Themen: Systematik des Deliktsrechts, Haftung nach dem StVG, Schockschäden
Hinweis: Dieses Protokoll ist ein ideales Trainingstool, um dich auf die Dynamik deiner mündlichen Prüfung vorzubereiten. Am besten startest du mit den Wiederholungsfragen am Ende, um dein Wissen zu testen und die Schwerpunkte einzuordnen. Arbeite dich dann schrittweise durch das Gespräch: Halte nach jeder Frage der Prüferin kurz inne, überlege dir eine eigene Antwort und vergleiche sie erst danach mit dem Text. Diese Methode lässt sich auch super mit einer Lernpartnerin oder einem Lernpartner in einer kleinen Simulation umsetzen. Notiere dir zum Schluss die wichtigsten „allgemeinen Lehren“ als abstrakte Merksätze, um die Systematik nachhaltig zu festigen und mit einem sicheren Gefühl in dein Examen zu gehen.
Prüfungsprotokoll
Prüferin: Guten Morgen. Nachdem wir uns ausführlich mit dem Staatsorganisationsrecht befasst haben, kommen wir nun zu meinem Lieblingsgebiet: dem Zivilrecht. Ich habe einen kurzen Fall für Sie: Autofahrer F fährt mit ca. 60 km/h durch die Kaiserstraße, das ist eine Straße, die entlang der S-Bahn-Gleise durch die Innenstadt führt. Da ein paar Tage vorher ein Stadtfest gefeiert wurde, hängt die Deko noch in der Stadt. Abgelenkt von dieser, bemerkt F nicht, dass die Ampel vor ihm rot ist, und fährt dem stehenden Auto des O auf. An Os Auto entsteht ein Schaden, und das Auto muss abgeschleppt werden. In Onkel Werners Werkstatt wird festgestellt, dass die Stoßstange beschädigt wurde, ein Scheinwerfer ausgetauscht werden muss und, was deutlich aufwendiger ist, der Kofferraum verzogen ist und nun nicht mehr ordentlich schließt. Um dies zu beheben, muss ein neues Teil bestellt werden. Das Fahrzeug ist für zwei Wochen nicht nutzbar, der Schaden beläuft sich auf 3.000 €. Prüfen Sie bitte, welche Ansprüche O gegen F hat.
Kandidat: Hm, er hat auf jeden Fall einen Schadensersatzanspruch. Ich würde da auch direkt mit den deliktischen Ansprüchen beginnen.
Prüferin: Deliktisch klingt schonmal gut. Bevor Sie in die Prüfung einsteigen: Wo ist das Deliktsrecht im BGB geregelt und welche zentralen Anspruchsgrundlagen gibt es dort?
Kandidat: Das ist ab dem § 823 BGB geregelt und zentral würde ich sagen sind § 823 Abs. 1 als, ich nenne es mal „Grundnorm“, Abs. 2 bei der Verletzung von Schutzgesetzen, § 826 BGB für die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung und § 831 für die Haftung für den Verrichtungsgehilfen.
Prüferin: Gut. Sie haben gerade die Verletzung von Schutzgesetzen genannt. Was ist denn überhaupt ein solches Schutzgesetz?
Kandidat: Ein Schutzgesetz ist, soweit ich mich erinnere, eine gesetzliche Vorschrift, die bestimmte Personen vor Schäden schützen soll. Wenn gegen eine solche Norm verstoßen wird und dadurch jemand geschädigt wird, kann daraus ein Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB entstehen.
Prüferin: Das geht schon in die richtige Richtung. Aber reicht jede beliebige gesetzliche Vorschrift aus?
Kandidat: Nein, nicht jede Norm genügt. Entschuldigen Sie, da war ich etwas ungenau. Ein Schutzgesetz ist nur eine solche Rechtsnorm, die zumindest auch den Zweck hat, den Einzelnen oder einen bestimmten Personenkreis vor der Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen. Es muss also ein Individualschutz bezweckt sein. Reine Ordnungsvorschriften, die nur im Interesse der Allgemeinheit erlassen wurden, genügen hingegen nicht. Typische Beispiele für Schutzgesetze sind etwa Strafnormen oder auch Verkehrsvorschriften, wenn sie gerade dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer dienen.
Prüferin: Gut. Gibt es denn noch andere deliktische Anspruchsgrundlagen?
