Themen: Anlage- und Eingehungsbetrug, Geldwäsche, aktuelle Reformdiskussion um Vermögensabschöpfung und Beweislastumkehr
Was dich erwartet:
Ein Prüfungsprotokoll mit Fallbearbeitung und theoretischen Folgefragen. Der Fall dreht sich um einen klassischen Anlagebetrug – Schwerpunkt liegt auf zwei Kernproblemen:
- Täuschung über innere Tatsachen und Eingehungsschaden.
- Anschließend folgt die Geldwäscheproblematik beim Strafverteidigerhonorar sowie eine rechtspolitische Diskussion zur Vermögensabschöpfung und Beweislastumkehr.
Am Ende findest du eine Kurzbewertung der Prüfungsleistung sowie Wiederholungsfragen zum Nacharbeiten.
Mündliches Prüfungsprotokoll
Prüferin: Guten Morgen, beginnen wir direkt mit der Prüfung. Ich habe Ihnen dafür einen kleinen Fall mitgebracht, den Sie bitte Schritt für Schritt prüfen. Herr Bach, würden Sie uns den Sachverhalt bitte einmal vorlesen?
Kandidat: Sehr gerne. "Der selbsternannte Finanzberater T spricht die vermögende Rentnerin R an und erklärt ihr, er habe Zugang zu einer besonders sicheren Anlagestrategie, mit der sich binnen weniger Monate Renditen von bis zu 20 % erzielen ließen. Er verspricht, das Geld ausschließlich in kurzfristige, hochprofitable, aber sichere Geschäfte zu investieren. Tatsächlich weiß T von Anfang an, dass es ein solches Anlagekonzept gar nicht gibt und er das Geld zur Begleichung eigener Schulden verwenden will. R glaubt den Angaben und überweist T 400.000 Euro."
Prüferin: Sehr gut. Dann steigen Sie gerne direkt in die Prüfung ein.
Kandidat: Ok, ich würde mal mit § 263 StGB anfangen… also wir brauchen als erstes eine Täuschung. *Der Kandidat ist sichtlich nervös*
Prüferin: *freundlich* Was verstehen wir denn unter einer Täuschung?
Kandidat: Darunter versteht man jede intellektuelle Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen zur Erzeugung eines Irrtums und ein Irrtum ist…
Prüferin: *unterbricht den Kandidaten* Bleiben wir erstmal bei der Täuschung. Wie sieht das hier aus?
Kandidat: Ja, also T hat hier ja erklärt, er würde das Geld sicher und gewinnbringend anlegen, obwohl er wusste, dass das gelogen war… Also ja, eine Täuschung liegt vor.
Prüferin: Sind Sie sich da ganz sicher?
Kandidat: *ist aufgrund seiner Nervosität sehr verunsichert, obwohl er die Frage leicht beantworten könnte*
Prüferin: Ich gebe Ihnen einen Tipp, ich sehe ja, dass Sie es sich aufgrund Ihrer Nervosität unnötig schwer machen. Überlegen SIe doch kurz, wie Sie Tatsachen definieren.
Kandidat: Tatsachen sind Vorgänge der Vergangenheit oder Gegenwart, die dem Beweis zugänglich sind. Also…hm… Ahh das meinen Sie! Ja es könnte hier fraglich sein, ob die Erklärung über das Anlagekonzept überhaupt eine Tatsache ist, da es sich bei Gewinnen aus Finanzanlagen auch um Vorgänge in der Zukunft handeln könnte.
Prüferin: Genau, super, darauf wollte ich hinaus. Also haben wir hier vielleicht doch keine Täuschung über Tatsachen?
Kandidat: Doch, eventuell schon. Also reine Zukunftsprognosen sind grundsätzlich keine Tatsachen. Aber hier behauptet T ja, das Geld anzulegen, obwohl er das nie vorhatte, sondern seine Schulden bezahlen wollte. Darauf können wir abstellen. T täuscht quasi.. nicht quasi, sondern er täuscht über eine innere Tatsache, nämlich seine tatsächliche Investitionsabsicht. Diese innere Tatsache ist dann die notwendige gegenwärtige Tatsache.
Prüferin: Sehr gut. *nickt ermütigend*
Kandidat: Und R geht infolge der Täuschung auch davon aus, dass T das Geld tatsächlich wie versprochen anlegen werde und ihr eine sichere Rendite verschaffen werde. Sie unterliegt also einem Irrtum. Also einer Fehlvorstellung. Dann überweist sie die 400.000€, sodass wir auch eine Vermögensverfügung haben, nämlich eine unmittelbare Vermögensminderung. Und dann brauchen wir nur noch den Schaden. Nunja, sie hat ja 400.000€ verloren, also liegt auch ein Schaden vor.
