Der Aufstieg des SV Elversberg - Bundesliga, Bagger und Baumängel

Der Aufstieg des SV Elversberg - Bundesliga, Bagger und Baumängel Law School Germany

Themen: Vereinsrecht (Basics), Abgrenzung Werkvertrag – Dienstvertrag, § 31 BGB, Abgrenzung Erfüllungsgehilfe und Verrichtungsgehilfe

Dieses Protokoll ist ein ideales Trainingstool, um dich auf die Dynamik deiner mündlichen Prüfung vorzubereiten. Am besten startest du mit den Wiederholungsfragen am Ende, um dein Wissen zu testen und die Schwerpunkte einzuordnen. Arbeite dich dann schrittweise durch das Gespräch: Halte nach jeder Frage der Prüferin kurz inne, überlege dir eine eigene Antwort und vergleiche sie erst danach mit dem Text. Diese Methode lässt sich auch super mit einer Lernpartnerin oder einem Lernpartner in einer kleinen Simulation umsetzen. Notiere dir zum Schluss die wichtigsten „allgemeinen Lehren“ als abstrakte Merksätze, um die Systematik nachhaltig zu festigen und mit einem sicheren Gefühl in dein Examen zu gehen. Im Schwerpunkt geht es vorliegend um folgende 


Prüfungsprotokoll 

Prüferin: Guten Morgen. Dann wollen wir heute mit dem Zivilrecht beginnen. Ich weiß nicht, ob Sie Fußball verfolgen, aber in meiner Heimat im Saarland kam man in den letzten Wochen ja kaum daran vorbei. Der SV Elversberg ist tatsächlich in die Bundesliga aufgestiegen.

Kandidat: Ja, das habe ich mitbekommen.

Prüferin: Hätten Sie vor ein paar Jahren damit gerechnet? schmunzelt

Kandidat: Ehrlich gesagt nicht. Ich glaube, viele außerhalb des Saarlandes wussten nicht einmal, wo Elversberg liegt.

Prüferin: lacht Das dürfte stimmen. Nun bringt so ein Aufstieg aber nicht nur sportliche Herausforderungen mit sich. Wissen Sie zufällig, ob der SV Elversberg überhaupt im bisherigen Stadion Bundesliga spielen kann?

Kandidat: Nicht im Detail. Ich meine aber, dass die DFL bestimmte Anforderungen an die Stadien stellt, etwa hinsichtlich der Kapazität oder Sicherheitsvorkehrungen. Wenn ein Stadion diese Anforderungen nicht erfüllt, müssen wahrscheinlich Umbauten vorgenommen werden oder der Verein muss gegebenenfalls in ein anderes Stadion ausweichen.

Prüferin: Genau. Jetzt unterstellen wir, dass das bisherige Stadion nicht ausreichend groß ist und Umbauten vorgenommen werden müssen. Wer entscheidet darüber, ob ein Verein ein Stadion ausbaut? Machen das alle Mitglieder gemeinsam?

Kandidat: Hm... das hängt wahrscheinlich von der Satzung ab. Grundsätzlich würde ich aber vermuten, dass zunächst der Vorstand zuständig ist. Lassen Sie mich kurz schauen... blättert... Ja, § 26 BGB regelt jedenfalls die Vertretung des Vereins durch den Vorstand. Ich gehe mal davon aus, dass Entscheidungen von solcher Tragweite dann auch durch den Vorstand getroffen werden müssen…

Prüferin: Gut. Bevor wir dazu kommen: Der SV Elversberg ist ja ein Sportverein. Was für eine Rechtsform haben Fußballvereine oder Sportvereine generell typischerweise?

Kandidat: Typischerweise ein eingetragener Verein, also ein e.V. nach den §§ 21 ff. BGB.

Prüferin: Und wodurch zeichnet sich ein solcher Verein aus?

Kandidat: Also der eingetragene Verein ist eine juristische Person des Privatrechts. Das heißt, er kann selbst Träger von Rechten und Pflichten sein und zum Beispiel Eigentum erwerben oder Verträge schließen… Oh und er kann vor Gericht klagen und verklagt werden.

Prüferin: Das könnte ich über eine GmbH aber auch sagen. Warum ist der SV Elversberg denn dann ein Verein und keine Gesellschaft?

