Themen: Stellung und Kompetenzen des Bundespräsidenten, Außenpolitik und Gewaltenteilung, Neutralitätspflicht staatlicher Organe, Organstreitverfahren
Kurze Zusammenfassung: Was dich erwartet
1. Einstieg mit Aktualitätsbezug Der Prüfer steigt über einen aktuellen politischen Fall ein (hier: Steinmeier-Äußerungen zum Iran-Krieg) und leitet daraus verfassungsrechtliche Fragen ab. Grundkenntnisse über aktuelle Amtsträger werden vorausgesetzt.
2. Schrittweise Vertiefung von der Norm zum Problem Die Prüfung bewegt sich von einfachen Fragen (Rolle des Bundespräsidenten, Art. 54 ff. GG) über materiell-rechtliche Grenzen (Neutralitätspflicht, Demokratieprinzip, Art. 21 GG) bis hin zum Prozessrecht (Organstreit, §§ 63 ff. BVerfGG). Erwartet wird problemorientiertes Denken, keine Schemaabarbeitung.
3. Normsicherheit ist Pflicht, nicht Kür Zentrale Staatsorganisationsnormen (Art. 54 ff., 59, 65, 32 GG) müssen ohne Blättern sitzen. Schwächen dabei fallen negativ auf und kosten Zeit für die inhaltlich anspruchsvollen Fragen.
Mündliches Prüfungsprotokoll
Prüfer: Guten Morgen. Gestern Abend habe ich einen interessanten Artikel gelesen, der sich mit den Aussagen unseres Bundespräsidenten zum Krieg im Iran und der US-amerikanischen Außenpolitik befasst hat. Unser Bundespräsident… das war wer nochmal? Können Sie mir das sagen?
Kandidat: Das ist Herr Frank-Walter Steinmeier.
Prüfer: Richtig. Gut.
Hinweis: Diese Frage kommt uns banal vor, aber es gibt KandidatInnen, die (meist aus Nervosität) schon darauf nicht antworten können. Das ist leider sehr schade, da es gerade zu Beginn der Prüfung einen sehr schlechten Eindruck hinterlässt. Lest euch daher am besten kurz vor der Prüfung nochmal durch, wer gerade welches Amt innehat. Achtet dabei v.a. auch auf eure jeweiligen LandesministerInnen.
Können Sie mir auch erklären, welche Rolle dem Bundespräsidenten zukommt? Fassen Sie sich gerne kurz.
Kandidat: Der Bundespräsident ist das Staatsoberhaupt der Bundesrepublik und seine Rolle ist vor allem repräsentativ, sowohl nach innen als auch nach außen. Er hat einige formelle Funktionen, zum Beispiel die Ausfertigung von Gesetzen oder die Ernennung und Entlassung von Bundesbeamten und Regierungsmitgliedern. Zum Beispiel hat er letztes Jahr.. oder war das vorletztes Jahr, ich bin mir schon gar nicht mehr sicher.. naja, er hatte jedenfalls Christian Lindner aus dem Amt als Bundesfinanzminister entlassen, nachdem die Regierungskoalition zerbrochen ist.
Prüfer: Ja, daran erinnere ich mich auch noch. Meine Tochter hatte mir damals ein Bild gezeigt, eine Fotomontage oder ein "Meme", wie es heute heißt, das ihn als "Deutschlands frechsten Arbeitslosen" betitelte. *lacht* Nunja, das wollen wir heute nicht bewerten. Kommen wir zurück zu meiner Frage. Sie sagten, der Bundespräsident sei Staatsoberhaupt der Bundesrepublik. Wo ist das geregelt?
Kandidat: Lassen Sie mich kurz nachschauen *blättert im Gesetz* …in den Art. 54 ff. GG.
Prüfer: Gut. Würden Sie also sagen, dass Herr Steinmeier auch eine politische Leitfunktion hat?
Kandidat: Meinen Sie, ob er quasi die politische Linie vorgibt?
Prüfer: Ja, genau.
Kandidat: Hmm… ich bin mir nicht sicher, ob ich das so sagen würde. Die politische Leitungsfunktion liegt ja nach dem Grundgesetz eigentlich bei der Bundesregierung, insbesondere beim Bundeskanzler. Der Bundespräsident hat demgegenüber eher keine eigene politische Entscheidungsbefugnis, sondern ist eher formal und repräsentativ tätig. Bezogen auf den Artikel, den Sie eben erwähnt haben, heißt das: Er kann sich zwar öffentlich äußern und auch politische Themen ansprechen, aber er gibt keine verbindliche politische Linie vor. Insofern würde ich sagen, dass ihm keine eigentliche politische Leitfunktion zukommt.
Prüfer: Woraus schließen Sie, dass die Leitfunktion insbesondere dem Kanzler zukommt?
