Urteil des OLG Hamm vom 05.02.2026 - I 13 UKl 9/25
Themen: Vertragsschluss im Internet, AGB-Kontrolle, Leistungsstörungen und Haftung
Prüferin: Ich habe letzte Woche auf der Webseite des Onlinehandels Uli GmbH (U) ein Tablet für meinen Sohn entdeckt und wollte es direkt für ihn bestellen. Dafür habe ich das Tablet erst in den Warenkorb gelegt, dann meine Daten eingegeben und anschließend auf den Button „zahlungspflichtig bestellen“ geklickt. Unmittelbar danach habe ich dann auch eine automatisierte E-Mail mit dem Betreff „Bestellbestätigung“ erhalten. Erst danach habe ich die AGB gelesen, in denen u.a. stand, dass der Vertrag erst mit der Versandbestätigung zustandekomme. Wie schätzen Sie das ein?
Kandidat: Grundsätzlich kommt der Kaufvertrag durch Angebot und Annahme zustande, §§ 145 ff. BGB. Wir müssen also zuerst einmal prüfen, wer wann ein Angebot abgeben hat. Die Präsentation auf der Webseite des U ist dabei natürlich erstmal eine invitatio ad offerendum.
Prüferin: *nickt aufmerksam* Können Sie das bitte kurz erklären?
Kandidat: Ja, natürlich. Eine invitatio ist die Einladung an jemand anderen, ein Angebot abzugeben. Im Alltag sind z.B. Warenpräsentationen im Schaufenster fast immer solche Einladungen. Anders als bei einem verbindlichen Angebot hat der Vertragspartner aber noch keinen Rechtsbindungswillen, also der objektive Tatbestand einer Willenserklärung ist nicht erfüllt.
Prüferin: Woraus wird das geschlossen?
Kandidat: Nehme man an, dass die bloße Präsentation der Ware schon ein Angebot darstellen würde, würde derjenige, der sie präsentiert, potentiell unbegrenzt viele Kaufverträge abschließen. Dagegen spricht aber bereits, dass er sich seinen Vertragspartner aussuchen können möchte oder, falls es ihm egal ist, mit wem er kontrahiert, dass er sich zumindest nicht schadensersatzpflichtig machen möchte, wenn er eine Vielzahl von Verträgen nicht erfüllen kann, da er schlichtweg keine Ware mehr auf Lager hat.
Prüferin: Gut zusammengefasst. Sie haben eben gesagt, die Präsentation im Schaufenster stelle fast immer eine invitatio ad offerendum dar, wann ist das anders zu bewerten?
Kandidat: Es gibt neben der invitatio ad offerendum auch die sog. offerta ad incertas personas. Die beiden haben gemeinsam, dass der Vertragspartner noch nicht feststeht. Allerdings handelt es sich bei der offerta ad incertas personas um ein rechtsverbindliches Angebot, allerdings quasi mit einer “solange der Vorrat reicht"-Bedingung. Hätten Sie beispielsweise das Tablet an einem Warenautomaten kaufen wollen, wäre dies eine solche offerta. Naja, ein Tablet wird man da wohl eher nicht reinmachen, aber Sie verstehen ja, was ich sagen möchte.
Prüferin: *schmunzelt* Ja, ich verstehe Sie. Das haben Sie schön unterschieden. Nun zurück zum Fall. Wann wurde hier unser Angebot abgegeben?
Kandidat: Indem Sie dann das Tablet in den Warenkorb gelegt, Ihre Daten eingegeben und auf den Button „zahlungspflichtig bestellen“ geklickt haben, haben Sie selbst ein verbindliches Angebot abgegeben. Das ist soweit unproblematisch. Fraglich ist aber, ob oder wann U dieses Angebot angenommen hat. Sie sagten, die Mail, die Sie bekommen haben, war eine Bestellbestätigung?
Prüferin: Ja, genau, eine Bestellbestätigung.
Kandidat: Okay. Man könnte annehmen, dass bereits diese Bestellbestätigungsmail eine Annahme darstellt. Das ist nach dem objektiven Empfängerhorizont nach §§ 133, 157 BGB zu bewerten, also so, wie es ein objektiver Dritter verstehen würde. Ich denke, dass es hier wesentlich darauf ankommt, was genau in dieser Mail stand.