Kandidat: Hm... überlegt Also spontan würde ich sagen, dass das etwas mit dem Zweck der jeweiligen Organisation zu tun hat. Lassen Sie mich kurz ins Gesetz schauen. blättert ... Ah, § 21 BGB spricht vom „nicht wirtschaftlichen Verein“. Dann dürfte der Unterschied wohl darin liegen, dass der Verein grundsätzlich keinen wirtschaftlichen Hauptzweck verfolgt.

Prüferin: Können Sie das bitte etwas genauer ausführen?

Kandidat: Also ich würde es so verstehen: Beim Verein steht ein ideeller Zweck im Vordergrund, beim Fußball zum Beispiel die Förderung des Fußballs oder des Sports, und eine Gesellschaft verfolgt dagegen typischerweise wirtschaftliche Zwecke und dient vor allem der Gewinnerzielung ihrer Gesellschafter.

Prüferin: Hm, bedeutet das, dass der SV Elversberg an seinen Spielen kein Geld verdienen kann?

Kandidat: Doch, natürlich. Deshalb hat mich die Frage gerade auch etwas stutzig gemacht. Schmunzelt unsicher Vereine dürfen meines Wissens durchaus wirtschaftlich tätig werden. Aber wenn ich § 21 BGB richtig verstehe, darf die wirtschaftliche Tätigkeit eben nicht den eigentlichen Hauptzweck bilden. Der Hauptzweck bleibt die Förderung des Sports.

Prüferin: Gut, das reicht mir. Dann kehren wir nun zu unserem Stadion zurück. Nach dem Aufstieg in die Bundesliga möchte der SV Elversberg also nun sein Stadion erweitern und eine neue Tribüne errichten. Zu diesem Zweck nimmt der Verein Kontakt mit der B-Bau GmbH auf. Nach mehreren Gesprächen kommt es zu einer Einigung über die Durchführung der Bauarbeiten.

Nehmen wir zunächst einmal an, dass sich die Frage stellt, ob zwischen dem SV Elversberg und der B-Bau GmbH überhaupt ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist. Wer handelt denn bei einem solchen Vertragsschluss überhaupt für den Verein?

Kandidat: Das müsste der Vorstand sein… nach § 26 BGB, genau. Also wenn der Vorstand oder ein entsprechend vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied die Verhandlungen führt und den Vertrag abschließt, werden die Erklärungen dem Verein zugerechnet.

Prüferin: Sie sprechen von Vertretung. Handelt der Vorstand dabei wie ein Stellvertreter nach §§ 164 ff. BGB?

Kandidat: Hm, nicht ganz. Also zunächst sieht es natürlich ähnlich aus, weil ja eine natürliche Person für den Verein handelt. Der Unterschied ist aber, dass der Vorstand nicht irgendein Dritter ist, sondern gerade Organ des Vereins. Wenn ich das richtig im Kopf habe, wird das Handeln des Vorstands deshalb dem Verein unmittelbar zugerechnet. Man behandelt den Vorstand also gewissermaßen als den Verein selbst… Soweit er innerhalb seiner Zuständigkeiten handelt. Und bei einem normalen Vertreter würde man dagegen die Regeln der Stellvertretung prüfen, also insbesondere die Vertretungsmacht nach §§ 164 ff. BGB. Das braucht man beim Vorstand in dieser Form gerade nicht, weil seine Vertretungsmacht bereits unmittelbar aus § 26 BGB folgt.

Entschuldigen Sie, ich mache es glaube ich gerade zu kompliziert. Der Vorstand vertritt den Verein zwar nach außen, dogmatisch ist das aber ein Organhandeln und nicht nur eine gewöhnliche Stellvertretung. Das ist, glaube ich, der entscheidende Unterschied.

Prüferin: Das ist richtig. Wie verhält es sich nun, wenn nicht ein Vorstandsmitglied, sondern ein einfacher Mitarbeiter des Vereins den Vertrag unterschreibt?

Kandidat: Dann würde ich prüfen, ob diesem Mitarbeiter eine Vertretungsmacht erteilt wurde, also vor allem durch Vollmacht gemäß § 167 BGB. Anders als der Vorstand ist ein solcher Mitarbeiter kein Organ des Vereins. Sein Handeln könnte dem Verein daher nur nach den allgemeinen Regeln der Stellvertretung zugerechnet werden.