Kandidat: Aus der Richtlinienkompetenz, das müsste Art. 65 GG sein.
Prüfer: Super, darauf wollte ich hinaus. Kommen wir nun zurück zu dem Artikel. Darin ging es um eine Rede Steinmeiers zum Krieg im Nahen Osten, die unerwartet Zustimmung aus verschiedenen politischen Lagern erhielt, insbesondere auch von dem iranischen Außenminister und der AfD, die ja ansonsten eher nicht dafür bekannt ist, mit den Ansichten Steinmeiers übereinzustimmen. Er hat den Krieg bzw. den Angriff der USA und Israels auf den Iran in seiner Rede als völkerrechtswidrig bezeichnet. Kommen Ihnen hinsichtlich dieser Aussagen verfassungsrechtliche Bedenken auf?
Kandidat: Verfassungsrechtliche Bedenken… Das kommt meines Erachtens darauf an, ob die Aussagen überhaupt relevant sind. Also aus verfassungsrechtlicher Sicht.
Prüfer: Erklären Sie das bitte genauer.
Kandidat: Ja, natürlich. Es kommt darauf an, ob es sich um bloße politische Äußerungen handelt, oder ob schon eine rechtlich relevante Handlung vorliegt.
Prüfer: *nickt aufmerksam, erwartet weitere Ausführungen*
Kandidat: Wenn es sich nur um eine bloße politische Äußerung handelt, dann ist das zunächst einmal Teil der öffentlichen Kommunikation eines Staatsorgans und auch nicht ohne Weiteres rechtlich überprüfbar. Der Bundespräsident äußert sich ja häufig zu politischen oder gesellschaftlichen Themen, ohne dass darin gleich eine rechtliche Maßnahme liegt. Wenn seine Äußerung aber eine konkrete rechtliche Wirkung entfalten würde, also verbindlich in außenpolitische Entscheidungen eingreifen würde oder andere Staatsorgane binden würde, dann könnte man eher von einer rechtlich relevanten Handlung sprechen. Hier würde ich aber davon ausgehen, dass es sich eher um eine politische Stellungnahme gehandelt hat. Allerdings kann auch eine solche Äußerung mittelbar verfassungsrechtliche Bedeutung haben, etwa wenn sie Einfluss auf die politische Willensbildung nimmt oder gegen bestimmte verfassungsrechtliche Grundsätze verstößt.
Prüfer: Sie sagen, es könnte sich um eine bloße politische Äußerung handeln. Gibt es denn trotzdem verfassungsrechtliche Grenzen für solche Äußerungen?
Kandidat: Ja, ich denke schon, dass es auch für solche Äußerungen verfassungsrechtliche Grenzen gibt. Auch wenn es sich zunächst nur um eine politische Stellungnahme handelt, bleibt der Bundespräsident ja ein Staatsorgan und ist damit an die Verfassung gebunden. Lassen Sie mich kurz überlegen… Aus dem Demokratieprinzip könnte sich vielleicht eine Grenze ergeben, wobei ich mir nicht sicher bin, ob das hier nicht schon zu weit wäre. Nach dem Demokratieprinzip dürfen staatliche Organe den politischen Wettbewerb nicht verzerren. In diesem Zusammenhang wird oft die Pflicht zur politischen Neutralität diskutiert… Ansonsten müsste man darauf achten, dass der Bundespräsident auch nicht in die Kompetenzen anderer Organe eingreift, insbesondere nicht in die außenpolitische Zuständigkeit der Bundesregierung. Wenn seine Äußerung faktisch wie eine politische Richtungsentscheidung wirkt, könnte das problematisch sein.
Prüfer: Sie haben gerade die außenpolitische Zuständigkeit der Bundesregierung angesprochen. Wo ist diese denn geregelt?
Kandidat: *blättert nochmal im Gesetz* In Art. 32 Abs. 1 GG: "Die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten ist Sache des Bundes."
Prüfer: Und was bedeutet das konkret für die Rolle des Bundespräsidenten in der Außenpolitik?
Kandidat: Davon ausgehend, dass die außenpolitische Zuständigkeit nach Art. 32 GG beim Bund liegt und die Außenpolitik durch die Bundesregierung gesteuert wird, gerade in Verbindung mit der Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers nach Art. 65 GG, bedeutet das für den Bundespräsidenten, dass er sich zwar äußern darf, aber eben keine eigenständige politische Linie entwickeln oder diese vorgeben kann.
Prüfer: Sie sprechen von Grenzen. Können Sie diese bitte etwas konkreter machen? Woran würden Sie festmachen, ob eine solche Äußerung noch zulässig ist oder bereits problematisch wird?