Kandidat: … überlegt
Prüferin: Ich gebe Ihnen einen Tipp: Denken Sie auch an Gesetze außerhalb des BGB.
Kandidat: Ahh ja genau, grad beim Straßenverkehrsrecht gibt es natürlich auch Ansprüche aus dem StVG, die auf Schadensersatz gerichtet sind. Lassen Sie mich kurz mal nachschauen … blättert … zum Beispiel in § 7 StVG ist die Halterhaftung normiert. Danach haftet der Halter eines Fahrzeugs für Schäden, die durch dieses Fahrzeug entstehen.
Prüferin: Der Halter? Bedeutet das, dass ich für alle Schäden hafte, die mit meinem BMW verursacht werden, auch wenn meistens mein Sohn oder mein Mann mein Auto fahren?
Kandidat: Ja, solange Sie als Halterin eingetragen sind.
Prüferin: Sind Sie sich da sicher?
Kandidat: Naja, wenn Sie so fragen, wohl eher nicht schmunzelt nervös. Der Halterbegriff im Straßenverkehrsrecht knüpft nämlich nicht allein an die formale Eintragung im Fahrzeugregister an. Entscheidend ist vielmehr, wer das Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die tatsächliche Verfügungsgewalt darüber besitzt. Halter ist also typischerweise die Person, die über Einsatz und Verwendung des Fahrzeugs entscheidet und die Kosten trägt. In vielen Fällen fällt das mit dem Fahrzeugeigentümer zusammen, muss es aber nicht. Wenn Sie also das Fahrzeug dauerhaft nutzen, darüber entscheiden und die Kosten tragen, wären Sie Halterin – auch wenn gelegentlich Ihr Mann oder Ihr Sohn damit fahren.
Prüferin: Genau, das ist richtig. Dann kommen wir doch jetzt wieder zurück zu unserem Fall. Mit welchem Anspruch beginnen Sie die Prüfung?
Kandidat: Ich hätte eigentlich mit § 823 BGB angefangen. Aber ich überlege gerade, ob es nicht vielleicht sinnvoller ist, mit einem Anspruch aus dem StVG zu beginnen.
Prüferin: Wieso erachten Sie das als sinnvoller?
Kandidat: Hm … wenn ich mich nicht irre, sind die meisten Ansprüche aus dem StVG verschuldensunabhängig, sodass man in der Praxis wahrscheinlich auch hiermit anfangen würde.
Prüferin: Das haben Sie sehr schön erkannt. Können Sie mir hierfür auch das Fachwort nennen?
Kandidat: … für die verschuldensunabhängige Haftung? Ich bin mir nicht sicher, ob ich weiß, was Sie hören möchten …
Prüferin: Nun, es gibt eine Verschuldenshaftung und eine …?
Kandidat: Ahhh, Gefährdungshaftung.
Prüferin: Super. nickt
Kandidat: Okay, dann würde ich mit dem Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG beginnen. Danach ist der Halter eines Kraftfahrzeugs verpflichtet, dem Verletzten den Schaden zu ersetzen, der beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs entsteht. Zunächst müsste also ein Kraftfahrzeug vorliegen. Das ist hier mit dem Auto des F unproblematisch der Fall. Weiterhin müsste beim Betrieb des Fahrzeugs ein Schaden entstanden sein. Der Begriff des Betriebs wird von der Rechtsprechung, glaube ich, recht weit verstanden und umfasst alle durch das Fahrzeug als Verkehrsmittel beeinflussten Schadensabläufe. Der Unfall ereignete sich während der Teilnahme des Fahrzeugs am Straßenverkehr, sodass ein Schaden beim Betrieb des Fahrzeugs vorliegt. Ferner müsste O einen Schaden erlitten haben. Durch den Auffahrunfall wurde das Fahrzeug des O beschädigt, insbesondere sind Stoßstange und Scheinwerfer beschädigt, und der Kofferraum verzogen. Die Reparaturkosten belaufen sich auf 3.000 €. Damit liegt ein ersatzfähiger Sachschaden vor. Ausschlussgründe nach § 7 Abs. 2 StVG, insbesondere höhere Gewalt, sind nicht ersichtlich. Damit sind die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG grundsätzlich erfüllt, sodass O gegen den Halter des Fahrzeugs einen Anspruch auf Schadensersatz hat.