Prüferin: Nehmen wir an, dass dies nicht geschehen ist. Welche Rechtsfolge ergibt sich dann?

Kandidat: Sie meinen, wenn ein normales Mitglied einen Vertrag aushandelt und unterschreibt, ohne dafür bevollmächtigt worden zu sein? Ja dann hätten wir einen Fall des § 179 BGB, sodass das Mitglied selbst Vertragspartner wird.

Prüferin: Ist das automatisch so?

Kandidat: Ähm… ah nein, natürlich nicht, da war ich etwas vorschnell. Der Vertrag ist dann erstmal schwebend unwirksam, das heißt die Wirksamkeit hängt von der Genehmigung des Vereins ab. Das steht in § 177 Abs. 1 BGB. Und wenn der SV dann die Genehmigung verweigert, haftet das Mitglied nach § 179… blättert… Abs. 1 BGB selbst als Vertragspartner.

Prüferin: Gut. Schön korrigiert. Dann unterstellen wir einmal, dass ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist. Was wäre das denn für ein Vertrag?

Kandidat: Äh ein Vertrag über den Bau der Tribüne, oder?

Prüferin: schmunzelt Nein, ich möchte wissen, was für ein Vertragstyp hier vorliegen würde.

Kandidat: Ahhh achso, oh. wird etwas rot Spontan würde ich hier von einem Werkvertrag gemäß § 631 BGB ausgehen. Die B-Bau GmbH soll ja nicht lediglich tätig werden, sondern einen ganz konkreten Erfolg herbeiführen, nämlich die ordnungsgemäße Errichtung der neuen Tribüne beziehungsweise jedenfalls die vereinbarten Bauleistungen.

Prüferin: Warum betonen Sie die konkrete Herbeiführung des Erfolgs?

Kandidat: Das ist gerade vertragstypisch für den Werkvertrag. Ansonsten könnte man auch an einen Dienstvertrag denken. Da wird dann quasi nur die Tätigkeit geschuldet.

Prüferin: Erläutern Sie diese Abgrenzung doch bitte etwas genauer.

Kandidat: Ja, natürlich. Also der zentrale Unterschied liegt, wie bereits erwähnt, darin, dass beim Dienstvertrag nur die Tätigkeit als solche geschuldet wird, beim Werkvertrag dagegen ein konkreter Erfolg. Ein Rechtsanwalt schuldet beispielsweise grundsätzlich nicht den Gewinn eines Prozesses und ein Arzt nicht die Heilung seines Patienten. Beide schulden aber eine fachgerechte Tätigkeit. Angewandt auf unseren Fall bedeutet das: Hier interessiert den SV Elversberg letztlich nicht, wie viele Stunden die Bauarbeiter auf der Baustelle verbringen oder wie sehr sie sich anstrengen. Entscheidend ist, dass die Tribüne ordnungsgemäß errichtet wird. Deshalb steht der Erfolg und nicht die bloße Tätigkeit im Vordergrund. Und gerade bei Bauverträgen ist es typischerweise so, dass der Auftraggeber nicht bloß dafür bezahlt, dass gearbeitet wird, sondern dafür, dass am Ende ein bestimmtes Werk entsteht. Deshalb würde ich hier eben das Werkvertragsrecht anwenden.

Prüferin: Super. Würden Sie sagen, dass diese Abgrenzung immer so eindeutig ist?

Kandidat: Nein, gerade in Grenzfällen kann das schwierig werden. Es gibt nämlich auch Verträge, bei denen sowohl dienst- als auch werkvertragliche Elemente vorkommen. Dann muss man durch Auslegung ermitteln, welcher Aspekt prägend ist… Lassen Sie mich mal kurz ein Beispiel überlegen… Also wenn wir beim Arzt bleiben… Die normale ärztliche Behandlung wird grundsätzlich als Dienstvertrag eingeordnet, weil der Arzt keinen Heilungserfolg versprechen kann. Anders könnte das aber zum Beispiel bei bestimmten Laborleistungen sein. Wenn ich zum Beispiel Haarausfall habe und dann zu meinem Hausarzt gehe, um ein Blutbild machen zu lassen. Da wird es mir ja regelmäßig darauf ankommen, zu wissen, ob das durch einen Eisenmangel oder doch nur durchs Jurastudium ausgelöst wird. Dann kommt es mir mit der korrekten Bestimmung des Eisenwerts gerade doch auf einen Erfolg an, sodass dann ausnahmsweise das Werkvertragsrecht näherliegt.