Prüferin: Seien Sie hier bitte etwas genauer.
Kandidat: *überlegt, aber erkennt seinen Fehler leider nicht selbst*
Prüferin: R hat aber doch immerhin einen Anspruch gegen T auf Rückzahlung oder ordnungsgemäße Anlage des Geldes. Warum soll dann schon im Zeitpunkt der Überweisung ein Schaden vorliegen?
Kandidat: Ohh natürlich weiß ich das besser, ohman, entschuldigen Sie. Also ja, R hat natürlich einen Anspruch erlangt gegen T, aber T ist von Anfang an nicht willig zu leisten, oder wahrscheinlich auch gar nicht dazu fähig. Der Anspruch ist also von Anfang an wirtschaftlich wertlos. Und wenn wir dann eine Gesamtsaldierung vornehmen, hat R eben doch einen Schaden, weil sie kein wirtschaftliches Äquivalent erlangt hat.
Prüferin: Sehr schön. Können Sie mir auch sagen, wie man diese Form des Betruges nennt?
Kandidat: Ja, das ist ein Eingehungsbetrug.
Prüferin: Richtig. Wie geht es weiter?
Kandidat: Der objektive Tatbestand liegt vor. Dann prüfe ich jetzt den subjektiven. Da brauchen wir als Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale und die Absicht einer rechtswidrigen Bereicherung. Und Stoffgleichheit. T wusste, dass es die Anlagestrategie nicht gab und wollte das Geld zur Schuldentilgung verwenden. Er handelte also vorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht.
Prüferin: Okay. Der Rest der Prüfung beinhaltet keine weiteren Probleme, wir kommen zum Ergebnis, dass T sich nach § 263 Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat. Ich möchte Ihnen stattdessen gerne noch zwei eher theoretische Fragen stellen.
*Die Prüferin erkennt, dass der Kandidat sich die Prüfung selbst schwerer macht, als sie ist, und möchte ihm eine Chance geben, auszugleichen, dass er die beiden Probleme dieses eher leichteren Falles nicht alleine erkannt hat*
Wie wäre es denn hier, wenn T das Geld zwar investieren wollte, die geplante Investition aber sehr unsicher gewesen wäre, d.h. er nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einem Gewinn ausgehen konnte?
Kandidat: *erkennt, dass diese Frage sehr wichtig ist, um seinen bisher eher durchwachsenen Eindruck ausgleichen zu können; er atmet tief durch und konzentriert sich*
Äh…dann müsste man, glaube ich, beim Vermögensschaden nochmal genauer hinschauen. Beim Eingehungsbetrug kommt es ja darauf an, ob der Anspruch, den die Geschädigte bekommt, wirtschaftlich etwas wert ist oder nicht. Wenn T von Anfang an gar nicht vorhatte zu investieren, dann ist der Anspruch natürlich praktisch wertlos, und dann liegt ein Schaden vor. Wenn er aber… also… wenn er eigentlich schon investieren wollte, nur vielleicht ein sehr riskantes Geschäft geplant hat oder die Erfolgsaussichten falsch eingeschätzt hat, dann wäre der Anspruch ja nicht unbedingt von Anfang an wertlos. Dann könnte es sein, dass hier nur eine falsche Einschätzung der Gewinnchancen vorliegt. Und das würde für einen Betrug normalerweise noch nicht reichen. Für den Eingehungsbetrug braucht man ja gerade, dass der Täter von Anfang an leistungsunwillig oder vielleicht auch leistungsunfähig ist.
Prüferin: Sehr schön, genau darauf kommt es an. Jetzt erklären Sie mir bitte noch, wann beim Eingehungsbetrug der Schaden eintritt.
Kandidat: Ja, das ist ein bisschen kompliziert, also der Schaden nicht erst dann ein, wenn das Geld tatsächlich verloren ist oder der Täter später nicht zahlt. Entscheidend ist schon der Zeitpunkt, in dem der Vertrag geschlossen wird… also in dem Moment, in dem sich das Opfer zu der Vermögensverfügung verpflichtet. Der Schaden liegt dann darin, dass das Opfer eine Verpflichtung eingeht oder eine Leistung erbringt, obwohl die Gegenleistung wirtschaftlich nicht gleichwertig ist. Das Vermögen wird also schon durch den Vertragsschluss… ähm… oder hier durch die Überweisung… wirtschaftlich verschlechtert. Deshalb sagt man, der Schaden entsteht bereits im Zeitpunkt der Eingehung der Verpflichtung, weil der Geschädigte von Anfang an einen wirtschaftlich minderwertigen Anspruch erhält. Deshalb auch "Eingehungsbetrug".
