Kneipengespräche

Kneipengespräche Law School Germany

ThemenAbgrenzung von Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit, gefährliche Körperverletzung, in dubio pro reo Grundsatz, gefährliche Werkzeuge, Notwehrprovokation

Hinweis: Dieses Protokoll ist ein ideales Trainingstool, um dich auf die Dynamik deiner mündlichen Prüfung vorzubereiten. Am besten startest du mit den Wiederholungsfragen, um dein Wissen zu testen und die Schwerpunkte einzuordnen. Arbeite dich dann schrittweise durch das Gespräch: Halte nach jeder Frage der Prüferin kurz inne, überlege dir eine eigene Antwort und vergleiche sie erst danach mit dem Text. Diese Methode lässt sich auch super mit einer Lernpartnerin oder einem Lernpartner in einer kleinen Simulation umsetzen. Notiere dir zum Schluss die wichtigsten „allgemeinen Lehren“ als abstrakte Merksätze, um die Systematik nachhaltig zu festigen und mit einem sicheren Gefühl in dein Examen zu gehen. Im Schwerpunkt geht es vorliegend um folgende 


Wiederholungsfragen:

  • Wie grenzen wir dolus eventualis von bewusster Fahrlässigkeit ab?

  • Welche Funktion hat der Grundsatz „in dubio pro reo“ im Strafprozess, und wie verhält er sich zur richterlichen Überzeugungsbildung?

  • Wie wird das „gefährliche Werkzeug“ im Sinne des § 224 StGB definiert, und worin bestehen die Unterschiede zu anderen Tatbeständen, insbesondere zu § 244 StGB?

  • Unter welchen Voraussetzungen führt eine Notwehrprovokation zu einer Einschränkung des Notwehrrechts, und welche Rechtsfolgen ergeben sich daraus für die Gebotenheit der Verteidigung?


Prüfung

Prüferin: Guten Tag. Wir wenden uns nun dem Strafrecht zu. Ich habe folgenden Fall für Sie:

A trifft in einer Bar auf B. A weiß aus früheren Begegnungen, dass B schnell aggressiv reagiert. Dennoch beleidigt A ihn massiv („Du bist ein kompletter Versager“). B schlägt daraufhin sofort auf A ein. A zieht ein Messer und sticht B in den Oberkörper. B überlebt schwer verletzt. Wie hat sich A strafbar gemacht?

Kandidat: In Betracht kommt zunächst eine Strafbarkeit des A wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 StGB, möglicherweise auch wegen versuchten Totschlags gemäß §§ 212, 22, 23 StGB.

Prüferin: Und mit welchem Delikt beginnen Sie die Prüfung?

Kandidat: Ich würde hier mit einem Tötungsdelikt beginnen, konkret mit dem versuchten Totschlag gemäß §§ 212, 22, 23 StGB, da dieser das schwerste Delikt ist, oder das schwerwiegendste, also das schlimmste … wird etwas unsicher

Prüferin: ... [unterbricht den Kandidaten] Gut. Dann prüfen Sie bitte zunächst den versuchten Totschlag. Sie brauchen das nicht im Gutachtenstil durchzuprüfen, sondern dürfen gerne direkt zu den problematischen Aspekten kommen.

Kandidat: Problematisch ist hier, denke ich, insbesondere, ob A mit Tötungsvorsatz gehandelt hat. Sie sagten, A hat B mit dem Messer in den Oberkörper gestochen? Ein Messerstich in den Oberkörper ist zumindest potenziell immer lebensgefährlich, sodass zu prüfen ist, ob A zumindest mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat.

Prüferin: Wenn eine Handlung immer lebensgefährlich ist, liegt damit nicht schon Eventualvorsatz vor?