Prüferin: lacht Das ist ein sehr illustrierendes Beispiel. Bleiben wir aber beim Fußball. Die Bauarbeiten beginnen. Nach einigen Wochen stellt der SV Elversberg fest, dass die Fundamente der neuen Tribüne fehlerhaft errichtet wurden. Die Arbeiten müssen teilweise neu ausgeführt werden. Welche Ansprüche könnte der Verein nun gegen die B-Bau GmbH haben?

Kandidat: Da wir eben festgestellt haben, dass ein Werkvertrag vorliegt, würde ich zunächst an die Mängelrechte des Bestellers aus § 634 BGB denken. Voraussetzung wäre natürlich zunächst, dass überhaupt ein Werkmangel vorliegt… Ein Werk ist mangelhaft, wenn es bei Gefahrübergang, also grundsätzlich bei der Abnahme, nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte beziehungsweise gewöhnliche Verwendung eignet. Wenn die Fundamente fehlerhaft errichtet wurden und deshalb Teile der Arbeiten neu ausgeführt werden müssen, spricht viel für einen solchen Mangel.

Dann könnte der SV Elversberg zunächst Nacherfüllung gemäß §§ 634 Nr. 1, 635 BGB verlangen. Daneben kommen unter den jeweiligen Voraussetzungen Selbstvornahme und Aufwendungsersatz nach § 637 BGB, Rücktritt oder Minderung nach §§ 634 Nr. 3, 636, 323, 326 Abs. 5 BGB sowie Schadensersatz nach §§ 634 Nr. 4, 280 ff. BGB in Betracht.

Prüferin: Sie haben eben die Abnahme erwähnt. Warum spielt die hier eine so wichtige Rolle?

Kandidat: Die Abnahme ist im Werkvertragsrecht ein zentraler Zeitpunkt, das ist quasi das Pendant zur Übergabe im Kaufrecht. Mit der Abnahme wird das Werk im Wesentlichen als vertragsgemäß gebilligt. Außerdem werden dann verschiedene Rechtsfolgen ausgelöst. Beispielsweise wird die Vergütung grundsätzlich mit der Abnahme fällig, § 641 BGB. Daneben beginnt die Verjährung der Mängelansprüche und auch die Beweislast kann sich verändern.

Prüferin: Was meinen Sie mit Veränderung der Beweislast?

Kandidat: Vor der Abnahme muss grundsätzlich der Unternehmer darlegen und beweisen, dass seine Leistung vertragsgemäß ist. Nach der Abnahme muss dagegen regelmäßig der Besteller nachweisen, dass tatsächlich ein Mangel vorliegt. Deshalb kann die Frage, ob bereits eine Abnahme erfolgt ist, in einem Prozess erhebliche praktische Bedeutung haben.

Prüferin: Super. Unterstellen wir einmal, der SV Elversberg hat die Mängel aus Zeitgründen durch ein anderes Unternehmen beseitigen lassen und möchte nun die hierfür entstandenen Kosten ersetzt verlangen. Kann er das so einfach?

Kandidat: Oh ich muss aufpassen, dass ich das jetzt nicht verwechsle… Grundsätzlich ja. Also wenn vorher eine Frist gesetzt wurde. Wenn der Besteller die Mängelbeseitigung selbst vornehmen lässt und Ersatz seiner Aufwendungen verlangt, richtet sich das nach § 637 BGB. Dafür muss er dem Unternehmer grundsätzlich zunächst eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen und erst wenn diese erfolglos abläuft oder ausnahmsweise entbehrlich ist, darf der Besteller den Mangel selbst beseitigen oder durch einen Dritten beseitigen lassen und die erforderlichen Kosten ersetzt verlangen.

Prüferin: Sie sagten gerade, dass Sie aufpassen müssten, dies nicht zu verwechseln. Mit was würden Sie diese Konstellation den verwechseln?