Kandidat: Ich würde vor allem darauf abstellen, wie die Äußerung wirkt. Solange der Bundespräsident allgemein zu politischen oder internationalen Entwicklungen Stellung nimmt, ohne konkrete politische Akteure im Inland zu bewerten oder zu beeinflussen, ist das denke ich zulässig. Problematisch könnte es hingegen werden, wenn seine Äußerung so verstanden werden kann, dass er in den politischen Wettbewerb eingreift, etwa indem er z.B. bestimmte Positionen besonders hervorhebt oder mittelbar bewertet. Entscheidend ist also weniger der Inhalt, sondern mehr die Auswirkungen auf die politische Willensbildung.
Prüfer: Spielt es Ihrer Ansicht nach hier eine Rolle, dass der iranische Außenminister und die AfD die Aussagen ausdrücklich unterstützen?
Kandidat: Ich würde sagen, dass das für die rechtliche Bewertung, wenn überhaupt, nur eine untergeordnete Rolle spielt. Entscheidend ist insoweit nicht, wer die Aussage unterstützt, sondern wie sie objektiv zu verstehen ist. Vielleicht könnte man die Zustimmung als ein Indiz für die Wirkung werten. Also wenn sich daraus ergibt, dass die Äußerung tatsächlich in den politischen Wettbewerb wirkt oder eben von bestimmten politischen Akteuren für ihre Zwecke genutzt werden kann, könnte das bei der Bewertung berücksichtigt werden. Aber allein die Zustimmung an sich reicht meiner Meinung nach nicht aus, um die Äußerung unzulässig zu machen.
Prüfer: Genau, entscheidend ist die objektive Wirkung, nicht die politische Vereinnahmung durch Dritte, das haben Sie sauber dargestellt. Jetzt nehmen wir mal an, die Äußerung könnte so verstanden werden, dass sie eine bestimmte politische Position im Inland unterstützt oder stärkt. Inwieweit wäre das dann verfassungsrechtlich problematisch?
Kandidat: Nunja, sobald die Äußerung nicht mehr nur eine allgemeine politische Stellungnahme darstellt, sondern Einfluss auf die politische Willensbildung nimmt, könnte es problematisch werden. Ich hatte ja eben schon das Demokratieprinzip erwähnt. Dieses setzt voraus, dass es einen offenen und freien politischen Wettbewerb gibt, sodass staatliche Organe diesen auch nicht verzerren dürfen. Wenn der Bundespräsident also durch seine Äußerung faktisch oder objektiv feststellbar eine bestimmte politische Position stärkt, könnte darin ein Verstoß gegen diese Grundsätze liegen. Zum Beispiel… hmm… *überlegt* …es tut mir Leid, aber mir fällt gerade kein gutes Beispiel ein.
Prüfer: Ich gebe Ihnen gerne ein Beispiel, das Sie für mich einordnen können. Das ist wohlgemerkt rein fiktiv, aber nehmen Sie an, der Bundespräsident hätte gesagt: "Ich halte die Position der A-Partei in dieser Angelegenheit für falsch und gefährlich. Ich rufe daher alle Bürgerinnen und Bürger dazu auf, sich genau zu überlegen, ob sie diese Partei bei der nächsten Wahl unterstützen sollten."
Kandidat: Diese Aussage halte ich für problematisch. Der Bundespräsident bewertet hier ja eine konkrete Partei und ihr Verhalten als "falsch und gefährlich", was schon eine starke Bewertung ist. Beim zweiten Teil der Aussage könnte man vielleicht noch überlegen, ob das noch ein genereller Appell ist. Insoweit ließe sich vielleicht noch darauf abstellen, dass Wahlberechtigte generell immer kritisch prüfen sollten, wen sie wählen möchten oder sollten. Aber eigentlich, gerade im Zusammenhang mit der vorausgehenden Bewertung, bin ich eher der Ansicht, dass hier schon eine indirekte Einflussnahme auf die Wahlentscheidung vorliegt. Die Aufforderung, seine Wahlentscheidung zu überdenken, kann hier auch als ein "Wählen Sie bloß nicht diese Partei" ausgelegt werden. Das verstößt meines Erachtens gegen die Pflicht staatlicher Organe zur Neutralität und damit auch gegen das Demokratieprinzip. Also ich würde daher dazu tendieren, die Äußerung als unzulässig einzuordnen.
Prüfer: Super, das haben Sie sehr schön herausgearbeitet, insbesondere die Kombination aus Bewertung und Appell ist hier entscheidend. Jetzt denken wir noch einen Schritt weiter. Angenommen, eine solche Äußerung wäre tatsächlich gefallen. Könnte sich eine betroffene Partei dagegen rechtlich zur Wehr setzen?