Kandidat: Hmm … also die objektive Gefährlichkeit der Handlung spricht in der Tat dafür, dass A sich der Möglichkeit eines tödlichen Erfolgs bewusst war. Allerdings reicht die bloße Gefährlichkeit der Handlung für die Annahme von Eventualvorsatz noch nicht aus, sondern beide Elemente müssen erfüllt sein. Also zum einen muss der Täter den Erfolgseintritt als möglich erkennen, das ist das sogenannte kognitive Element. Zum anderen muss er den Erfolg auch billigen oder sich zumindest mit ihm abfinden, das ist das voluntative Element.
Gerade dieses voluntative Element ist hier meines Erachtens problematisch. A befand sich in einer Verteidigungssituation, nachdem er von B angegriffen wurde. In solchen Konstellationen liegt es nahe, dass der Täter primär die Abwehr des Angriffs bezweckt und gerade nicht bereit ist, den Tod des Angreifers hinzunehmen.
Daher erscheint es mir fraglich, ob A tatsächlich eine innere Billigung des Todes vorgenommen hat oder vielmehr darauf vertraut hat, dass es nicht zu einem tödlichen Ausgang kommt.

Prüferin: Von was müssen Sie denn hier den Vorsatz abgrenzen?

Kandidat: Von der bewussten Fahrlässigkeit.

Prüferin: Und wie machen Sie das?

Kandidat: Bei der bewussten Fahrlässigkeit erkennt der Täter ebenfalls die Möglichkeit des Erfolgseintritts, aber er vertraut ernsthaft darauf, dass der Erfolg ausbleiben wird.
Die Abgrenzung erfolgt daher maßgeblich über die innere Einstellung des Täters. Beim Eventualvorsatz nimmt der Täter den Erfolg „billigend in Kauf“, während er bei der bewussten Fahrlässigkeit darauf vertraut, dass „schon nichts passieren wird“. Beziehungsweise werden dazu mehrere Theorien vertreten, ich glaube acht oder neun sogar. Soll ich die alle erklären?

Prüferin: Erinnern Sie sich denn noch an alle Theorien zu diesem Problem?

Kandidat: Hmm … also auf zwei bis drei komme ich, denke ich, noch … Man unterscheidet da Theorien, die an das Wissen anknüpfen, und solche, die an das Wollen anknüpfen … Ich glaube, eine Ansicht bejaht den Vorsatz abhängig vom vorgestellten Wahrscheinlichkeitsgrad für den Erfolgseintritt … aber hier war das Problem, dass es auch Täter gibt, die sich zwar den Erfolgseintritt wünschen oder ihn mit ihrer Handlung verfolgen, ihn aber eigentlich nicht für sehr wahrscheinlich halten … Eine andere Theorie stellt darauf ab, ob der Täter die konkrete Möglichkeit einer Rechtsgutsverletzung erkannt hat und dann dennoch handelt … aber hier wird, glaube ich, nicht auf den Willen des Täters geachtet, sodass quasi jedes riskante Verhalten strafbar würde, und das geht nun mal zu weit …

Prüferin: Okay, ich sehe, Sie haben die Abgrenzung noch drauf. Mehr Theorien brauchen Sie nicht mehr aufzuzählen, die habe ich in den letzten Jahren auch nicht mehr gebraucht. [schmunzelt] Fahren Sie bitte mit Ihrer Prüfung fort.

Kandidat: Gut, danke. lacht erleichtert Also, ich hatte ja schon gesagt, dass es nun darauf ankommt, ob der Täter den Erfolg, also hier den Tod des B, billigend in Kauf nimmt. Im vorliegenden Fall spricht die Verteidigungssituation eher dafür, dass A den Erfolg nicht billigend in Kauf nehmen wollte.
Ich würde hier zu dem Ergebnis kommen, dass sich ein bedingter Tötungsvorsatz nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen lässt. Zwar ist die Handlung objektiv hochgefährlich, jedoch fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass A den Tod des B tatsächlich gebilligt hat. Die Umstände sprechen vielmehr dafür, dass er lediglich den Angriff abwehren wollte.
Daher würde ich den Tötungsvorsatz im Zweifel verneinen.

