eine Tat über die Grundsätze der actio libera in causa zugerechnet werden, und welche dogmatischen Modelle werden hierzu vertreten?
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Wann liegt bei einem unechten Unterlassungsdelikt ein unmittelbares Ansetzen im Sinne der §§ 22, 23 StGB vor, und welche Abgrenzungsprobleme ergeben sich im Vergleich zum Begehungsdelikt?
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Welche Voraussetzungen müssen für ein unechtes Unterlassungsdelikt gemäß § 13 StGB vorliegen, und welche Fallgruppen von Garantenstellungen sind anerkannt?
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Welche Bedeutung hat eine mögliche zeitliche Zäsur für die Rücktrittsprüfung bei einem Unterlassungsdelikt, und unter welchen Voraussetzungen ist ein strafbefreiender Rücktritt trotz zwischenzeitlichen Nichtstuns noch möglich?
Prüfungsprotokoll
Prüfer: Guten Morgen. Ich hoffe, Sie hatten ein erholsames verlängertes Wochenende. Ich war am ersten Mai mit meinen Kollegen wandern, und dabei ist mir folgender Fall eingefallen, den ich gerne mit Ihnen besprechen möchte:
A plante schon länger, dem B „eins auszuwischen“, da dieser im vergangenen Jahr seiner jetzigen Freundin F, noch bevor diese mit A zusammenkam, einen Maibaum gestellt hatte. A ist überzeugt, dass B noch immer Gefühle für F hat. Am 1. Mai unternehmen A, B und weitere Freunde eine Wanderung. A weiß, dass er Alkohol schlecht verträgt und in stark alkoholisiertem Zustand zu aggressiven Ausbrüchen neigt. Dennoch trinkt er im Verlauf des Tages gezielt große Mengen Alkohol, um seine Hemmungen zu überwinden. Als sich eine Gelegenheit ergibt, stößt A den nichtsahnenden B einen Abhang hinunter. B stürzt mehrere Meter und bleibt schwer verletzt liegen, überlebt jedoch. A erkennt die Lage, entfernt sich aber zunächst vom Unfallort, um nicht entdeckt zu werden. Erst später kehrt er zurück und verständigt den Rettungsdienst.
Wie hat sich A strafbar gemacht?
Kandidatin: Ich würde hier mit dem versuchten Mord gemäß §§ 211, 212, 22, 23 StGB beginnen. Das Stoßen einer Person von einem Abhang stellt eine objektiv lebensgefährliche Handlung dar, sodass zumindest die Möglichkeit eines Tötungsvorsatzes besteht. Zudem kommen aufgrund der Vorgeschichte auch Mordmerkmale in Betracht, insbesondere niedrige Beweggründe sowie möglicherweise Heimtücke.
*spricht sehr schnell und wirkt nervös*
Ich mache es mal der Reihe nach. Mord ist als Verbrechen auch im Versuch strafbar, und da B überlebt hat, ist die Tat unvollendet. Tatbestandlich müsste A zunächst mit Tatentschluss gehandelt haben, d. h. vor allem mit Tötungsvorsatz. Das Stoßen vom Abhang ist typischerweise geeignet, den Tod herbeizuführen, sodass A den Erfolg zumindest für möglich gehalten haben könnte.
Fraglich ist jedoch, ob er diesen auch billigend in Kauf genommen hat. Hier ist zu berücksichtigen, dass A erheblich alkoholisiert war. Zwar ist die Alkoholisierung primär im Rahmen der Schuld zu prüfen, sie kann jedoch auch Rückschlüsse auf die Vorsatzbildung zulassen. Allerdings spricht hier gegen eine vorsatzausschließende Wirkung, dass A die Tat nicht spontan begangen hat, sondern bereits zuvor den Entschluss gefasst hatte, B zu schaden, und gezielt Alkohol konsumiert hat, um Hemmungen abzubauen.
Vor diesem Hintergrund liegt es nahe, dass A zumindest mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat.
Prüfer: Sie würden also Vorsatz bejahen?
Kandidatin: Ja, jedenfalls würde ich ihn hier bejahen, da die objektive Gefährlichkeit der Handlung und die gezielte Vorbereitung dafür sprechen, dass A den Tod zumindest billigend in Kauf genommen hat.