Kandidat: Mit dem Kaufrecht. Da hat man ja gerade kein Selbstvornahmerecht, sondern der Verkäufer hat zunächst das Recht zur Nacherfüllung nach § 439 BGB.

Prüferin: nickt Gut. Während der Bauarbeiten kommt es jetzt nicht nur zu Problemen mit der Tribüne, sondern auch zu Problemen mit einem Nachbarn. Das Grundstück des N grenzt unmittelbar an das Stadiongelände. Durch starke Erschütterungen entstehen Risse an seinem Wohnhaus. Ein Gutachter kommt später zu dem Ergebnis, dass die Schäden auf die Bauarbeiten zurückzuführen sind. N möchte nun Schadensersatz. Gegen wen könnte er hier vorgehen?

Kandidat: Spontan würde ich zunächst an Ansprüche gegen die B-Bau GmbH denken, da die Schäden unmittelbar im Rahmen der von ihr durchgeführten Bauarbeiten entstanden sind. In Betracht kommt insbesondere ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen einer Eigentumsverletzung. Das Eigentum des N ist ja durch die Risse im Mauerwerk beeinträchtigt worden, sodass auch tatsächlich eine Substanzverletzung des Gebäudes vorliegt. 

Wenn die Erschütterungen ursächlich für die Schäden waren und die B-Bau GmbH die erforderliche Sorgfalt nicht beachtet hat, etwa indem die Arbeiten unsachgemäß durchgeführt wurden, käme eine Haftung grundsätzlich in Betracht.

Prüferin: Wie kann denn eine GmbH die erforderliche Sorgfalt beachten?

Kandidat: Indem sie ihre Verkehrssicherungspflichten beachtet. Das sind die Pflichten der Person, die eine Gefahrenquelle eröffnet oder beherrscht. Dann müssen die notwendigen und zumutbaren Maßnahmen getroffen werden, um Schäden Dritter zu verhindern. Bei einer Baustelle können dazu etwa Untersuchungen des Baugrunds oder -materials und andere Schutzmaßnahmen zugunsten benachbarter Gebäude gehören. Genau kenne ich mich da jetzt leider nicht aus, ich hab ja noch nie etwas gebaut. Nunja, ob diese Pflichten eingehalten wurden, hängt von den konkreten Umständen der Bauausführung ab.

Prüferin: Gut. Macht es hier denn einen Unterschied, wer die zur Schädigung führende Handlung ausgeführt hat?

Kandidat: Hm.. naja solange es ein Mitarbeiter der Bau-GmbH war, dürfte das keinen Unterschied machen.

Prüferin: Schauen Sie bitte einmal in § 31 BGB.

Kandidat: blättert Ah, ja. § 31 BGB spricht von dem Vorstand eines Vereins beziehungsweise von einem verfassungsmäßig berufenen Vertreter. Dann war meine Antwort wohl etwas zu pauschal. § 31 BGB betrifft gerade die Zurechnung von Organhandeln. Bei einer GmbH wären das insbesondere die Geschäftsführer. Wenn also ein Geschäftsführer selbst die schädigende Handlung vorgenommen hätte, würde man über § 31 BGB zu einer unmittelbaren Zurechnung gegenüber der juristischen Person gelangen. Hier haben aber nach dem Sachverhalt wohl einfache Bauarbeiter die Arbeiten ausgeführt. Diese sind keine Organe der GmbH, sodass § 31 BGB zunächst nicht unmittelbar weiterhilft.

Prüferin: Gut. Wie erfolgt die Zurechnung dann?

Kandidat: Da würde ich zunächst überlegen, ob die Bauarbeiter Erfüllungsgehilfen der GmbH sind. Sie werden ja eingesetzt, um die vertraglich geschuldeten Bauleistungen gegenüber dem SV Elversberg zu erbringen… Allerdings fällt mir gerade auf, dass wir hier Ansprüche des Nachbarn N prüfen. Zwischen N und der B-Bau GmbH besteht überhaupt kein Vertrag. Deshalb hilft mir § 278 BGB an dieser Stelle eigentlich nicht weiter, weil die Vorschrift ein bestehendes Schuldverhältnis voraussetzt… 

Prüferin: nickt

Kandidat: … Dann müssen wir die deliktische Zurechnung gesondert prüfen. In Betracht kommt insbesondere § 831 BGB. Anders als § 278 BGB betrifft diese Vorschrift gerade die Haftung gegenüber außenstehenden Dritten und setzt kein Schuldverhältnis voraus.