Prüferin: Super. Nun stellen Sie sich bitte vor, T sucht nach der Überweisung einen Strafverteidiger auf. Er zahlt diesem ein Honorar von 10.000 Euro in bar. Das Geld stammt aus dem Anlagebetrug, den wir gerade besprochen haben. Worauf muss der Strafverteidiger bei der Annahme des Honorars achten?
Kandidat: Der Strafverteidiger müsste aufpassen, dass er sich nicht wegen Geldwäsche nach § 261 StGB strafbar macht. Das wäre möglich, wenn er einen Gegenstand annimmt, der aus einer rechtswidrigen Tat stammt, was hier erfüllt wäre, da das Geld aus dem Betrug kommt.
Prüferin: Bedeutet das, dass Anwälte sich jedes Mal, wenn sie ein Honorar annehmen, potenziell strafbar machen könnten?
Kandidat: Hm… nein, so weit würde ich das nicht sagen. Entscheidend ist beim Tatbestand der Geldwäsche ja vor allem der subjektive Tatbestand. Der Anwalt müsste also zumindest wissen oder billigend in Kauf nehmen, dass das Geld aus einer rechtswidrigen Tat stammt. Ich kann mir vorstellen, dass das bei Strafverteidigern natürlich nochmal etwas komplizierter ist, als bei anderen, ich nenne es mal "normalen" Anwälten, da Strafverteidiger einfach ein höheres Risiko haben, mit "illegalem" Geld in Berührung zu kommen.
Prüferin: Und wie würden Sie diesen Konflikt lösen?
Kandidat: Ich würde eine Strafbarkeit nur in Betracht ziehen, wenn der Verteidiger sichere Kenntnis von der deliktischen Herkunft des Geldes hat, bzw., wenn offensichtliche Anhaltspunkte gegeben sind und es sich ihm aufdrängen muss. Solange er aber lediglich einen Mandanten verteidigt und ein übliches Honorar entgegennimmt, ohne sicher zu wissen, dass das Geld aus einer Straftat stammt, macht er sich meiner Ansicht nach nicht wegen Geldwäsche strafbar. Ich meine, wenn man mit Mandanten zusammenarbeitet, die zum Beispiel einen Betrug oder eine Untreue begangen haben, liegt die Vermutung ja quasi immer nahe, dass das Geld aus eben dieser Straftat stammen könnte. Wenn man das also mal weiter spinnt, könnte ja kein Verteidiger mehr vernünftig arbeiten, da sie immer Angst vor einer eigenen Strafbarkeit haben müssten.
Prüferin: So sehen das auch die Rechtsprechung und die Literatur. Gut. Dann möchte ich noch ein letztes Thema mit Ihnen besprechen. Vielleicht haben Sie es in den Nachrichten gehört, das Land Berlin hat eine Bundesratsinitiative eingebracht, um Vermögen aus Straftaten künftig schneller sichern zu können. Können Sie mit dem Begriff der Vermögensabschöpfung etwas anfangen?
Kandidat: Ähmmm… nein, nicht wirklich, also… *sehr nervös*
Prüferin: Kein Problem, das erwarten wir im ersten Examen noch nicht. Vereinfacht gesagt versteht man unter einer Vermögensabschöpfung ein rechtliches Instrument, dass es uns ermöglicht, Vermögenswerte, die aus einer Straftat stammen, einzuziehen. Welchen Sinn und Zweck könnte dieses Vorgehen verfolgen?
Kandidat: Ich kann mir gut vorstellen, dass Kriminelle weniger Anreiz zur Begehung von Straftaten empfinden, wenn das Geld quasi eh nicht bei ihnen bleibt.
Prüferin: So ist es. Ich möchte nicht zu sehr ins Detail gehen, das würde den Rahmen unserer heutigen Prüfung sprengen. Die eben erwähnte Initiative sieht vor, dass Zweifel daran, dass Vermögen aus einer Straftat stammt, fortan nicht mehr ohne Weiteres zugunsten der Betroffenen interpretiert werden, sondern eine Vermutung für die kriminelle Herkunft bestehen soll, wenn zwischen dem Wert des Gegenstandes und den legalen Einkünften der Betroffenen ein grobes Missverhältnis besteht. Wie denken Sie hierüber?