Dann müssten auch ein oder mehrere Mordmerkmale vorliegen. In Betracht kommen hier insbesondere niedrige Beweggründe. Ein Beweggrund ist niedrig, wenn er nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht und besonders verachtenswert ist. A handelte hier aus Eifersucht bzw. gekränkter Eitelkeit aufgrund eines ein Jahr zurückliegenden Geschehens. Dass B der damaligen und zu diesem Zeitpunkt ja noch nicht einmal mit A liierten F einen Maibaum gestellt hat, stellt keinen nachvollziehbaren Anlass für eine derart gravierende Tat dar. Die Motivation des A erscheint daher als besonders geringfügig und irrational, sodass ein niedriger Beweggrund naheliegt.
Prüfer: Sie haben eben auch die Heimtücke erwähnt?
Kandidatin: Ja, genau. Heimtücke setzt voraus, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst ausnutzt. B war hier ahnungslos und rechnete nicht mit einem Angriff. Dass er vielleicht weiß, dass A so eifersüchtig ist, schließt das für mich auch nicht aus. Nur weil jemand eifersüchtig ist, muss ich nicht damit rechnen, dass er mich auch tötet.
Naja, als Frau muss ich das in bestimmten Konstellationen vielleicht schon, aber darum geht es hier ja nicht. Im Sachverhalt sind auch keine Anhaltspunkte dafür, dass B mit einem Angriff rechnete, also war er arglos. Diese Arglosigkeit begründet auch seine Wehrlosigkeit. A nutzte diese Situation gezielt aus, indem er B überraschend stieß. Damit liegt auch Heimtücke vor. A hatte, wenn ich Sie richtig verstanden habe, auch Vorsatz hinsichtlich der heimtückischen Begehungsweise.
Und unmittelbar angesetzt hat er auch, indem er den B geschubst hat, das ist unproblematisch gegeben. Damit ist der Tatbestand erfüllt. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere lag keine Notwehrlage vor. A handelte daher rechtswidrig.
Prüfer: *nickt* Gut, prüfen Sie gerne so weiter.
Kandidatin: Dann komme ich jetzt zur Schuld. Hier stellt sich die zentrale Frage der Schuldfähigkeit gemäß § 20 StGB. A war erheblich alkoholisiert. Es ist daher möglich, dass er nicht mehr in der Lage war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Mangels konkreter Blutalkoholwerte ist dies anhand von Indizien zu beurteilen. Die erhebliche Alkoholisierung sowie das geschilderte Verhalten sprechen zumindest für eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit. überlegt kurz Allerdings kann es nicht dabei bleiben, die Strafbarkeit allein wegen möglicher Schuldunfähigkeit zu verneinen. Hier kommt vielmehr die actio libera in causa in Betracht.
Prüfer: Bitte erklären Sie diese Figur kurz.
Kandidatin: Die actio libera in causa betrifft Fälle, in denen sich der Täter vorsätzlich oder fahrlässig in einen Zustand der Schuldunfähigkeit versetzt und in diesem Zustand eine Straftat begeht. Die Strafbarkeit wird dann auf den Zeitpunkt vorverlagert, in dem der Täter noch schuldfähig war. Beziehungsweise werden verschiedene Theorien vertreten, wie die a.l.i.c. zu behandeln ist, sie ist ja verfassungsrechtlich eher umstritten.
Prüfer: Das ist zutreffend. Gehen Sie doch bitte kurz auf diese Kritik ein.
Kandidatin: Ja, gerne. Also Probleme oder Kritik gibt es hier insbesondere im Hinblick auf das Koinzidenzprinzip, wonach Tatbestand und Schuld grundsätzlich gleichzeitig vorliegen müssen. Zur Begründung der a.l.i.c. werden deshalb, wie schon gesagt, verschiedene Ansätze vertreten:
Es gibt die Ausnahmetheorie. Danach wird § 20 StGB teleologisch reduziert. Der Täter soll sich ausnahmsweise nicht auf seine Schuldunfähigkeit berufen können, wenn er diese vorsätzlich herbeigeführt hat. Damit wird das Koinzidenzprinzip bewusst durchbrochen.
Daneben gibt es auch die Vorverlagerungstheorie. Diese verlagert den maßgeblichen Zeitpunkt der Tat auf das Sich-Betrinken, sodass bereits dieses Verhalten als tatbestandsmäßig gewertet wird. Dadurch bleibt das Koinzidenzprinzip formal gewahrt, da Vorsatz und Schuldfähigkeit zu diesem Zeitpunkt vorliegen.