Prüferin: Sehr gut. Nun haben Sie festgestellt, dass ein Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG grundsätzlich besteht. Allerdings richtet sich dieser Anspruch gegen den Halter des Fahrzeugs. Unser Fall sagt uns bisher nur, dass F gefahren ist. Welche Anspruchsgrundlage kommt denn in Betracht, wenn der Fahrer selbst haften soll?
Kandidat: Oh, das stimmt natürlich. Dann müssten wir stattdessen § 18 Abs. 1 StVG prüfen, also die Haftung des Fahrers. Lassen Sie mich mal kurz die Norm lesen … liest … Ok, also es gibt da gar keinen so großen Unterschied, anstatt des Halters haftet nun wie gesagt der Fahrer und … oh, Moment, doch, es gibt einen Unterschied. Wenn wir in S. 2 schauen, steht da ausdrücklich, dass die Ersatzpflicht ausgeschlossen ist, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Fahrers verursacht wurde. Aus der Formulierung würde ich aber ableiten, dass hier eine Vermutung für das Verschulden besteht.
Prüferin: Das ist richtig.
Kandidat: Dann müsste sich F exkulpieren können. Wer unaufmerksam und mit leicht überhöhter Geschwindigkeit durch eine Innenstadt fährt und auch noch eine rote Ampel übersieht, handelt aber zumindest fahrlässig, sodass das hier kaum möglich sein wird. Der Anspruch besteht also. Soll ich noch weiter auf den Schaden eingehen?
Prüferin: Nein, das brauchen Sie nicht. Ich würde gerne noch zu dem Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB kommen. Beschränken Sie Ihre Prüfung aber gerne auf die Punkte, durch die sich dieser Anspruch von den bisher geprüften unterscheidet. Sie brauchen sich ja nicht zu wiederholen.
Kandidat: Okay. Zunächst müsste eine Verletzung eines der in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsgüter vorliegen. In Betracht kommt hier die Verletzung des Eigentums des O am Fahrzeug. Dieses ist durch den Unfall beschädigt worden, sodass eine Eigentumsverletzung vorliegt. Im Übrigen stimmen die Voraussetzungen weitgehend mit dem bereits geprüften Anspruch aus dem StVG überein. Auch hier müsste die Handlung des F kausal für die Rechtsgutsverletzung sein; das ist durch das Auffahren auf das stehende Fahrzeug gegeben. Ebenso ist die haftungsbegründende Kausalität unproblematisch. Im Rahmen der Rechtswidrigkeit ist zu beachten, dass diese bei der Verletzung eines absoluten Rechts, hier des Eigentums, grundsätzlich indiziert ist. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich.
Im Unterschied zum StVG ist nun jedoch das Verschulden erforderlich. F müsste vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben. Vorsatz liegt ersichtlich nicht vor. Es kommt daher auf Fahrlässigkeit gemäß § 276 Abs. 2 BGB an. F hat hier die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, indem er durch die Dekoration abgelenkt war und dadurch eine rote Ampel übersehen hat. Dies stellt zumindest eine einfache Fahrlässigkeit dar. Damit liegen die Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB ebenfalls vor.
Prüferin: Gut. Sie haben gerade das Eigentum als absolutes Recht genannt. Was wird denn überhaupt von § 823 Abs. 1 BGB geschützt?
Kandidat: § 823 Abs. 1 BGB schützt zunächst die ausdrücklich genannten absoluten Rechte. Dazu gehören Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit und Eigentum. Darüber hinaus erfasst die Norm auch „sonstige Rechte“, also ebenfalls absolute Rechte, die nicht ausdrücklich im Gesetz genannt sind, aber einen vergleichbaren Schutz genießen. Das sind insbesondere das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sowie der Besitz.
Prüferin: Sehr gut. Bleiben wir kurz bei den „sonstigen Rechten“. Was zeichnet denn ein solches absolutes Recht im Unterschied zu sonstigen Vermögenspositionen aus?
Kandidat: Ein absolutes Recht ist dadurch gekennzeichnet, dass es gegenüber jedermann wirkt, also es gegenüber Dritten geschützt ist. Der oder die Berechtigten haben eine umfassende Herrschafts- oder Abwehrposition, die nicht nur relativ zwischen einzelnen Personen besteht. Das ist zum Beispiel anders bei vertraglichen Schuldverhältnissen. Reine Vermögenspositionen oder bloße Chancen reichen meines Wissens nicht aus. Entscheidend sind also die Drittwirkung und die rechtliche Zuordnung eines geschützten Interesses zu einer bestimmten Person.