Kandidat: Ich kann mir vorstellen, dass so eine Regelung natürlich dabei helfen könnte, kriminelle Vermögen schneller einzuziehen, gerade bei organisierter Kriminalität, wo die Herkunft von Geld oft schwer nachweisbar ist. Insofern könnte das die Effektivität der Strafverfolgung erhöhen. Andererseits bin ich mir nicht sicher, ob der Vorschlag nicht mit dem Strafprozessrecht kollidiert. Also mit den Rechten des Betroffenen, meine ich.
Prüferin: Das klingt nach einem interessanten Gedanken, führen Sie den doch bitte kurz aus.
Kandidat: Wenn eine Vermutung für die kriminelle Herkunft besteht und der Betroffene dann quasi nachweisen muss, dass sein Vermögen legal erworben wurde, dann könnte das, denke ich, mit der Unschuldsvermutung kollidieren. Normalerweise muss ja der Staat die Straftat und ihre Folgen beweisen. Außerdem müsste man aufpassen, dass nicht Personen betroffen sind, die ihr Vermögen zwar rechtmäßig erworben haben, das aber vielleicht nicht ohne Weiteres belegen können. Ich denke deshalb, dass eine solche Regelung sehr sorgfältig ausgestaltet sein müsste, um einen fairen Ausgleich zwischen effektiver Kriminalitätsbekämpfung und dem Schutz der Betroffenen zu finden.
Prüferin: Da stimme ich Ihnen zu, da muss der Gesetzgeber ein Gleichgewicht schaffen. Sehr schön. Mehr Fragen habe ich heute nicht, Sie sind also endlich erlöst. Wir beraten uns jetzt über Ihre Note, warten Sie bitte draußen.
Kandidat: Okay, vielen Dank.
Kurzbewertung der Prüfung:
Ein besonders positiver Punkt ist, dass der Kandidat nach anfänglicher Nervosität zunehmend Sicherheit gewonnen hat. Besonders bei den theoretischen Fragen zum Eingehungsbetrug und zur Geldwäscheproblematik beim Strafverteidigerhonorar hat er ruhig argumentiert und die dogmatischen Probleme erkannt. So konnte er zeigen, dass er die Strukturen des Betrugstatbestands verstanden hat und auch in der Lage ist, rechtspolitische oder systematische Fragen nachvollziehbar zu diskutieren. Nervosität ist in der mündlichen Prüfung normal, betrifft manche KandidatInnen aber stärker als andere.
Ein Punkt, der noch verbessert werden könnte, ist der präzisere Umgang mit dem Vermögensschaden beim Betrug. Zunächst wurde vorschnell angenommen, dass der Schaden allein deshalb vorliegt, weil das Opfer "400.000 € verloren" hat. Erst auf Nachfrage wurde korrekt auf die Gesamtsaldierung und die wirtschaftliche Wertlosigkeit des Anspruchs abgestellt. In einer Prüfungssituation wäre es hilfreich, diesen zentralen Punkt direkt anzusprechen, da der Vermögensschaden eines der klassischen Kernprobleme des Betrugstatbestands darstellt.
Wiederholungsfragen zum Nacharbeiten:
Wenn du das Protokoll sorgfältig gelesen hast, solltest du folgende Wiederholungsfragen beantworten können:
- Warum kann eine Täuschung im Sinne des § 263 StGB auch dann vorliegen, wenn der Täter Aussagen über zukünftige Gewinne macht?
(Abgrenzung Tatsachen - Zukunftsprognosen, Täuschung über gegenwärtige innere Tatsachen (z. B. Investitionsabsicht)) - Warum liegt beim Eingehungsbetrug bereits im Zeitpunkt der Vermögensverfügung ein Schaden vor, obwohl der Geschädigte formal einen Anspruch gegen den Täter erhält?
(Gesamtsaldierung, wirtschaftliche Betrachtungsweise, wirtschaftlich wertloser Anspruch) - Unter welchen Voraussetzungen kann sich ein Strafverteidiger wegen Geldwäsche (§ 261 StGB) strafbar machen, wenn er ein Honorar annimmt, das aus einer Straftat stammt?
(Tatbestand der Geldwäsche, Problem der berufstypischen neutralen Handlungen, Bedeutung der Kenntnis von der deliktischen Herkunft)