Prüferin: Wie unterscheiden sich diese Normen denn?

Kandidat: Der wichtigste Unterschied liegt darin, dass § 278 BGB eine Zurechnungsnorm innerhalb eines bestehenden Schuldverhältnisses ist, während § 831 BGB eine eigenständige Anspruchsgrundlage des Deliktsrechts darstellt. Bei § 278 BGB muss sich der Schuldner das Verschulden seines Erfüllungsgehilfen grundsätzlich wie eigenes Verschulden zurechnen lassen und es gibt vor allem keine Entlastungsmöglichkeit. Wenn der Erfüllungsgehilfe bei der Erfüllung einer Verbindlichkeit einen Fehler macht, haftet der Schuldner also grundsätzlich in gleichem Umfang wie für eigenes Verhalten. § 831 BGB knüpft an die Einschaltung eines Verrichtungsgehilfen an, eröffnet dem Geschäftsherrn aber die Möglichkeit, sich zu exkulpieren. Er haftet also nicht automatisch für jedes Fehlverhalten seines Verrichtungsgehilfen.

Prüferin: Wissen Sie auch, warum das Gesetz diese Fälle unterschiedlich behandelt?

Kandidat: Ich denke, das liegt an der unterschiedlichen Interessenlage. Im Vertragsrecht hat der Gläubiger ja gerade einen Anspruch auf ordnungsgemäße Erfüllung. Der Schuldner entscheidet selbst, ob er die Leistung persönlich erbringt oder Hilfspersonen einschaltet. Deshalb erscheint es sachgerecht, ihm das Risiko seiner Hilfspersonen vollständig zuzuweisen. Im Deliktsrecht besteht zwischen Schädiger und Geschädigtem dagegen häufig überhaupt keine Sonderverbindung. Deshalb ist es angemessen, dem Geschäftsherrn die Möglichkeit einzuräumen nachzuweisen, dass ihn bei Auswahl und Überwachung seines Gehilfen kein Verschulden trifft.

Prüferin: Gut. Dann prüfen Sie § 831 BGB doch einmal an.

Kandidat: Dafür müsste zunächst ein Verrichtungsgehilfe vorliegen. Verrichtungsgehilfe ist, soweit ich mich erinnere, wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Interesse tätig wird und dabei von dessen Weisungen abhängig ist. Die auf der Baustelle eingesetzten Bauarbeiter wurden von der B-Bau GmbH eingesetzt, um die geschuldeten Bauleistungen zu erbringen. Sie unterliegen dabei auch den Weisungen ihrer Vorgesetzten. Daher würde ich sie als Verrichtungsgehilfen der B-Bau GmbH einordnen. Außerdem müsste die schädigende Handlung in Ausführung der Verrichtung erfolgt sein. Das scheint hier der Fall zu sein, da die Schäden gerade während der Durchführung der übertragenen Erd- und Fundamentarbeiten entstanden sind. Der erforderliche innere Zusammenhang zwischen Verrichtung und Schädigung liegt damit vor. Damit wären die Voraussetzungen des § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB zunächst erfüllt. Anschließend müsste man noch prüfen, ob sich die B-Bau GmbH nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB exkulpieren kann, dafür käme es insbesondere darauf an, ob sie den Mitarbeiter sorgfältig ausgewählt und überwacht hat. 

Prüferin: Super. Jetzt nehmen wir mal an, unser Nachbar N ist ohnehin genervt vom Fußball und möchte lieber gegen den SV Elversberg direkt vorgehen. Kann er das denn auch?