Teilweise wird auch die Werkzeug- oder mittelbare Täterschaftslösung vertreten. Danach benutzt der Täter sich selbst im schuldunfähigen Zustand als „Werkzeug“, sodass an die Struktur der mittelbaren Täterschaft angeknüpft wird. Außerdem gibt es Stimmen, die die a.l.i.c. insgesamt ablehnen, weil sie mangels gesetzlicher Grundlage gegen das Bestimmtheitsgebot verstoßen könnte.
Ich weiß leider nicht auswendig, wie die Literatur und die Rechtsprechung das lösen, aber ich denke, im vorliegenden Fall führen alle vertretbaren Ansätze dazu, dass A sich nicht auf seine Schuldunfähigkeit berufen kann, da er den Zustand gezielt herbeigeführt hat, um die Tat zu begehen. Er hatte ja bereits vor Beginn der Alkoholisierung den Entschluss gefasst, B anzugreifen. Zudem wusste er um seine alkoholbedingte Aggressivität und hat gezielt Alkohol konsumiert, um seine Hemmungen zu überwinden. Damit hat er den späteren Geschehensablauf bewusst herbeigeführt.
Prüfer: Super. Zu welchem Ergebnis kommen Sie also?
Kandidatin: A ist strafbar nach §§ 211, 22, 23 StGB in Verbindung mit den Grundsätzen der a.l.i.c.… Hmm, jetzt, wo ich das Ergebnis laut ausspreche, kommt es mir doch nicht ganz richtig vor, jemanden lebenslang einzusperren, weil er betrunken einen Freund schubst… Andererseits hat er ihn ja aus Eifersucht und wahrscheinlich auch mit Tötungsvorsatz geschubst… Da muss das Gericht sehr genau prüfen, ob wirklich Tötungsvorsatz vorlag…
Prüfer: *unterbricht die Kandidatin, damit sich diese nicht in ihren Ausführungen verliert*
Ja, da muss das Gericht natürlich sehr genau prüfen, ob wirklich Tötungsvorsatz vorlag, das können wir hier in der Prüfung nur vereinfacht und verkürzt darstellen. Gehen Sie doch nun bitte noch auf das Verhalten nach dem Stoß ein.
Kandidatin: Ja. Hier kommt eine Strafbarkeit wegen eines unechten Unterlassungsdelikts gemäß § 13 StGB in Betracht. A könnte verpflichtet gewesen sein, den Erfolg abzuwenden. Eine Garantenstellung ergibt sich hier aus Ingerenz, da A durch das Stoßen die Gefahrenlage selbst geschaffen hat. Er war daher verpflichtet, Hilfe zu leisten. Indem er sich zunächst entfernte, hat er diese Pflicht verletzt.
Prüfer: Sie sagen „unechtes Unterlassungsdelikt“, was gibt es denn sonst noch?
Kandidatin: Neben dem unechten Unterlassungsdelikt gibt es noch das sogenannte echte Unterlassungsdelikt.
Prüfer: Wie unterscheiden sich diese beiden Delikte?
Kandidatin: Der Unterschied liegt im Wesentlichen darin, ob eine besondere Handlungspflicht erforderlich ist. Beim echten Unterlassungsdelikt ist das Unterlassen bereits unmittelbar im Tatbestand unter Strafe gestellt.
Ein klassisches Beispiel ist § 323c StGB, also die unterlassene Hilfeleistung. Hier ist keine besondere Garantenstellung erforderlich, sondern es genügt, dass eine Hilfeleistung möglich und zumutbar ist.
Im Unterschied dazu setzt das unechte Unterlassungsdelikt nach § 13 StGB voraus, dass der Täter rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt. Diese besondere Einstandspflicht wird als Garantenstellung bezeichnet. Nur wenn eine solche Garantenstellung vorliegt, kann ein Unterlassen einem aktiven Tun gleichgestellt werden. Im vorliegenden Fall liegt eine solche Garantenstellung in Form der Ingerenz vor, da A durch das Stoßen die Gefahrenlage selbst geschaffen hat und deshalb verpflichtet war, den Erfolg abzuwenden.
Prüfer: Welche Garantenstellungen kennen Sie sonst noch?