Prüferin: “Ihre Bestellung ist bei uns eingegangen.”
Kandidat: Hm. Ich würde das nur als Eingangsbestätigung werten, also noch keine Annahmeerklärung, da es noch nicht wie eine verbindliche Vertragsbestätigung klingt. Eher wie ein “Wir haben Ihre Anfrage zur Kenntnis genommen und bearbeiten diese nun.”
Prüferin: Das lässt sich hören.
Kandidat: Außerdem haben wir ja auch noch die AGB. Nach dieser kommt der Vertrag erst mit der Versandbestätigung zustande. Also wenn sie wirksam einbezogen wurde.
Prüferin: Wonach richtet sich das?
Kandidat: Hier maßgeblich nach § 305 Abs. 2 BGB, wir brauchen also einen Hinweis auf die AGB und die Möglichkeit der Kenntnisnahme. Sie haben gesagt, Sie haben die AGB erst nach der Bestellung gelesen, aber ich gehe mal davon aus, dass vorher dieses typische “Ich habe die AGB gelesen und akzeptiert”-Feld zu sehen war.
Prüferin: *nickt*
Kandidat: Dann haben wir Hinweis und Möglichkeit der Kenntnisnahme, sodass die Klausel wirksam einbezogen wurde. Dann müsste sie natürlich auch der Inhaltskontrolle standhalten. Die Klausel verschiebt den Vertragsschluss auf einen späteren Zeitpunkt. Grundsätzlich ist es zulässig, den Vertragsschluss erst mit Versandbestätigung eintreten zu lassen. Das benachteiligt den Verbraucher meiner Meinung nach auch nicht unangemessen i.S.d. § 307 BGB, da der Unternehmer frei entscheiden darf, ob er ein Angebot annimmt. Ich denke, es wäre hier auch eher fernliegend, die Klausel als überraschend i.S.d. § 305c BGB oder intransparent zu bewerten. Ich komme daher zu dem Ergebnis, dass Sie mit dem Klick auf „zahlungspflichtig bestellen“ ein Angebot abgegeben haben, das die U mit einer Versandbestätigung angenommen hat, die Sie hoffentlich erhalten haben.
Hinweis: Bis hierhin war die Prüfung sehr einfach und hat Grundlagenwissen abgeprüft. Der kompliziertere Teil zum “Punkte-Sammeln” folgt nun. Die Prüfung knüpft an das Urteil des OLG Hamm vom 05.02.2026 - I 13 UKl 9/25 an, wobei nicht erwartet wird, dass KandidatInnen dieses Urteil kennen. Die Lösung kann und soll insoweit in der Prüfung entwickelt werden.
Prüferin: Ja, die habe ich ein paar Tage später erhalten. In den AGB stand außerdem, dass die Lieferung auf Risiko des Käufers erfolge und U für den Verlust oder die Beschädigung der Ware während des Transports nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hafte. Jetzt habe ich das Problem, dass U die P-Paket GmbH mit der Lieferung beauftragt hat, deren Zusteller das Paket aber bei meinem Nachbarn abgegeben hat. Dieser weiß, dass ich viel arbeite, und hat es mir daher vor meine Wohnungstür in den Hausflur gestellt, wo es schließlich gestohlen wurde. Ich habe zwar von U die Lieferung eines neuen Tablets verlangt, sie verweigern das aber und berufen sich auf die wirksame Zustellung bei meinem Nachbarn und die AGB der P „Pakete dürfen an Nachbarn zugestellt werden. Mit Übergabe an den Nachbarn gilt die Sendung als ordnungsgemäß zugestellt. Jegliche Haftung für Verlust nach Nachbarzustellung ist ausgeschlossen”. Jetzt frage ich mich, wer Recht hat.