Kandidat: Hm ... naheliegend wäre das zunächst schon, schließlich ist der SV Elversberg Bauherr und hat die Bauarbeiten überhaupt erst veranlasst. Allerdings hat die schädigende Handlung nach dem bisherigen Sachverhalt nicht ein Vereinsorgan oder ein Mitarbeiter des Vereins vorgenommen, sondern ein Arbeitnehmer der B-Bau GmbH. Deshalb würde ich zunächst überlegen, ob dem Verein das Verhalten der Bauarbeiter überhaupt zugerechnet werden kann… Spontan könnte man vielleicht auch hier an § 831 BGB denken. Allerdings setzt die Vorschrift voraus, dass die schädigende Person Verrichtungsgehilfe des Geschäftsherrn ist. Die Bauarbeiter stehen aber nicht in einem Weisungsverhältnis zum SV Elversberg, sondern zur B-Bau GmbH. Der Verein gibt typischerweise nur das gewünschte Ergebnis vor, also etwa den Bau einer Tribüne, während die konkrete Durchführung der Arbeiten der Bauunternehmer organisiert. Deshalb würde ich die Bauarbeiter nicht als Verrichtungsgehilfen des Vereins ansehen.

Prüferin: Bedeutet das, dass der Verein nie haftet?

Kandidat: So weit würde ich nicht gehen. Man müsste prüfen, ob dem Verein ein eigenes Verschulden vorgeworfen werden kann. Denkbar wäre etwa eine Verletzung eigener Verkehrssicherungspflichten oder Organisationspflichten. Wenn der Verein beispielsweise wusste, dass die Bauarbeiten erhebliche Gefahren für die Nachbargrundstücke mit sich bringen, und trotzdem ein offensichtlich ungeeignetes oder unzuverlässiges Unternehmen beauftragt hätte, könnte man über ein eigenes Verschulden nachdenken. Dafür sehe ich hier aber noch keine ausreichenden Anhaltspunkte. Deshalb würde ich zunächst davon ausgehen, dass die primäre Haftung bei der B-Bau GmbH liegt.

Prüferin: Gut. Weiter wollen wir das hier nicht vertiefen. Vielen Dank für die angenehme Prüfung. Wir beraten uns jetzt über Ihre Note.

Kandidat: Danke.

 


Wiederholungsfragen:

  1. Wer vertritt einen eingetragenen Verein nach außen und worin besteht der dogmatische Unterschied zwischen dem Handeln eines Vereinsorgans und einer Stellvertretung nach §§ 164 ff. BGB?

  2. Nach welchen Kriterien wird zwischen Werkvertrag (§ 631 BGB) und Dienstvertrag (§ 611a BGB) abgegrenzt, und welche praktischen Konsequenzen hat diese Unterscheidung insbesondere im Gewährleistungsrecht?

  3. Welche Unterschiede bestehen zwischen der Haftung für Organe nach § 31 BGB, der Zurechnung von Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB und der Haftung für Verrichtungsgehilfen nach § 831 BGB hinsichtlich Voraussetzungen, Anwendungsbereich und Entlastungsmöglichkeiten?


Besonders positiv fällt der Kandidat hier auf durch: Erkennen dogmatischer Zusammenhänge

Besonders stark war die Fähigkeit des Kandidaten, dogmatische Zusammenhänge zu erkennen und sauber voneinander abzugrenzen. Das zeigte sich vor allem bei der Unterscheidung zwischen Organhandeln und Stellvertretung, bei der Abgrenzung von Werk- und Dienstvertrag sowie später bei der Gegenüberstellung von § 278 und § 831 BGB. Hervorzuheben ist außerdem, dass er eigene Fehler schnell erkannt und selbstständig korrigiert hat, etwa bei der vorschnellen Anwendung des § 179 BGB oder bei der Überlegung zu § 278 BGB im Verhältnis zum außenstehenden Nachbarn. Insgesamt wirkte die Prüfung dadurch sehr verständnisorientiert und nicht bloß auswendig gelernt

Konstruktive Kritik: Zurechnung sauber trennen

An mehreren Stellen blieb der Kandidat zunächst auf einer recht allgemeinen Ebene und musste durch Nachfragen erst zu den eigentlichen Kernproblemen geführt werden. Das zeigte sich insbesondere bei der Haftung der GmbH für das Verhalten ihrer Mitarbeiter, wo die Differenzierung zwischen Organen, Erfüllungsgehilfen und Verrichtungsgehilfen zunächst nicht von selbst vorgenommen wurde. Für das mündliche Examen lohnt es sich, bei juristischen Personen konsequent die Zurechnungsfrage mitzudenken und früh zu prüfen, ob Organhaftung, vertragliche oder deliktische Zurechnung einschlägig sind. Wer diese Weichenstellungen schneller erkennt, wirkt in der Prüfung noch souveräner

 

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