Kandidatin: Neben der Ingerenz gibt es verschiedene anerkannte Fallgruppen von Garantenstellungen. Zunächst die Garantenstellung aus Gesetz, etwa bei Eltern gegenüber ihren Kindern (§ 1626 BGB) oder bei Ehegatten. Daneben besteht eine Garantenstellung aus Vertrag, wenn sich jemand vertraglich verpflichtet hat, für den Schutz eines bestimmten Rechtsguts einzustehen, etwa ein Babysitter oder Pflegepersonal. Eine weitere wichtige Fallgruppe ist die Garantenstellung aus enger Lebensgemeinschaft, die über bloße Bekanntschaft hinausgeht und eine tatsächliche Verantwortungsübernahme voraussetzt. Außerdem gibt es die Garantenstellung aus tatsächlicher Übernahme von Schutzpflichten, etwa wenn jemand freiwillig eine Obhutssituation schafft und dadurch Vertrauen begründet. Und schließlich wird auch eine Garantenstellung aus Gefahrengemeinschaft anerkannt, etwa bei gemeinsamen riskanten Unternehmungen.
Prüfer: Gut. Sie sagten eben, es komme noch eine Strafbarkeit aus § 13 StGB in Betracht. Machen Sie hier bitte weiter.
Kandidatin: Ja, also ich meinte natürlich keine eigenständige Strafbarkeit aus § 13 StGB, das gibt es ja nicht.
Prüfer: Nein?
Kandidatin: Nein, also § 13 StGB ist keine eigenständige Strafnorm, sondern eine Zurechnungsnorm, die regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Unterlassen einem aktiven Tun gleichgestellt wird. Daher muss § 13 StGB immer in Verbindung mit einem konkreten Begehungsdelikt geprüft werden, etwa § 212, § 223 oder § 224 StGB. Man spricht deshalb ja auch von einem unechten Unterlassungsdelikt, weil ein eigentlich als Begehungsdelikt konzipierter Tatbestand durch § 13 StGB auf ein Unterlassen erweitert wird.
*Prüfer nickt und ist froh, dass die Kandidatin ihren Fehler so genau verbessern konnte*
Im vorliegenden Fall käme daher beispielsweise eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung durch Unterlassen gemäß §§ 223, 13 StGB oder, bei entsprechendem Erfolg, sogar wegen Totschlags durch Unterlassen gemäß §§ 212, 13 StGB in Betracht.
Prüfer: Warum hier „nur“ noch wegen Totschlags? Sie haben doch eben von Mord gesprochen?
Kandidatin: Das ist ein berechtigter Einwand… grundsätzlich käme auch ein Mord durch Unterlassen gemäß §§ 211, 13 StGB in Betracht.
Aber hier muss man differenzieren. Die geprüften Mordmerkmale beziehen sich nämlich auf das aktive Tun, also das Stoßen vom Abhang. Für das Unterlassen müsste man die Mordmerkmale erneut eigenständig prüfen, und zwar bezogen auf die Unterlassungssituation. Das ist insbesondere bei der Heimtücke problematisch, da diese ein bewusstes Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit voraussetzt, was typischerweise an ein aktives Überraschungsmoment anknüpft. Bei einem bloßen Unterlassen lässt sich das generell nur schwer begründen. Hier könnte man, denke ich, sogar so weit gehen und sagen, dass sich B aufgrund des Vorverhaltens des A fast schon auf einen weiteren Angriff einstellen musste oder ihm zumindest bewusst war, dass A ihm gegenüber sehr feindselig gestimmt war.
Auch niedrige Beweggründe müssten sich gerade auf das Unterlassen beziehen, also etwa darauf, dass A aus besonders verwerflichen Motiven keine Hilfe leistet. Hier handelt A aber primär, um nicht entdeckt zu werden, was zwar vorwerfbar ist, aber nicht ohne Weiteres das Gewicht eines Mordmerkmals erreicht. Vielleicht könnte man an die Verdeckungsabsicht denken, aber das erscheint mir eigentlich auch zu weit, gerade weil man die Mordmerkmale ja restriktiv auslegen muss.
Deshalb würde ich im Ergebnis beim Unterlassen eher auf einen Totschlag durch Unterlassen gemäß §§ 212, 13 StGB abstellen, also wenn B letztlich verstirbt. Meinten Sie, dass er überlebt? Ich habe es gerade gar nicht mehr im Kopf, Entschuldigung.
Prüfer: Kein Problem, ich sage es Ihnen gerne noch einmal. B ist schwer verletzt, aber er überlebt.
Kandidatin: Okay. Dann würde ich hier natürlich nur einen Versuch prüfen. Oh, dann haben wir eine Konstellation aus Versuch und Unterlassen. Da ist das unmittelbare Ansetzen problematisch.