Kandidat: Ein Anspruch auf eine erneute Lieferung könnte sich hier aus dem Mängelgewährleistungsrecht, bzw. genauer, aus §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB ergeben. Voraussetzung ist zunächst, dass ein Sachmangel vorliegt. Darunter versteht man die negative Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der vereinbarten oder geschuldeten Soll-Beschaffenheit bei Gefahrübergang. Wenn die Sache nicht angekommen ist, stellt sich die Frage nach genau diesem Gefahrübergang…
Prüferin: *mit ernstem Blick* Ich muss Sie hier unterbrechen. Sie sprechen von einem Mangel, aber wie kann denn eine Sache mangelhaft sein, die nie bei mir angekommen ist?
Kandidat: Ja, streng genommen könnte hier auch eine Nichtleistung vorliegen, also kein klassischer Fall des Sachmangels, da haben Sie Recht. Das können wir aber im Kaufrecht auch über § 434 BGB in Verbindung mit dem maßgeblichen Gefahrübergang lösen. Der Gefahrübergang ist in § 446 BGB geregelt und findet beim Versendungskauf nach § 447 BGB in dem Moment statt, in dem der Verkäufer die Sache der zur Auslieferung bestimmten Person übergibt. Das wäre hier P, sodass der Gefahrübergang stattgefunden hat.
Prüferin: *zieht die Augenbraue hoch*
Kandidat: Oh nein, das stimmt nicht. § 447 BGB ist hier ja gar nicht anwendbar, es handelt sich ja um einen Verbrauchervertrag, § 475 Abs. 2 BGB. Dann wäre der maßgebliche Zeitpunkt die Übergabe an den Verbraucher, also an Sie gewesen... *überlegt kurz* ... Genau, § 447 BGB ist beim Verbrauchsgüterkauf ausgeschlossen, sodass die Gefahr erst mit der tatsächlichen Übergabe an Sie übergeht. Da das Tablet bei Ihnen aber nie angekommen ist, also gerade keine Übergabe stattgefunden hat, verbleibt das Risiko bei der Uli GmbH. Damit trägt U das Risiko des Verlusts auf dem Transportweg. Dann wäre das Ausbleiben der Leistung wie ein Mangel zu behandeln, weil bei Gefahrübergang keine mangelfreie Sache vorlag. Sie könnten daher grundsätzlich Nacherfüllung verlangen.
Prüferin: Also beachten wir die AGB der P gar nicht? *schaut irritiert*
Kandidat: Doch, natürlich, entschuldigen Sie. Wobei wir hier aber als erstes beachten müssen, dass zwischen Ihnen und dem Paketdienst ja gar kein Vertrag zustande gekommen ist, sondern nur zwischen P und U. Grundsätzlich würde ich also sagen, kann diese Klausel auch nur im Verhältnis U-P Wirkung entfalten.
Prüferin: Das haben Sie aufmerksam gesehen. Nehmen Sie bitte an, dass sich in den AGB der U eine entsprechende Klausel findet, die die Bedingungen des Beförderungsunternehmens wörtlich wiederholt.
Kandidat: Okay, dann müssten wir prüfen, ob die Klausel Ihnen gegenüber auch wirksam einbezogen wurde und ob sie der Inhaltskontrolle standhält. Ich sehe keine Anhaltspunkte dafür, dass sie nicht einbezogen wurde. Hm und inhaltlich… eigentlich kommt es mir auch nicht wirklich problematisch vor, ein Paket bei einem Nachbarn abzugeben, solange der rechtmäßige Empfänger darüber informiert wird.
Prüferin: Und wenn “der Nachbar” ein Nachbar ist, der fünf Häuser weiter in einem Studentenwohnheim mit 100 Einheiten wohnt?
Die Prüferin befürchtet, dass der Kandidat das Problem nicht sieht und möchte ihn subtil darauf aufmerksam machen.
