Mündliches Prüfungsprotokoll: Öffentliches Recht - Ramadan und Glockenläuten

Mündliches Prüfungsprotokoll: Öffentliches Recht - Ramadan und Glockenläuten Law School Germany

Themen: Religionsfreiheit, Praktische Konkordanz, Art. 3 Abs. 1 GG, Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs bei Kirchglockengeläut

Hinweis: Dieses Protokoll ist ein ideales Trainingstool, um dich auf die Dynamik deiner mündlichen Prüfung vorzubereiten. Am besten startest du mit den Wiederholungsfragen am Ende, um dein Wissen zu testen und die Schwerpunkte einzuordnen. Arbeite dich dann schrittweise durch das Gespräch: Halte nach jeder Frage der Prüferin kurz inne, überlege dir eine eigene Antwort und vergleiche sie erst danach mit dem Text. Diese Methode lässt sich auch super mit einer Lernpartnerin oder einem Lernpartner in einer kleinen Simulation umsetzen. Notiere dir zum Schluss die wichtigsten „allgemeinen Lehren“ als abstrakte Merksätze, um die Systematik nachhaltig zu festigen und mit einem sicheren Gefühl in dein Examen zu gehen. 

 

Prüfungsprotokoll

Prüferin: Sie haben bestimmt mitbekommen, dass letzte Woche sowohl Ramadan als auch die christliche Fastenzeit begonnen haben. Vielleicht nehmen Sie ja auch selbst daran teil. Ich möchte das heute zum Anlass nehmen, uns mit der Religionsfreiheit zu beschäftigen. Stellen Sie sich einmal vor, eine muslimische Schülerin beantragt für die Dauer des Ramadans bei ihrer Schule eine Freistellung vom Unterricht am Freitagmittag, um am Freitagsgebet in ihrer Moschee teilnehmen zu können. Der Schulleiter lehnt dies nun ab und verweist auf die Schulpflicht. Außerdem meint er, das Freitagsgebet sei für Frauen ohnehin nicht verpflichtend und es sei wichtiger, dass sie eine gute und vollständige Bildung erhält. Wie sehen Sie das? 

Kandidat: Nunja, Sie haben es ja schon gesagt, hier könnte natürlich die Religionsfreiheit aus Art. 4 GG betroffen sein, da es um die Teilnahme am Freitagsgebet geht. Auf der anderen Seite steht dann die staatliche Schulpflicht, also ich meine den Bildungsauftrag und da müssen wir abwägen… 

Prüferin: *unterbricht den Kandidaten* Das stimmt soweit, aber nicht so schnell. Bitte prüfen Sie die einzelnen Punkte ordentlich durch. 

Kandidat: Natürlich, entschuldigen Sie. Zunächst müsste natürlich erstmal der Schutzbereich eröffnet sein. Das ist hier aber recht offensichtlich, finde ich. Die Schülerin möchte in die Moschee, um an einem Gebet teilzunehmen. Unter dem „Glauben“ im Sinne des Grundgesetzes versteht man die Überzeugung des Einzelnen von seiner Stellung in der Welt und der Beziehung zu höheren Mächten und tieferen Seinsschichten. Beten oder Gottesdienste sind dafür ein typisches Beispiel. Das müsste unter das forum externum fallen. 

Prüferin: Schützt Art. 4 GG nur den Aspekt, den sie gerade erklärt haben? 

Kandidat: Nein, nicht nur. Wir haben hier als erstes die Religions- und Weltanschauungsfreiheit, daneben aber auch die Gewissensfreiheit. Weltanschauung meint ein System, dass durch eine wertende Stellungnahme zum aktuellen Weltgeschehen geprägt ist, ohne unbedingt auf Götter zurückzugreifen. Die Gewissensfreiheit ist so ähnlich, sie betrifft jede ernstliche sittliche, an den Kategorien von „gut“ und „böse“ orientierte Denkweise, die der einzelne in einer bestimmten Situation für sich als bindend empfindet. 

Prüferin: *schaut prüfend* Nunja, aber es darf doch, zumindest hier in Deutschland und vielen weiteren Staaten auf der Welt, jeder denken, was er möchte. Warum brauchen wir denn dann noch eine Gewissensfreiheit? 

Kandidat: Hm, da habe ich mich ungenau ausgedrückt. Ich meine nicht nur jede Denkweise, sondern jede Entscheidung. Hätte ich zum Beispiel anstatt Jura Biologie studiert und müsste in der Uni Frösche sezieren, dann könnte ich das unter Berufung auf mein Gewissen verweigern. Ich empfinde es nämlich als falsch und ungerecht, Tiere zu sezieren, um Erkenntnisse zu gewinnen, die uns schon längst vorliegen. 

Prüferin: Das haben Sie gut illustriert. Wenn wir jetzt zurück zu unserem Fall kommen, Sie waren bei der Prüfung des Schutzbereichs. 