Prüferin: Sie sagen „im Zweifel“, warum reicht das schon aus?

Kandidat: Im Strafrecht gilt der Grundsatz „in dubio pro reo“, also im Zweifel für den Angeklagten. Das bedeutet, dass das Gericht nur dann zu einer Verurteilung gelangen darf, wenn es von den für die Strafbarkeit erforderlichen Tatsachen überzeugt ist, also hier insbesondere vom Vorliegen des Vorsatzes. Wenn sich ein bestimmtes Tatbestandsmerkmal nicht sicher feststellen lässt und Zweifel verbleiben, dürfen diese nicht zulasten des Angeklagten gehen.

Prüferin: Und nach welchem Maßstab entscheidet das Gericht, ob es überzeugt ist?

Kandidat: Ich würde sagen, es reicht aus, wenn der Sachverhalt überwiegend wahrscheinlich ist.

Prüferin: Sind Sie sich da sicher?

Kandidat: Nein, das ist so nicht ganz zutreffend. Eine bloße überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt im Strafprozess nicht, sondern das Gericht muss zu einer persönlichen Überzeugung von der Schuld gelangen. Absolute Gewissheit ist zwar nicht erforderlich, aber es dürfen keine vernünftigen, auf Tatsachen gestützten Zweifel verbleiben. Das bedeutet, dass eine Verurteilung nur dann erfolgen darf, wenn das Gericht sich von der Schuld des Angeklagten überzeugt hat.

Prüferin: Und wie kommt das Gericht zu dieser Überzeugung?

Kandidat: Das Gericht bildet seine Überzeugung im Wege der freien Beweiswürdigung. Es ist dann nicht an starre Beweisregeln gebunden, sondern würdigt alle in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung … ich schaue kurz, wo das im Gesetz steht, geben Sie mir eine Sekunde … Ah, § 261 StPO. Und „in dubio pro reo“ setzt dann quasi als Korrektiv ein, also wenn trotz dieser Beweiswürdigung Zweifel verbleiben, ist zugunsten des Angeklagten zu entscheiden.

Prüferin: Super, jetzt sagen Sie mir bitte noch, ob das auch für einzelne Tatsachenfragen gilt?

Kandidat: Ja, ich glaube schon. Also wenn mehrere Sachverhaltsvarianten in Betracht kommen und sich keine sicher feststellen lässt, ist die für den Angeklagten günstigere zugrunde zu legen. Das betrifft, soweit ich weiß, insbesondere auch Umstände, die für das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen relevant sind.

Prüferin: Okay, gut, dann kehren Sie jetzt wieder zum materiellen Recht zurück.

Kandidat: Nachdem ich den Tötungsvorsatz verneint habe, würde ich zur Prüfung der Körperverletzungsdelikte übergehen, insbesondere zur gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 StGB. A hat B mit einem Messer verletzt, bei dem es sich um ein gefährliches Werkzeug handelt, sodass der Qualifikationstatbestand grundsätzlich erfüllt ist.

Prüferin: Was ist denn ein sog. gefährliches Werkzeug?

Kandidat: Bei § 224 StGB ist ein gefährliches Werkzeug jeder bewegliche Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner konkreten Verwendung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Es kommt dabei also nicht nur auf den Gegenstand als solchen an, sondern maßgeblich auch auf die konkrete Verwendung im Tatgeschehen. Und ein Messer ist typischerweise ein gefährliches Werkzeug, weil es aufgrund seiner Beschaffenheit und insbesondere bei einem Stich in den Oberkörper ohne Weiteres geeignet ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen.

Prüferin: Sie sagten „bei § 224 StGB“. Gibt es einen Grund für diese Klarstellung?