Prüfer: Warum ist das problematisch?
Kandidatin: Anders als beim aktiven Tun kann man ja leider nicht ohne Weiteres auf den Beginn der Ausführungshandlung abstellen.
Ich glaube, nach herrschender Meinung setzt der Täter bei einem unechten Unterlassungsdelikt unmittelbar an, wenn er die ihm obliegende Rettungshandlung nicht vornimmt, obwohl er erkennt, dass jetzt ein Eingreifen erforderlich ist, um den Erfolg abzuwenden, und er die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ überschreitet. Teilweise wird auch oder stattdessen darauf abgestellt, dass der Täter die letzte Rettungsmöglichkeit verstreichen lässt oder sich bewusst gegen ein Eingreifen entscheidet, obwohl aus seiner Sicht eine konkrete Gefahr für das geschützte Rechtsgut besteht.
Im vorliegenden Fall hat A erkannt, dass B schwer verletzt ist und dringend Hilfe benötigt, sich aber dennoch vom Unfallort entfernt. Spätestens in diesem Zeitpunkt hat er die gebotene Rettungshandlung unterlassen, obwohl er zur Erfolgsabwendung verpflichtet war.
Damit hat er nach meiner Auffassung unmittelbar zur Tat angesetzt.
Prüfer: Schön, das lässt sich hören.
Kandidatin: Den restlichen Tatbestand habe ich quasi schon geprüft. Also man braucht im Versuch natürlich Tatentschluss. Insoweit könnte es jetzt fraglich sein, ob A noch Tötungsvorsatz hatte. Ich denke nicht, dass man den Tötungsvorsatz vom Stoß einfach weiterführen darf, aber sein Verhalten spricht auch dafür, dass er beim Liegenlassen immer noch Tötungsvorsatz hatte. Wer für einen Schwerverletzten in einem Bergabhang in einer Situation, die der Täter selbst verursacht hat, nicht einmal einen Rettungswagen ruft, will wahrscheinlich, dass diese Person verstirbt…
Prüfer: Den Tötungsvorsatz dürfen Sie an dieser Stelle unterstellen.
Kandidatin: Okay. Ja, dann würde ich hier zum Zwischenergebnis kommen, dass A sich nach §§ 212, 22, 23, 13 StGB strafbar gemacht hat, indem er dem schwer verletzten B nach dem Stoß keine Hilfe geleistet hat.
Prüfer: Sie sagen Zwischenergebnis. Geht es noch weiter?
Kandidatin: Ja, man könnte zumindest kurz an einen Rücktritt nach § 24 StGB denken, da A ja später zurückkommt und dann doch noch einen Rettungswagen ruft. Ich denke, hier haben wir direkt zwei Probleme.
Einerseits könnte es fraglich sein, ob es nicht schon zu spät ist, da eine zeitliche Zäsur vorliegt oder naja vorliegen könnte. Grundsätzlich setzt ein Rücktritt ja voraus, dass der Täter sich noch im Versuchsstadium befindet. Wenn hingegen bereits eine Zäsur eingetreten ist und damit ein neuer Lebenssachverhalt beginnt, kann ein Rücktritt vom ursprünglichen Versuch nicht mehr erfolgen. Bei Unterlassungsdelikten ist das natürlich noch einmal komplizierter, weil sich das Geschehen ja theoretisch endlos zeitlich strecken kann. Hier kommt es darauf an, ob das Unterlassen noch als einheitlicher Vorgang zu bewerten ist oder ob durch das Entfernen vom Tatort eine Zäsur eingetreten ist.
Ich denke, hier spricht einiges dafür, dass A sich endgültig gegen eine Hilfeleistung entschieden und damit den Unterlassungsvorgang zunächst abgeschlossen hat. Wenn man darin eine Zäsur sieht, könnte man argumentieren, dass der ursprüngliche Versuch beendet ist und das spätere Zurückkehren eine neue, davon zu trennende Handlung darstellt. Dann wäre ein Rücktritt vom ursprünglichen Unterlassungsversuch nicht mehr möglich. Andererseits muss man aber auch schauen, ob aus der Sicht des Täters noch eine Rettungsmöglichkeit besteht und ob der tatbestandliche Erfolg noch abgewendet werden kann. Solange dies der Fall ist, kann man das Unterlassen als fortdauernd ansehen, sodass ein Rücktritt weiterhin möglich bleibt.