Kandidat: Ja, hier käme ein Organstreitverfahren in Betracht. Das ist in Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5 BVerfGG und §§ 63 ff. BVerfGG geregelt.
Prüfer: *lächelt und freut sich, dass der Kandidat dieses Mal ohne Nachfrage die entscheidenden Normen zitiert* Sie dürfen sich gerne kurzfassen. Gehen Sie nur auf die Probleme ein.
Kandidat: Die Partei müsste zunächst beteiligtenfähig sein. Parteien sind nicht ausdrücklich in § 63 BVerfGG oder Art. 94 I 1 GG genannt, sie sind keine obersten Bundesorgane, aber sie haben nach Art. 21 GG eine zentrale Rolle im Verfassungsleben inne und werden daher als "andere Beteiligte" angesehen, soweit sie eigene organschaftliche Rechte geltend machen. Dazu gehört v.a. die Chancengleichheit der Parteien. Dann müsste ein tauglicher Antragsgegenstand vorliegen. Bei einer Äußerung könnte es problematisch sein, ob diese schon eine rechtserhebliche Maßnahme darstellt, aber ich habe ja schon beschrieben, dass diese konkrete Äußerung in den politischen Wettbewerb eingreifen könnte, sodass auch diese Voraussetzung gegeben ist. Aus der Möglichkeit der Verletzung der Chancengleichheit aus Art. 21 GG ergibt sich auch die Antragsbefugnis. Form und Frist sind unproblematisch, innerhalb von sechs Monaten und schriftlich. Der Antrag wäre also zulässig. Und nach allem, was wir bisher erörtert haben, ist er auch begründet.
Prüfer: Schön, das haben Sie gut komplett dargestellt. Damit wären wir auch am Ende der Prüfung angelangt. Vielen Dank, das war ein sehr angenehmes Gespräch.
Kandidat: Danke.
Wiederholungsfragen:
Wenn du das Protokoll sorgfältig gelesen hast, solltest du folgende Wiederholungsfragen beantworten können:
- Wer ist nach dem Grundgesetz primär für die Gestaltung der Außenpolitik zuständig, und wie grenzt sich diese Zuständigkeit von der völkerrechtlichen Vertretungsmacht des Bundespräsidenten (Art. 59 Abs. 1 GG) ab?
- Unter welchen Voraussetzungen verletzen politische Äußerungen des Bundespräsidenten das Neutralitätsgebot oder das Demokratieprinzip?
- Warum sind politische Parteien im Organstreitverfahren antragsbefugt, obwohl sie in Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG nicht explizit als "oberste Bundesorgane" genannt werden?
Positiver Aspekt: Problemorientierte Argumentation
Besonders hervorzuheben ist, wie der Kandidat mit der Frage nach der "rechtlichen Relevanz" einer Äußerung umgeht. Statt starr an Definitionen zu kleben, differenziert er sauber zwischen bloßer politischer Kommunikation und rechtlich erheblichen Handlungen, die faktisch in den politischen Wettbewerb eingreifen. Das ist besonders gut, da Prüferinnen und Prüfer in der mündlichen Prüfung im Staatsexamen sehen wollen, dass man abstrakte juristische Probleme ausgehend von einem konkreten Sachverhalt erörtern kann. Hier hat der Kandidat erkannt, dass die rechtliche Angreifbarkeit einer Handlung (Antragsgegenstand im Organstreit) eng mit der materiellen Befugnis des Organs verknüpft ist. Diese Verknüpfung von Prozessrecht und materiellem Verfassungsrecht wirkt sehr souverän.
Konstruktive Kritik: Präzision bei Normen und Begrifflichkeiten
Negativ fallen hier die anfängliche Unsicherheit bei den Standardnormen (Art. 54 ff. GG, Art. 65 GG) und die etwas vage Verortung des Neutralitätsgebots auf.
So musste der Prüfer mehrfach nach konkreten Normzitaten fragen und der Kandidat z.B. bei der Frage nach dem Sitz des Bundespräsidenten im Gesetz blättern, was bei solch zentralen Normen unsicher wirkt. Zudem wird das "Neutralitätsgebot" zwar richtig dem Demokratieprinzip zugeordnet, aber die Herleitung aus der Chancengleichheit der Parteien (Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG) hätte früher und präziser kommen können.
Verbesserungsvorschlag: Grundlegende Staatsorganisationsnormen (Bundespräsident 54 ff., Bundestag 38 ff., Regierung 62 ff.) müssen "im Schlaf" sitzen. Das spart Zeit für die schwierigen materiellen Probleme. Zudem sollte bei Äußerungsbefugnissen von Staatsorganen immer sofort das Begriffspaar "Amtsautorität" und "Neutralitätspflicht" fallen, um die juristische Fachsprache zu bedienen.