Kandidat: Genau. Ich hatte schon gesagt, dass der Schutzbereich evident eröffnet ist. Oh, aber Sie meinten, das Freitagsgebet sei für Frauen gar nicht verpflichtend? Das könnte natürlich ein Problem darstellen, wenn das so zutrifft. Leider kenne ich mich mit dem Islam nicht so gut aus. 

Prüferin: Das ist zumindest eine Auffassung, die von islamischen Gelehrten vertreten wird. (Die Prüferin möchte hier den Kandidaten bewusst auf ein Problem hinweisen, ohne dabei zu direkt zu sein.

Kandidat: Hm. Da muss ich kurz einmal laut überlegen. Einerseits könnte das dazu führen, dass der Schutzbereich nicht eröffnet ist, da das jeweilige Verhalten verpflichtend vorgeschrieben sein müsste. Andererseits hält es ja zumindest die Schülerin selbst für sich verpflichtend. Wenn wir auf die Definition des Glaubens zurückkommen, zeichnet sich dieser ja gerade dadurch aus, dass es auf die eigene innere Überzeugung ankommt. Dem würde es aber widersprechen, wenn wir solche Verhaltensweisen ausnehmen würden, die nicht zwingend vorgeschrieben sind. Außerdem käme bei einer solchen Auffassung auch noch das Problem auf, dass sehr viele Aspekte in, naja, zumindest allen großen Religionen keine zwingenden Regeln sind, sondern eher „Soll-Vorschriften“. Insoweit liefe man auch Gefahr, dass man den Schutzbereich so weit aushöhlt, dass letztlich nichts mehr übrig bliebe. Das widerspräche aber dem Gedanken, dass die Grundrechte einen umfassenden Schutz gewähren sollen. Ich finde es deshalb überzeugender, auch solche Verhaltensweisen unter Art. 4 Abs. 1, 2 GG zu subsumieren, die zumindest der Einzelne als verbindlich erachtet und die nicht offensichtlich nicht von der jeweiligen Religion erfasst werden. 

Prüferin: *nickt zustimmend* Das ist eine nachvollziehbare Argumentation, das lässt sich hören. Dann prüfen Sie jetzt gerne weiter. 

Kandidat: Der persönliche Schutzbereich ist auch eröffnet. Die Ablehnung der Befreiung vom Unterricht macht es ihr unmöglich, die Moschee zum Freitagsgebet zu besuchen, das heißt ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, auszuüben, sodass auch ein Eingriff vorliegt. 

Prüferin: *nickt aufmerksam* 

Kandidat: So bei der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung haben wir jetzt das nächste Problem, nämlich die Schranken. Hier gibt es eine Auffassung, die die Artikel der Weimarer Reichsverfassung als Schranken ansehen, ich glaube es war Art. 136 der WRV. Dafür spricht, dass der Gesetzgeber diese ausdrücklich durch Art. 140 in das Grundgesetz mit aufgenommen hat. Dagegen spricht aber der Wortlaut der Norm und auch die Systematik des Gesetzes. Ich finde es deshalb überzeugender, nur von verfassungsimmanenten Schranken auszugehen. (Hinweis: Hierbei handelt es sich um ein Standardproblem, das KandidatInnen kennen sollten, aber an dieser Stelle gerne kurzhalten dürfen, soweit keine weiteren Nachfragen dazu kommen.) 

Prüferin: Was versteht man darunter? 

Kandidat: Unter verfassungsimmanenten Schranken? Das bedeutet, dass der Wortlaut des jeweiligen Grundrechts grundsätzlich keine Schranke vorsieht. Allerdings können sich im alltäglichen Leben immer wieder Situationen ergeben, in denen zum Beispiel die Grundrechte verschiedener Personen kollidieren und man einen schonenden Ausgleich herstellen muss. Insoweit kann man sagen, dass sich verschiedene Grundrechte gegenseitig beschränken.

Prüferin: Kennen Sie auch das Fachwort für diesen Ausgleich?

Kandidat: Oh da stehe ich leider grad auf dem Schlauch.

Prüferin: Okay, kein Problem. Man nennt die praktische Konkordanz. Ansonsten haben Sie das gut erklärt. Prüfen Sie jetzt gerne weiter.