Prüferin: Das ist schonmal eine super Antwort. Und wenn wir noch einen Schritt weitergehen: Warum ist diese Beschränkung auf absolute Rechte im Deliktsrecht überhaupt erforderlich?
Kandidat: Hm … so spontan weiß ich es nicht. Wenn ich das systematisch versuche herzuleiten, dann ist § 823 Abs. 1 BGB ja nicht als allgemeine Generalklausel für jegliche Vermögensschäden ausgestaltet, sondern knüpft ausdrücklich an bestimmte geschützte Rechtsgüter an. Ich würde vermuten, dass der Gesetzgeber damit eine gewisse Begrenzung der Haftung erreichen wollte. Würde man jede Vermögenseinbuße erfassen, würde das Deliktsrecht sehr weit in das Schuldrecht hineinreichen und faktisch eine allgemeine Haftung für jede wirtschaftlich nachteilige Handlung begründen. Das ist wahrscheinlich nicht gewollt. Durch die Beschränkung auf absolute Rechte wird die Haftung stattdessen auf besonders schutzwürdige und klar zuzuordnende Rechtspositionen begrenzt, die gegenüber jedermann bestehen und deshalb auch typischerweise deliktisch geschützt werden sollen. Insofern würde ich sagen: Die Beschränkung dient der Begrenzung einer uferlosen Haftung für reine Vermögensschäden.
Prüferin: Das lässt sich hören, das haben Sie gut hergeleitet. Dann kommen wir jetzt noch zu einer Abwandlung unseres Falls. Stellen Sie sich vor, dass nicht nur das Auto des O beschädigt wurde, sondern der Aufprall so stark war, dass O infolge des Unfalls verstirbt. Die Fußgängerin A stand gerade an der Ampel und wollte die Straße überqueren, sodass sie direkte Augenzeugin des Unfalls wird. Sie ist davon so betroffen, dass sie eine Depression entwickelt und psychotherapeutisch behandelt werden muss. Hat sie Ansprüche gegen F?
Kandidat: Hm, das ist schonmal etwas komplizierter. In Betracht kommt zunächst ein Anspruch der A gegen F aus § 823 Abs. 1 BGB wegen der bei ihr eingetretenen psychischen Beeinträchtigung. Problematisch könnte aber schon sein, ob überhaupt ein nach § 823 Abs. 1 BGB geschütztes Rechtsgut betroffen ist. Ich würde da natürlich an die Gesundheit der A denken. Psychische Beeinträchtigungen stellen glaube ich Gesundheitsbeeinträchtigungen dar, wenn sie einen pathologisch fassbaren Krankheitswert erreichen. Wenn hier eine psychotherapeutische Behandlung erforderlich ist, würde ich das annehmen. Weiter müsste diese Gesundheitsverletzung kausal und zurechenbar auf das Unfallereignis zurückzuführen sein. Der Unfall des F ist conditio sine qua non für die psychische Erkrankung der A. Auch die haftungsrechtliche Zurechnung ist gegeben, da sich in der psychischen Reaktion der A eine typische Folge eines schwerwiegenden Unfallgeschehens verwirklicht.
Problematisch ist allerdings die Frage, ob eine solche psychische Beeinträchtigung überhaupt dem Schutzbereich des § 823 Abs. 1 BGB unterfällt oder ob es sich lediglich um eine mittelbare, möglicherweise zu entfernte Schadensfolge handelt. Schockschäden können ja grundsätzlich ersatzfähig sein, wenn sie Krankheitswert erreichen und nicht lediglich eine normale Trauer- oder Betroffenheitsreaktion darstellen, also wenn sie über eine bloße seelische Erschütterung hinausgehen und sich in einem medizinisch relevanten Krankheitsbild manifestiert. Auch das würde ich hier bejahen. Damit liegt eine Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB vor, die kausal und zurechenbar auf das Unfallgeschehen zurückgeht.
Prüferin: Wirkt es sich denn auf das Ergebnis aus, dass A eine zufällige Fußgängerin ist, die O nicht mal vorher kannte?