Kandidat: Ja, die Definition des „gefährlichen Werkzeugs“ ist je nach Tatbestand etwas unterschiedlich.
Im Rahmen des § 224 StGB wird, wie ich gerade schon gesagt habe, auf eine Kombination aus objektiver Gefährlichkeit und konkreter Verwendung abgestellt.
Demgegenüber wird etwa im Rahmen von § 244 StGB beim Diebstahl mit Waffen und gefährlichen Werkzeugen teilweise stärker auf die abstrakte Gefährlichkeit des Gegenstands abgestellt, also darauf, ob der Gegenstand generell geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen, unabhängig von der konkreten Verwendung im Einzelfall.

Prüferin: Wissen Sie auch, warum das so ist?

Kandidat: Ich bin mir nicht ganz sicher, aber ich kann mir vorstellen, dass das etwas mit den unterschiedlichen Schutzrichtungen zu tun hat.

Prüferin: Der Gedanke ist richtig, führen Sie ihn doch bitte kurz aus.

Kandidat: § 224 StGB knüpft an die konkrete Verletzungssituation an, und bei § 244 StGB geht es stärker um die abstrakte Gefährlichkeit der Tatausführung.

Prüferin: Genau. Super. Dann prüfen Sie jetzt gerne wieder den Fall weiter.

Kandidat: Okay. Im vorliegenden Fall hat A ein Messer eingesetzt und dieses zum Stich in den Oberkörper verwendet. Das stellt eine konkrete, lebensgefährliche Verwendung dar, sodass das Messer hier ohne Weiteres als gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB einzuordnen ist.

Ach so, ja, das ist natürlich eine üble, unangemessene Behandlung und ruft auch einen pathologischen Zustand hervor, entschuldigen Sie, das habe ich eben ganz übersprungen. Vorsatz liegt hier ebenfalls vor, A wollte B ja gerade verletzen. Damit liegt tatbestandlich eine gefährliche Körperverletzung vor.

Dann komme ich jetzt zur Rechtswidrigkeit; diese stellt hier auch eher den Schwerpunkt des Falls dar. Es kommt nämlich eine Rechtfertigung durch Notwehr gemäß § 32 StGB in Betracht. Zunächst müsste eine Notwehrlage vorliegen, also ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff. B hat A durch die Faustschläge körperlich angegriffen, sodass ein gegenwärtiger und rechtswidriger Angriff vorliegt.

Fraglich ist jedoch, ob die Verteidigungshandlung erforderlich war.

Erforderlich ist diejenige Verteidigung, die geeignet ist, den Angriff sofort und endgültig zu beenden, und dabei das relativ mildeste Mittel darstellt.

Der Einsatz eines Messers stellt gegenüber einem bloßen Faustangriff eine erhebliche Eskalation dar. Es ist daher zu prüfen, ob A mildere Mittel zur Verfügung standen, etwa ein Ausweichen oder eine weniger gefährliche Abwehrhandlung.

Prüferin: ... [möchte den Kandidaten auf das eigentliche Problem hinlenken] ... Hätte A vielleicht fliehen müssen?

Kandidat: Grundsätzlich besteht im Notwehrrecht gerade keine Pflicht zur Flucht, sondern der Angegriffene darf sich verteidigen. Allerdings kann sich im Rahmen der Gebotenheit eine Einschränkung ergeben, wenn die Notwehr quasi provoziert wurde – also, nein, ich meine: wenn der Angriff provoziert wurde.

Prüferin: Das klingt schon mal gut.

Kandidat: Hier müssen wir also auf das Vorverhalten schauen. A hat B als „kompletten Versager“ bezeichnet; dabei handelt es sich um eine Kundgabe der Missachtung, die geeignet ist, die Ehre des B zu verletzen, also um eine Beleidigung gemäß § 185 StGB. A hat daher durch ein rechtswidriges Vorverhalten die Eskalation zumindest mitverursacht.

Prüferin: Reicht jede Beleidigung aus?

Kandidat: Nein, nicht jede geringfügige Provokation führt automatisch zu einer Einschränkung des Notwehrrechts. Man muss vielmehr darauf abstellen, ob das Verhalten geeignet ist, eine solche Eskalation vorhersehbar herbeizuführen.