Kandidat: Dann versuche ich jetzt mal, die praktische Konkordanz herzustellen. *lacht* Ich hatte zu Beginn bereits erwähnt, dass sich hier die Religionsfreiheit und der staatliche Erziehungsauftrag gegenüberstehen. Der staatliche Erziehungsauftrag folgt aus Art. 7 Abs. 1 GG. Für die praktische Konkordanz müsste man jetzt beide Positionen möglichst schonend in einen Ausgleich bringen. Zunächst müssen wir berücksichtigen, dass die Teilnahme am Freitagsgebet für die Schülerin offenbar eine hohe religiöse Bedeutung hat, sodass der Eingriff durchaus gewichtig ist. Auf der anderen Seite hat die Schule ein legitimes Interesse daran, den regelmäßigen Unterrichtsablauf sicherzustellen und keine dauerhaften Ausfälle zuzulassen. Hier wäre die Freistellung zwar auf wenige Freitage begrenzt, aber letztlich hätte die Schülerin das Fach oder die Fächer, die freitagmittags auf ihrem Stundenplan stehen, für einen ganzen Monat verpasst. Entscheidend ist, denke ich, ob eine vollständige Ablehnung wirklich erforderlich war oder ob der Schulleiter nicht eine mildere Lösung hätte finden können. Als erstes käme ich da auf die Idee, die Schülerin zwar vom Unterricht freizustellen, aber sie den Stoff eben zu Hause nacharbeiten zu lassen. Allerdings erscheint es mir fraglich, ob das wirklich genauso effektiv ist, wie den Unterricht zu besuchen. Das kommt wahrscheinlich im Einzelfall auf das Fach an und vor allem auch darauf, ob die Eltern einem helfen können oder nicht. Als generelle Alternative eignet sich das dann wohl eher nicht. Aber man könnte der Schülerin auch anbieten, einen Raum an der Schule zur Verfügung zu stellen, in dem sie beten kann. Das wäre zwar nicht in der Moschee, aber ich denke mal, dass zentraler Punkt das Gebet ist und nicht die Anwesenheit in einer Moschee. So würde sie zudem nur für die Zeit des Gebets fehlen. Ich weiß jetzt natürlich nicht, wie lange das normalerweise dauert, aber sicherlich nicht mehrere Stunden. Und wenn sie zurück im Unterricht ist, hat sie auch noch die Möglichkeit, Fragen zum Stoff stellen. Ich empfinde das als schonenden Ausgleich und denke, der Schulleiter hätte zumindest eine solche Alternative anbieten müssen. Im Ergebnis erscheint mir die Ablehnung ohne Vorschlagen von Alternativen nicht verhältnismäßig und der Eingriff so letztlich nicht gerechtfertigt.

Prüferin: Vielen Dank, das haben Sie gut herausgearbeitet. Dann würde ich gerne noch eine andere Konstellation mit ihnen besprechen. Stellen Sie sich nun bitte vor, dieselbe Schule befreit katholische Schülerinnen und Schüler regelmäßig am Aschermittwoch vom Unterricht, damit sie am Gottesdienst teilnehmen können, während muslimischen Schülerinnen und Schülern, wie in unserem Fall, eine vergleichbare Freistellung für das Freitagsgebet verweigert wird. Wie würden Sie diese Situation bewerten?

Kandidat: Das klingt für mich zunächst nach einer Ungleichbehandlung, weil die Schule zwei religiöse Gruppen unterschiedlich behandelt. Hier würde ich also an Art. 3 Abs. 3 GG denken. Danach ist eine Benachteiligung wegen der Religion ausdrücklich verboten. Katholische und muslimische Schülerinnen und Schüler sind insoweit auch vergleichbar, denn beide möchten aus religiösen Gründen nicht am Unterricht teilnehmen. Verfassungsrechtlich sehe ich das sehr problematisch.

Prüferin: Sind Ungleichbehandlungen denn grundsätzlich verboten?

Kandidat: Grundsätzlich sind sie das, ja. Eine Ausnahme liegt aber vor, wenn ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung vorliegt. Das Einzige, was mir hier einfiele, wäre, dass Aschermittwoch nur einen Tag betrifft, die Freitagsgebete aber mehrere Tage. Ob das reicht, erscheint mir aber fraglich…

Prüferin: So sehe ich das auch. Bleiben wir noch kurz bei den Katholiken. Ich wohne in der Nähe einer Kirche und werde jeden Sonntagmorgen von dem Glockengeläut geweckt. Sie müssen wissen, ich habe eine kleine Tochter, sodass ich eh schon zu wenig Schlaf bekomme. Könnte ich mich rechtlich gegen dieses Glockenläuten zur Wehr setzen?

Kandidat: Sie könnten vielleicht verwaltungsrechtlich dagegen vorgehen, wobei mir das bei dem Geläut am Sonntag gerade doch etwas schwierig vorkommt. Soweit ich weiß, muss man da abgrenzen zwischen dem weltlichen Geläut und dem religiösen. 

Prüferin: Und warum macht das einen Unterschied?

Kandidat: Nur für das weltliche ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Ansonsten müssten wir Kirchenrecht prüfen, aber dafür habe ich kein Gesetz dabei.

Prüferin: *lacht* Keine Sorge, das brauchen Sie auch nicht. Sagen Sie mir lieber, welche Klageart bei einem Vorgehen gegen nicht-liturgisches Geläut statthaft wäre?