Kandidat: Ahhhh! Stimmt, das könnte natürlich doch problematisch sein, das habe ich gerade nicht bedacht. Es macht natürlich einen Unterschied, ob man in einem kleineren Dorf lebt, in dem sich normalerweise alle kennen, oder in der Stadt. Insoweit empfinde ich es als problematisch, wer überhaupt “Nachbar” im Sinne dieser Klausel ist. Das müsste meines Erachtens nach genauer bestimmt werden, z.B. könnte man den Kreis der Nachbarn auf Personen, die im gleichen Haus leben, beschränken. Andererseits macht es dann immer noch einen erheblichen Unterschied, ob man in einem Einfamilienhaus mit seiner Familie lebt oder in einem Wohnheim… Eine bessere Alternative fällt mir leider gerade nicht ein… Aber worauf ich hinaus möchte, die Klausel ist meines Erachtens zu unbestimmt. Der Begriff “Nachbar” ist zu offen. Der durchschnittliche Verbraucher kann überhaupt nicht erkennen, wem das Paket am Ende rechtlich wirksam übergeben werden darf. Das betrifft nicht nur die Entfernung, sondern auch die Anzahl der möglichen Personen. Wenn theoretisch jede der hundert Personen im angrenzenden Wohnheim als “Nachbar” gilt, verliert man ja jegliche Kontrolle darüber, wer das Paket erhält.
Prüferin: Könnte man das auch anders sehen?
Kandidat: Ja, wahrscheinlich schon, sonst würden Sie mir diese Frage nicht stellen. *lacht* Mal überlegen… Man könnte vielleicht auch argumentieren, dass es gerade bewusst so eine offene Formulierung gewählt wurde, damit sie der jeweiligen Situation angepasst werden kann. Wer in einem Haus mit über 100 Wohneinheiten lebt, empfindet sicherlich einen anderen Kreis von Personen als “Nachbarn”, als jemand, der auf dem Land lebt. Das muss lebensnah ausgelegt werden. Ich finde es aber ehrlicherweise einem Verbraucher gegenüber nicht gerechtfertigt, eine so offene Formulierung zu wählen, dadurch wird letztlich das Risiko eines Versendungskaufs bzw. das Transportrisiko zu sehr auf den Empfänger abgewälzt, gerade da die Klausel ja ausdrücklich vorsieht, dass das die Sendung mit der Übergabe als ordnungsgemäß zugestellt gilt. Meiner Ansicht nach ist die Klausel daher unangemessen im Sinne des § 307 BGB.
Prüferin: Warum empfinden Sie das als unangemessen?
Kandidat: Nunja, einerseits ist das sicherlich mein subjektives Rechtsempfinden. Andererseits müssen wir aber auch § 475 Abs. 2 BGB beachten. Danach sieht das Gesetz vor, dass das Transportrisiko, soweit nicht der Verbraucher den Transporteur selbst beauftragt hat, bei dem Unternehmer liegt. Die AGB-Klausel würde das aber faktisch umkehren. Das verstößt gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, sodass die Klausel unwirksam ist. Im Ergebnis hätte dann noch kein Gefahrübergang stattgefunden und sie könnten Neulieferung verlangen.
Prüferin: Sehr schön, darauf wollte ich hinaus. Würde es etwas an Ihrer Bewertung ändern, wenn ich das Tablet nicht für meinen Sohn, sondern zur Arbeit in meiner Kanzlei bestellt hätte?
Kandidat: Ja, das würde die Bewertung tatsächlich verändern. Wenn Sie das Tablet für Ihre Kanzlei bestellt hätten, wären Sie nämlich nicht mehr Verbraucherin im Sinne des § 13 BGB, sondern Unternehmerin nach § 14 BGB. Dann läge kein Verbrauchsgüterkauf mehr vor und § 475 Abs. 2 BGB, also der Ausschluss des § 447, wäre nicht anwendbar und die Gefahr würde bereits mit der Übergabe an das Transportunternehmen auf Sie übergehen. Das bedeutet, dass der Verlust des Tablets auf dem Transportweg grundsätzlich zu Ihren Lasten gehen würde. Die AGB-Klausel wäre in diesem Verhältnis auch sehr viel eher wirksam, weil das AGB-Recht im unternehmerischen Verkehr weniger streng ist. Soll ich das nochmal ausführlich durchprüfen?
Prüferin: Nein, das brauchen Sie nicht. Die wesentlichen Unterschiede haben sie gut zusammengefasst, das reicht mir. Das war eine solide Prüfung, vielen Dank.
Kandidat: Danke Ihnen.