Hier wusste A aus früheren Begegnungen, dass B schnell aggressiv reagiert. Vor diesem Hintergrund musste er damit rechnen, dass seine Äußerung zu einer körperlichen Auseinandersetzung führen würde.

Daher liegt meiner Meinung nach zumindest eine vorsätzliche Provokation vor. Daraus folgt, dass das Notwehrrecht eingeschränkt ist. A hätte daher vorrangig auf mildere Mittel zurückgreifen müssen. Der Einsatz des Messers war unter diesen Umständen nicht mehr geboten. Andere Rechtfertigungsgründe sehe ich nicht; A handelte also rechtswidrig.

Prüferin: Ist A möglicherweise entschuldigt?

Kandidat: Ich denke nicht.

Prüferin: schmunzelt Denken Sie das oder wissen Sie es?

Kandidat: Man könnte vielleicht an einen Notwehrexzess nach § 33 StGB denken. Voraussetzung dafür ist, dass der Täter aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken die Grenzen der Notwehr überschreitet.

Hier spricht jedoch einiges dagegen. A hat die Situation selbst provoziert, und es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er aus einem Affekt wie Furcht oder Schrecken gehandelt hat. Vielmehr hat er aus Wut gehandelt, die aber von § 33 StGB nicht erfasst wird. Daher scheidet eine Entschuldigung aus.

Prüferin: Warum wird Wut denn von § 33 StGB nicht erfasst?

Kandidat: Ich erinnere mich leider nicht mehr an die Fremdwörter, aber grundsätzlich privilegiert die Norm nur solche Situationen, in denen der Täter aus Schwäche und Überforderung handelt und gerade nicht aus Aggression oder Angriffslust.

Prüferin: Das ist korrekt. Das nennt man sthenische und asthenische Affekte. Super, unsere Zeit ist jetzt auch vorbei. Wir beraten uns nun über Ihre Note. Ich sage Ihnen, wenn Sie zur Notenverkündung wieder hereinkommen dürfen.

Kandidat: Vielen Dank.



Feedback

Positiver Aspekt:

Besonders überzeugend ist die Art, wie der Kandidat auf Nachfragen reagiert und seine Antworten im Gespräch weiterentwickelt. Gerade bei der Abgrenzung von Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit zeigt sich, dass er nicht bei einer zunächst ungenauen Aussage stehen bleibt, sondern die relevanten Kriterien (kognitives und voluntatives Element) eigenständig nachschärft und auf den konkreten Fall anwendet. Ähnlich gelungen ist die Einbindung des Grundsatzes in dubio pro reo, bei der ein anfänglicher Fehler korrigiert und dogmatisch sauber eingeordnet wird. Insgesamt wird deutlich, dass der Kandidat über ein solides materielles Verständnis verfügt und in der Lage ist, dieses unter Prüfungsbedingungen flexibel und argumentativ einzusetzen.

 

Konstruktive Kritik:

Verbesserungsbedarf besteht vor allem in der Strukturierung und Präsentation der Antworten. Die Ausführungen sind inhaltlich zutreffend, wirken jedoch stellenweise zu unklar gegliedert und zu wenig zielgerichtet. Häufig fehlen klare Strukturmarker („Ich prüfe jetzt…“, „Problematisch ist…“, „Daher…“), wodurch der rote Faden für die Prüfer schwerer erkennbar wird. Zudem sind einzelne Passagen unnötig ausführlich oder unsicher formuliert, etwa bei der Diskussion verschiedener Theorien, ohne diese ergebnisorientiert einzuordnen. Für die mündliche Prüfung ist es entscheidend, die Argumentation klar zu strukturieren, prägnant auf den Punkt zu bringen und mit eindeutigen Ergebnissen abzuschließen, um Sicherheit und Überblick zu vermitteln.

 

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