Kandidat: Das Glockenläuten ist zwar für Sie belastend, aber stellt keinen Verwaltungsakt dar. Sie würden sich auch gar nicht gegen die Kirche wenden, sondern die zuständige Ordnungsbehörde, die dann wegen Lärmbelästigung einschreiten kann oder soll. Grundlage wäre wahrscheinlich die polizei- und ordnungsrechtliche Generalklausel. Statthaft wäre also eine Verpflichtungsklage, gerichtet auf erlass eines belastenden Verwaltungsaktes gegenüber der Kirche.

Prüferin: Das ist korrekt. Denken Sie, damit werde ich Erfolg haben?

Kandidat: Oh das ist schwer zu sagen, das kommt sicherlich auf die Umstände des Einzelfalls an und wie laut die Glocken sind und…

Prüferin: Sie haben Recht, ich lasse die Kirche besser im Dorf und kaufe mir anständige Ohropax. *lacht* Die Prüfung ist beendet, warten Sie bitte draußen, während wir uns über Ihre Note unterhalten.

Kandidat: Danke.

 


 

Bewertung

Im Rahmen einer mündlichen Prüfung im Ersten Juristischen Staatsexamen in Stadt X wurde Kandidat A von der Prüferin Y zu den Themen Religionsfreiheit, praktische Konkordanz, Art. 3 GG sowie zur Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs beim Kirchenglockengeläut befragt. Die Prüfung gliederte sich in mehrere Fallkonstellationen, die aufeinander aufbauten und den Kandidaten sowohl in der verfassungsrechtlichen Grundrechtsprüfung als auch im verwaltungsrechtlichen Bereich forderten.

 

Gesamteindruck

Der Kandidat zeigte insgesamt eine solide Leistung mit erkennbaren Stärken im argumentativen Bereich. Die Prüfung verlief konstruktiv, der Kandidat war zu keinem Zeitpunkt überfordert und bewies die Fähigkeit, auch unerwartete Probleme selbstständig zu durchdenken.

 

Rechtliche Kenntnisse & Subsumtion

Der Einstieg verlief zunächst etwas holprig, da der Kandidat zu schnell in die Abwägung springen wollte, ohne den Schutzbereich sauber durchzuprüfen. Nach einem kurzen Hinweis fand er jedoch schnell zur richtigen Struktur zurück und arbeitete den Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1, 2 GG sauber heraus. Besonders positiv fiel auf, dass der Kandidat das Problem der fehlenden religiösen Verpflichtung des Freitagsgebets für Frauen eigenständig erkannte und überzeugend löste. Die Argumentation, wonach es auf die subjektive Überzeugung des Einzelnen ankommt und eine gegenteilige Auffassung den Schutzbereich der Religionsfreiheit in unzulässiger Weise aushöhlen würde, war juristisch durchdacht und überzeugend.

Die praktische Konkordanz wurde inhaltlich sehr gut herausgearbeitet. Der Kandidat entwickelte eigenständig kreative und praxisnahe Lösungsansätze, etwa den Vorschlag, der Schülerin einen Raum zum Beten in der Schule zur Verfügung zu stellen. Der Begriff „praktische Konkordanz" war ihm jedoch zunächst nicht geläufig, was in einer Examensprüfung negativ auffiel.

Bei der Gleichbehandlungsproblematik griff der Kandidat auf Art. 3 Abs. 3 GG zurück, obwohl Art. 3 Abs. 1 GG hier der naheliegendere Prüfungsansatz gewesen wäre. Dies deutet auf eine gewisse Unsicherheit im Umgang mit der Systematik des Art. 3 GG hin.

Beim Kirchenglockengeläut zeigte der Kandidat solide Grundkenntnisse. Die Abgrenzung zwischen liturgischem und nicht-liturgischem Geläut sowie die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs wurden korrekt dargestellt. Die Klageart – Verpflichtungsklage auf Einschreiten der Ordnungsbehörde – wurde ebenfalls richtig identifiziert und gut begründet.

 

Auftreten & Gesprächsführung

Der Kandidat trat sicher und ruhig auf. Er zeigte keine Prüfungsangst und konnte auch bei schwierigen Rückfragen besonnen reagieren. Die Fähigkeit, laut zu denken und Argumente transparent zu entwickeln, ist hervorzuheben. Korrekturen durch die Prüferin wurden ohne Gegenwehr angenommen und konstruktiv verarbeitet.

 

Fazit

Der Kandidat verfügt über ein gutes juristisches Grundverständnis und ist in der Lage, komplexe verfassungsrechtliche Probleme argumentativ zu durchdringen. Kleinere Schwächen in der Struktur und bei einzelnen Fachbegriffen sowie die fehlerhafte Verortung bei Art. 3 GG verhindern eine sehr gute Bewertung.

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