Kandidat: Ich denke, dass sich das grundsätzlich einschränkend auswirken könnte. Ich bin mir nicht mehr sicher, ob man bei Schockschäden nicht eine persönliche enge Verbindung zum Opfer fordert. Im Hinblick darauf, dass ansonsten quasi jeder beliebige Zeuge Ansprüche durchsetzen könnte, würde die Haftung vielleicht sonst ausufern. Andererseits ist es nun mal auch eine schlimme Erfahrung, als direkte Augenzeugin den Tod eines Menschen zu beobachten, sodass ich die Haftung in solchen Konstellationen, die deutlich über das „normal erwartbare“, nenne ich es mal, hinausgehen, als angebracht oder sogar notwendig empfinde.
Prüferin: Gut, das kann man tatsächlich diskutieren. Ich verstehe Ihre Meinung hierzu gut. Auch wenn die Diskussion sehr interessant wäre, müssen wir sie leider auf einen anderen Zeitpunkt verschieben, da unsere Zeit leider vorbei ist und die Prüfung nun beendet ist. Vielen Dank.
Kandidat: Danke.
Wiederholungsfragen:
1. Welche Anspruchsgrundlagen kommen bei Verkehrsunfällen im Verhältnis zwischen Geschädigtem, Halter und Fahrer in Betracht, und wie unterscheiden sich insbesondere § 7 StVG, § 18 StVG und § 823 Abs. 1 BGB hinsichtlich Verschuldensanforderung und Prüfungsaufbau?
2. Wie ist der Schockschaden dogmatisch in § 823 Abs. 1 BGB einzuordnen, welche Voraussetzungen (insbesondere Gesundheitsverletzung mit Krankheitswert und Zurechnung) sind erforderlich und welche Rolle spielt die fehlende persönliche Nähe zum Primäropfer für die Haftungsbegrenzung?
3. Welche Rechtsgüter und „sonstigen Rechte“ schützt § 823 Abs. 1 BGB, und nach welchen Kriterien wird abgegrenzt, ob eine Position als absolutes Recht deliktsrechtlich geschützt ist oder lediglich eine nicht ersatzfähige Vermögensposition vorliegt?
Besonders positiv fällt der Kandidat hier auf durch: Systematik und Flexibilität
Besonders hervorzuheben ist die sichere Beherrschung der Prüfungsreihenfolge und die Fähigkeit, die Strategie im Gespräch anzupassen. Der Kandidat beginnt zunächst klassisch mit § 823 BGB, lässt sich aber sofort auf den Hinweis der Prüferin ein, Spezialgesetze (StVG) vorzuziehen. In der mündlichen Prüfung ist "Spezialrecht vor Allgemeinrecht" oft ein Pluspunkt. Der Kandidat zeigt hier zudem eine sehr gute Verknüpfung von Normen: Er erkennt sofort, dass § 18 StVG (Fahrerhaftung) im Gegensatz zu § 7 StVG (Gefährdungshaftung des Halters) eine Verschuldenshaftung mit Beweislastumkehr (§ 18 Abs. 1 S. 2 StVG) ist. Diese präzise Differenzierung am Gesetzestext beeindruckt PrüferInnen meist mehr als das bloße Auswendiglernen von Definitionen.
Konstruktive Kritik: Präzision bei der Definition von Schockschäden
Im letzten Teil (Abwandlung Schockschaden) argumentiert der Kandidat zwar rechtspolitisch gut, verliert aber die strenge Dogmatik der Rechtsprechung etwas aus den Augen. Er erkennt zwar das Problem der "Uferlosigkeit", nennt aber nicht die entscheidenden Kriterien für die Zurechnung bei bloßen Augenzeugen.
Bei sogenannten "Schockschäden" verlangt der BGH für die Zurechnung (Haftungsausfüllende Kausalität) in der Regel zwei Dinge:
- Die psychische Beeinträchtigung muss pathologisch fassbar sein (Krankheitswert) – das hat der Kandidat richtig erkannt.
- Es muss ein nachvollziehbarer Anlass für den Schock bestehen, was nach ständiger Rechtsprechung meist eine enge persönliche Beziehung zum Opfer voraussetzt (Angehörigenschäden).
Als Studierender sollte man hier lernen: Reine Augenzeugen ohne Bindung zum Opfer gehen meist leer aus, um die Haftung nicht "uferlos" werden zu lassen. Der Kandidat hätte hier punkten können, indem er die Parallele zur „Herausforderungsformel“ oder zum „allgemeinen Lebensrisiko“ zieht.