Da B hier noch lebt und gerettet werden kann, würde ich trotz des zeitweiligen Entfernens eher von einem fortdauernden Unterlassungsdelikt ausgehen. Die zeitliche Zäsur steht einem Rücktritt daher nicht zwingend entgegen, kann aber im Rahmen der Freiwilligkeit ein Indiz gegen einen autonomen Entschluss sein.
Prüfer: Sehr schön *nickt*
Kandidatin: Fraglich könnte dann außerdem auch sein, ob darin überhaupt ein ausreichendes Rücktrittsverhalten liegt. Beim unechten Unterlassungsdelikt erfolgt der Rücktritt grundsätzlich dadurch, dass der Täter die gebotene Handlung doch noch vornimmt, also hier Hilfe leistet.
Allerdings ist Voraussetzung, dass die Rettungshandlung aus autonomen Motiven erfolgt und nicht lediglich aus Angst vor Entdeckung oder äußeren Zwängen. Im Sachverhalt heißt es, dass A sich zunächst entfernt hat, um nicht entdeckt zu werden. Wenn er später nur deshalb zurückkehrt, weil er etwa eine Entdeckung befürchtet oder sich der Situation nicht mehr entziehen kann, könnte die erforderliche Freiwilligkeit fehlen.
Zudem müsste die Rettungshandlung auch geeignet sein, den Erfolg abzuwenden. Da B überlebt, spricht dies dafür, dass die Verständigung des Rettungsdienstes zumindest kausal für die Rettung war oder diese jedenfalls gefördert hat.
Im Ergebnis würde ich daher danach differenzieren: Wenn A aus autonomen Motiven zurückgekehrt ist und durch das Rufen des Rettungsdienstes den Erfolg verhindert hat, wäre ein strafbefreiender Rücktritt anzunehmen.
Andernfalls, insbesondere bei fehlender Freiwilligkeit, würde ein Rücktritt ausscheiden, sodass es bei der Strafbarkeit wegen versuchten Totschlags durch Unterlassen bleibt.
Prüfer: Super. Sie haben alle Probleme erkannt und auch überzeugend gelöst. Ich hätte Ihnen gerne noch ein paar Fragen zum Vollrausch gestellt, aber unsere Zeit ist schon vorüber. Das war eine angenehme Prüfung.
Kandidatin: Danke.
Positiver Aspekt:
Besonders überzeugend ist, dass die Kandidatin die zentralen Probleme nicht nur erkennt, sondern eigenständig strukturiert und argumentativ entwickelt. Das zeigt sich vor allem bei der actio libera in causa, wo sie nicht bei einer bloßen Definition stehen bleibt, sondern die verfassungsrechtlichen Spannungen zum Koinzidenzprinzip anspricht und mehrere Theorien sauber skizziert. Auch im weiteren Verlauf arbeitet sie differenziert: Sie trennt konsequent zwischen aktivem Tun und Unterlassen, erkennt die Notwendigkeit einer eigenständigen Prüfung der Mordmerkmale beim Unterlassen und stellt beim Versuch durch Unterlassen die maßgeblichen Abgrenzungskriterien dar. Besonders hervorzuheben ist zudem, dass sie Unsicherheiten offen anspricht und diese durch systematisches Weiterdenken überwindet. Genau dieses „laute Denken“ entspricht der Erwartungshaltung in der mündlichen Prüfung und macht das Protokoll didaktisch besonders wertvoll.
Konstruktive Kritik:
Teilweise verliert die Kandidatin jedoch die notwendige Präzision und Stringenz in ihrer Argumentation. Das zeigt sich etwa bei der Diskussion des Tötungsvorsatzes, wo sie zwischenzeitlich wertende Erwägungen („lebenslang einsperren“) einfließen lässt, die für die rechtliche Subsumtion nicht entscheidend sind. Auch bei der Rücktrittsprüfung werden zwar viele richtige Gesichtspunkte angesprochen, diese könnten jedoch klarer strukturiert und stärker am gesetzlichen Aufbau des § 24 StGB ausgerichtet werden. Für die mündliche Prüfung ist es entscheidend, die eigene Argumentation konsequent am Prüfungsschema zu orientieren und wertende oder assoziative Gedanken zurückzustellen. Ihr könnt dieses Protokoll daher nutzen, um nicht nur die inhaltliche Tiefe nachzuvollziehen, sondern insbesondere darauf zu achten, wie sich eine präzise, schematisch geführte Argumentation von eher freien Überlegungen abgrenzt.

